Vor der eigenen Tür kein freier Parkplatz, weil Berufsschüler die Oststadt fluten – und dann kommt der Parkgebührenbescheid. Doch die 80-Prozent-Auslastung, mit der die Stadt den Parkdruck begründet, ist nur ein Durchschnittswert für das gesamte Viertel. Ein Gericht prüfte, ob das reicht, um Anwohnern eine neue Gebührenpflicht aufzuerlegen.
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Das Wichtigste im Überblick [...]
Vor der eigenen Tür kein freier Parkplatz, weil Berufsschüler die Oststadt fluten – und dann kommt der Parkgebührenbescheid. Doch die 80-Prozent-Auslastung, mit der die Stadt den Parkdruck begründet, ist nur ein Durchschnittswert für das gesamte Viertel. Ein Gericht prüfte, ob das reicht, um Anwohnern eine neue Gebührenpflicht aufzuerlegen.
Gerichtsentscheidungen zur Parkraumbewirtschaftung durch die Stadt setzen die Gebührenpflicht oft vorläufig außer Kraft. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 629/25
VG Göttingen stoppt Bewohnerparkzone in der Oststadt vorerst.
Die Rechtsgrundlage für Zonen zur Parkraumbewirtschaftung bilden § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG. Voraussetzung ist nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO ein erheblicher Parkraummangel, der bei einer durchschnittlichen Auslastung der öffentlichen Parkmöglichkeiten von mehr als 80 Prozent vorliegt. Alternativ kann eine Anordnung nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO in Verbindung mit § 6 Abs. 4a StVG auf ein städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept gestützt werden. Beide Wege verlangen eine belastbare Datengrundlage – genau daran entzündete sich der Streit in Göttingen.
Die Stadt Göttingen ordnete für die Oststadt, konkret die Bereiche T und U, Bewohnerparkbereiche mit Gebührenpflicht an, um den Parkdruck im überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Viertel zu regulieren. Grundlage war ein verkehrsplanerisches Gutachten aus Juli 2021, das für das Gebiet 2.314 Parkplätze auswies, denen 3.050 Fahrzeuge der 6.456 Einwohner gegenüberstanden. Zur Spitzenstunde zwischen 11 und 13 Uhr lag die Auslastung der öffentlichen Parkplätze im Gesamtgebiet bei 75 Prozent. Das Verwaltungsgericht Göttingen gab dem Eilantrag betroffener Anwohner und Arbeitnehmer später statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung an. Das bedeutet konkret: Solange das Gerichtsverfahren läuft, muss niemand die Parkgebühren zahlen und die Stadt darf keine Knöllchen verteilen – die Bewohnerparkzone ist vorübergehend außer Kraft gesetzt.
Pauschale Konzepte unwirksam: Strenge Pflichten prüfen
Maßgeblich für die Feststellung eines Mangels ist die Gesamtauslastung eines Quartiers, wobei nach Wochentagen oder Tageszeiten differenziert werden kann. Ein drohender Parkraummangel muss durch hinreichend verdichtete, konkretisierte städtebaulich-verkehrsplanerische Erwägungen prognostiziert werden – eine bloße abstrakte Möglichkeit reicht nicht. Die Prognose muss erwarten lassen, dass die 80-Prozent-Schwelle der Auslastung in naher Zukunft überschritten wird. Für § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO ist zusätzlich ein städtebauliches Konzept erforderlich, aus dem sich konkrete Ziele oder zu vermeidende Fehlentwicklungen ergeben.
Maßgeblich für die Feststellung eines erheblichen Parkraummangels ist die Gesamtauslastung des Gebiets, was sich schon aus dem Wortlaut von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO ergibt, der auf Quartiere Bezug nimmt. – so das Verwaltungsgericht GöttingenWarum die 75-Prozent-Marke zum Streitpunkt wurde
Das Gericht monierte, dass die im Gutachten gemessene Auslastung von 75 Prozent für das einheitlich erhobene Gebiet U/T unter der maßgeblichen 80-Prozent-Schwelle lag. Zwar wiesen einzelne Straßenabschnitte in den Karten des Gutachtens Werte von über 90 Prozent auf. Eine getrennte fachkundige Berechnung speziell für die Teilbereiche U und T fehlte jedoch – und genau diese wäre nötig gewesen, um für jedes der beiden Gebiete gesondert einen Mangel zu belegen. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Datenlage im Gutachten nicht zwischen Anwohner- und Fremdverkehr unterschied, obwohl die Antragsteller gerade vorgetragen hatten, der Parkdruck stamme überwiegend von Schülerinnen und Schülern der Berufsbildenden Schule und nicht von den Bewohnern selbst.
