Ryanair darf in Österreich viele Sondergebühren nicht mehr verlangen. Kunden können unter Bedingungen gezahltes Geld zurückholen, deutsche Passagiere profitieren vorerst nicht.
Ryanair darf in Österreich viele Sondergebühren nicht mehr verlangen. Kunden können unter Bedingungen gezahltes Geld zurückholen, deutsche Passagiere profitieren vorerst nicht.
Die Billig-Fluggesellschaft Ryanair steht in Österreich vor einem deutlichen Kurswechsel bei ihren Preisregeln. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) dürfen ab Mitte September zahlreiche Zusatzgebühren nicht mehr wie bisher erhoben werden.
Nach dem Urteil sollen Verbraucher bei der Buchung klarer über alle Kosten informiert werden. Grundlage des Verfahrens war eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums 15 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der Airline prüfen ließ. Der OGH in Wien erklärte laut VKI-Mitteilung 14 dieser Klauseln für rechtswidrig.
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Vom Urteil erfasst sind unter anderem Gebühren für den Check-in am Flughafen, für Bordkarten, Kleinkinder und verpflichtende Familiensitze. Auch verschiedene Kostenpositionen für Gepäck, Umbuchungen und Namensänderungen stehen auf der Liste.
Österreichische Ryanair-Kunden können solche Zusatzgebühren zurückfordern. Der VKI stellt dafür auf seiner Webseite einen vorformulierten Musterbrief zur Verfügung, den Betroffene herunterladen und nutzen können.
Schon 2025 hatte der europäische Verbraucherverband BEUC gemeinsam mit nationalen Organisationen, darunter dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), wegen zusätzlichen Handgepäckgebühren Beschwerde bei der EU-Kommission gegen Ryanair und anderer Billigflieger eingereicht. Sie sollen gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2014 verstoßen.
Deutsche Ryanair-Kunden können sich derzeit nicht auf die Entscheidung des österreichischen OGH berufen. Dafür existieren hierzulande andere gerichtliche Entscheidungen zur Preisgestaltung von Ryanair.
So untersagte das Landgericht Berlin laut Verbraucherzentrale im Jahr 2020 eine intransparente Gebühr für die Währungsumrechnung. 2021 entschied das Kammergericht Berlin zudem, dass unvermeidbare Bearbeitungsgebühren schon im beworbenen Flugpreis enthalten sein müssen und nicht erst im Buchungsprozess auftauchen dürfen.