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Immobilie vererben oder verschenken – worauf es ankommt

Дата публикации: 24-07-2026 04:16:00

Ob eine Immobilie per Testament oder Schenkung übertragen wird, macht einen großen Unterschied. Deshalb sollte die Übertragung gut geplant und rechtlich sauber geregelt sein.

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Ob eine Immobilie per Testament oder Schenkung übertragen wird, macht einen großen Unterschied. Deshalb sollte die Übertragung gut geplant und rechtlich sauber geregelt sein.

Wer ein Haus oder eine Wohnung an die nächste Generation weitergeben möchte, steht oft vor einer Grundsatzfrage: Soll die Immobilie vererbt oder schon zu Lebzeiten verschenkt werden? Beides ist möglich, hat aber sehr unterschiedliche rechtliche und steuerliche Folgen. 

Immobilie vererben: Das gilt beim Testament

Eine Immobilie kann grundsätzlich ohne Notar durch ein handschriftliches Testament vererbt werden. Wichtig ist aber, dass das Testament klar und eindeutig formuliert ist. Gerade bei Häusern und Wohnungen kommt es entscheidend darauf an, wie die begünstigte Person eingesetzt wird.

Der wichtige Unterschied: Erbe oder Vermächtnis?

  • Erbeinsetzung: Die benannte Person wird mit dem Todesfall automatisch Rechtsnachfolger und damit grundsätzlich auch Eigentümer der Immobilie.
  • Vermächtnis: Die begünstigte Person bekommt die Immobilie nicht direkt, sondern hat nur einen Anspruch auf Übertragung.

Eine Person kann auch als Erbe eingesetzt werden und zugleich ein Vermächtnis erhalten. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere Personen Erben sind.

Zum Beispiel: „Anna und Ben werden zu gleichen Teilen Erben. Anna erhält als Vermächtnis zusätzlich mein Klavier.“

Warum das so wichtig ist

Diese Unterscheidung hat in der Praxis große Folgen:

  • Mit dem Erbfall geht das Eigentum rechtlich automatisch auf den Erben über; das Grundbuch muss später angepasst werden.
  • Wer nur ein Vermächtnis bekommt, muss die Übertragung erst vom Erben verlangen.
  • Unklare Formulierungen im Testament können später zu Streit führen.

Deshalb gilt: Bei Immobilien sollte ein Testament immer möglichst eindeutig und juristisch sauber formuliert sein.

Ausnahme Berliner Testament 

Das Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern. Darin setzen sich beide zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben dann erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. 

Vorteile: 

  • Der überlebende Partner ist zunächst finanziell abgesichert.
  • Das gemeinsame Vermögen, etwa das Haus, bleibt erst einmal in der Hand des Ehepartners.
  • Die Erbfolge ist klar und einfach geregelt.

Nachteile: 

  • Die Kinder können nach dem ersten Todesfall trotzdem ihren Pflichtteil verlangen. Dieser muss in Geld ausgezahlt werden und kann den überlebenden Partner bei einer Immobilie finanziell unter Druck setzen.
  • Steuerlich kann das Berliner Testament nachteilig sein, weil Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall oft ungenutzt bleiben.
  • Nach dem Tod des ersten Partners lässt sich das Testament meist nicht mehr ohne Weiteres ändern.
Immobilie verschenken: Zu Lebzeiten geht es nur mit Notar

Wer eine Immobilie schon zu Lebzeiten auf ein Kind, Enkelkind oder eine andere Person übertragen möchte, braucht zwingend einen notariell beurkundeten Vertrag. Das gilt unabhängig davon, ob die Immobilie

  • komplett verschenkt wird,
  • teilweise übertragen wird oder
  • gegen Zahlung eines Kaufpreises übergeht.

Der Vertrag über die Übertragung einer Immobilie muss notariell beurkundet werden. Vollständig vollzogen ist die Eigentumsübertragung in der Praxis aber erst mit der Eintragung im Grundbuch.

Notar- und Grundbuchkosten im Fall Schenkung

Wer eine Immobilie verschenken möchte, braucht dafür einen Notar. Er sorgt dafür, dass der Vertrag rechtlich korrekt aufgesetzt und die Übertragung wirksam wird.

Dazu gehört unter anderem:

  • Wertfeststellung: Der Wert der Immobilie wird als Grundlage für die Gebühren herangezogen.
  • Vertragserstellung: Der Notar erstellt den Schenkungsvertrag.
  • Beurkundung und Abwicklung: Er beurkundet den Vertrag, kümmert sich um die rechtliche Abwicklung und veranlasst die Änderungen im Grundbuch.
Beispiel für die Kosten

Bei einer Immobilie im Wert von 500.000 Euro können sich die Notar- und Grundbuchkosten auf insgesamt rund 4370 Euro belaufen. Die genaue Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Immobilienwert und ist gesetzlich festgelegt.

Die Kosten können sich zum Beispiel so zusammensetzen:

  • Beurkundung: 1870,00 Euro
  • Vollzugstätigkeit: 467,50 Euro
  • Betreuungstätigkeit: 467,50 Euro
  • Mehrwertsteuer: 532,95 Euro
  • Grundbuchkosten: 935,00 Euro
Steuern: Hier liegt oft der größte Unterschied

Ob eine Immobilie vererbt oder verschenkt wird, ist vor allem aus steuerlicher Sicht wichtig. Denn sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer gelten Freibeträge.

Übersteigt der Wert einer Immobilie den geltenden Freibetrag, muss der darüber hinausgehende Betrag im Erbfall versteuert werden. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und der jeweiligen Steuerklasse ab.

Bei Schenkung: Freibeträge lassen sich alle 10 Jahre neu nutzen

Der wichtigste steuerliche Vorteil einer Schenkung zu Lebzeiten: Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Dadurch lassen sich auch größere Vermögenswerte schrittweise steuerfrei übertragen.

Beispiel: Immobilie im Wert von 800.000 Euro

Ein Vater möchte seinem Kind eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro übertragen.

Eine mögliche Lösung:

  • Zunächst überträgt er die Hälfte der Immobilie im Wert von 400.000 Euro.
  • Zehn Jahre später überträgt er die zweite Hälfte, ebenfalls im Wert von 400.000 Euro.
  • Bleibt der Wert innerhalb des Freibetrags, kann die Übertragung steuerfrei sein.
Steuerfrei geht auch bei Erbe

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei geerbten Immobilien auch eine Steuerbefreiung möglich sein, wenn die Erben die Immobilie selbst nutzen. Das gilt vor allem für Ehepartner und Kinder.

Dabei gilt: 

  • Die Immobilie muss nach dem Erbe 10 Jahre lang selbst bewohnt werden.
  • Sie darf in dieser Zeit nicht verkauft oder vermietet werden.
  • Die Wohnfläche darf nicht größer als 200 Quadratmeter sein (bei Kindern).
  • Ist sie größer, fällt die Steuer nur anteilig auf die darüber hinausgehende Fläche an.
Nießbrauch: Verschenken und trotzdem weiter darin wohnen

Viele Eltern möchten die Immobilie schon auf die Kinder übertragen, sie aber weiterhin selbst nutzen. Dafür gibt es den sogenannten Nießbrauchsvorbehalt.

Was bedeutet das?

Bei einer Schenkung kann vereinbart werden, dass die Eltern die Immobilie trotz Übertragung weiter nutzen dürfen. Das kann bedeuten:

  • selbst darin wohnen
  • Mieteinnahmen behalten
  • die Immobilie wirtschaftlich weiter nutzen

Ein Nießbrauch sollte immer notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.

Das Rückforderungsrecht

Bei einer Schenkung kann vertraglich ein Rückforderungsrecht vereinbart werden. Das kann sinnvoll sein, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten negativ entwickeln.

Doch auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung kann eine Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen wieder relevant werden. Wer etwas verschenkt hat, kann die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückverlangen, wenn das eigene Geld später nicht mehr für den Lebensunterhalt oder für Pflegekosten reicht. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 528 BGB.
Ein solcher Anspruch besteht aber in der Regel nicht mehr,

  • wenn die Schenkung schon mehr als 10 Jahre zurückliegt oder
  • wenn der Beschenkte durch die Rückgabe selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde.

Bekommt die betroffene Person Sozialhilfe, kann das Sozialamt diesen Anspruch auf sich überleiten und selbst gegenüber dem Beschenkten geltend machen.
Für die Praxis heißt das: Wer Vermögen verschenkt und später auf Sozialhilfe angewiesen ist, muss damit rechnen, dass frühere Schenkungen noch einmal rechtlich wichtig werden.

Pflichtteilsergänzung bei einer Schenkung zu Lebzeiten: Verschenken Eltern eine Immobilie schon zu Lebzeiten nur an eines von mehreren Kindern, können die übrigen Kinder später dennoch Ansprüche haben. In diesem Fall wird der Wert der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils anteilig zum Nachlass hinzugerechnet. Allerdings verringert sich dieser anrechenbare Wert mit jedem Jahr um ein Zehntel.

Je länger die Schenkung also vor dem Todesfall zurückliegt, desto geringer fällt ein möglicher Anspruch der übrigen Kinder aus. Wenn sich der Schenker bei der Immobilie weitgehende Rechte vorbehält, etwa Nießbrauch, kann die 10-Jahresfrist in der Praxis nicht oder nicht vollständig anlaufen.

Die „Spekulationssteuer”: Auch bei einer geerbten oder geschenkten Immobilie kann ein späterer Verkauf Steuern auslösen. Entscheidend ist meist nicht der Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung, sondern wann die Immobilie ursprünglich gekauft wurde. Sind seitdem noch keine zehn Jahre vergangen, kann der Verkaufsgewinn nach § 23 EStG steuerpflichtig sein. Umgangssprachlich ist dann oft von Spekulationssteuer die Rede.

Hinweis: Der Artikel dient einer allgemeinen Erklärung und ist keine Rechtsberatung. 

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