Praxis-Hinweis: Zonengenaue Datenerhebung
Das Urteil kippte nicht, weil es keinen Parkdruck gab, sondern wegen der Messmethode: Die Stadt ermittelte lediglich einen Durchschnittswert für ein Gesamtgebiet und verwies auf Spitzenwerte einzelner Straßen. Eine getrennte, fachkundige Berechnung für die konkreten Teilzonen fehlte jedoch. Zudem wurde ortsfremder Verkehr nicht herausgefiltert. Wer eine Bewohnerparkzone angreifen will, sollte im städtischen Gutachten prüfen, ob der Parkdruck exakt für die eigene Zone (und nicht nur im großräumigen Durchschnitt) ermittelt wurde und ob Pendler oder Schüler vom Anwohnerverkehr getrennt betrachtet wurden.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, weil Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen Verwaltungsakte darstellen. Ein Verwaltungsakt ist jede behördliche Entscheidung, die Rechte oder Pflichten für den Bürger regelt – bei Verkehrszeichen spricht man von Allgemeinverfügungen, weil sie sich nicht an eine namentlich genannte Person richten, sondern an jeden, der die betreffende Straße befährt. Rechtlich sind sie nonetheless wie ein Bescheid behandlungsfähig und damit gerichtlich überprüfbar. Da Klagen gegen verkehrsregelnde Anordnungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten, muss diese gerichtlich angeordnet werden, wenn sich die Maßnahme als rechtswidrig erweist. Normalerweise hemmt eine Klage automatisch die Vollziehung eines Verwaltungsakts – bei Verkehrszeichen gilt jedoch eine gesetzliche Ausnahme: Die Schilder bleiben gültig, bis das Gericht ausdrücklich something anderes anordnet. Die Entscheidung des Gerichts orientiert sich dabei an einer summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung selbst, weil es sich bei den Verkehrszeichen um sogenannte Dauerverwaltungsakte handelt.
Wichtig für Betroffene: Eine Klage allein stoppt die Gebührenpflicht nicht. Da Verkehrszeichen sofort vollziehbar sind, müssen Sie zusätzlich einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, damit das Gericht die Vollziehung aussetzt. Ohne diesen separaten Antrag bleibt die Bewohnerparkzone wirksam und die Stadt darf weiterKnöllchen verteilen – selbst während Ihr Hauptsacheverfahren noch läuft.
Betroffen waren Anwohner und Arbeitnehmer aus den Bereichen T und U, die sich unter anderem gegen die Gebührensteigerung für Bewohnerparkausweise wandten – die Kosten waren von 30,70 Euro auf bis zu 180 Euro jährlich gestiegen und zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Nachdem die Stadt im Juni 2025 Parkautomaten aufgestellt und zum 01.07.2025 die entsprechenden Verkehrszeichen angebracht hatte, erhoben die Betroffenen am 09.07.2025 Klage, die unter dem Aktenzeichen 1 A 628/25 beim Verwaltungsgericht Göttingen anhängig ist, und beantragten zusätzlich Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Göttingen gab diesem Eilantrag unter dem Aktenzeichen 1 B 629/25 mit Beschluss vom 26.06.2026 statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die 1. Kammer bejahte das Aussetzungsinteresse, weil die angegriffenen Anordnungen nach summarischer Prüfung rechtswidrig seien und die Antragsteller in ihren Rechten verletzten. Die Kosten des Eilverfahrens muss die Stadt tragen; der Streitwert wurde auf die Hälfte des Wertes der Hauptsache festgesetzt. Der Streitwert ist der rechnerische Geldwert, den das Gericht dem Rechtsstreit zuordnet – nach ihm bemessen sich die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten, die die unterlegene Seite am Ende tragen muss.
Wer einen Eilantrag gegen eine Bewohnerparkzone gewinnt, trägt kein Kostenrisiko: Das Gericht verpflichtet die Stadt zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten. Das senkt die finanzielle Hürde für Anwohner, die ihre Parkzone gerichtlich überprüfen lassen wollen – insbesondere wenn das städtische Gutachten nur Durchschnittswerte statt zonengenauer Berechnungen liefert.
Warum reichte die Prognose nicht aus?Städtebaulich-verkehrsplanerische Erwägungen, etwa die Reduktion von Parkmöglichkeiten oder anstehende Bauvorhaben, können grundsätzlich eine Prognose für einen drohenden Parkraummangel stützen. Die Erwägungen müssen jedoch so konkret sein, dass der künftige Eintritt eines erheblichen Mangels belegbar erscheint – bloße Möglichkeiten reichen nicht aus. Ein städtebauliches Konzept im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO erfordert zudem die klare Benennung städtebaulicher Ziele oder zu vermeidender schädlicher Entwicklungen, nicht bloß eine Überschrift mit Konzept-Charakter.
Warum Zukunftsargumente nicht trugenDie Stadt argumentierte mit dem künftigen Wegfall von Stellplätzen durch die Umsetzung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 (Az. 3 C 5.23) zum Gehwegparken sowie durch geänderte Mindestbreiten für den Busverkehr und mögliche Hochwasserschutzmaßnahmen. Das Gericht verwarf dieses Argument, weil ohne getrennte fachkundige Berechnung für die Gebiete U und T nicht erkennbar sei, ob dort jeweils die 80-Prozent-Schwelle künftig überschritten werde. Auch der Verweis auf die zum 01.07.2026 in Kraft tretende Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12.05.2026 sowie auf ein neues Wohngebiet im Umfeld der Zonen half nicht weiter: Beide Entwicklungen seien noch nicht ausreichend konkretisiert, um eine belastbare Prognose zu tragen. Ebenso blieb offen, ob sich die Zahl der mit dem Pkw anreisenden Berufsschüler wegen des seit dem 01.05.2023 bestehenden Deutschlandtickets bereits verringert habe – auch dieser Effekt sei nicht belegt.
Das „Parkraumkonzept Oststadt“ aus dem Ratsbeschluss vom 17.11.2023 erkannte das Gericht nicht als eigenständiges städtebauliches Konzept im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO an. Zwar trug der Beschluss diese Überschrift und enthielt auch klima- und umweltpolitische Erwägungen mit Bezug auf den Klimaplan A-Stadt 2030 und den angestrebten Umstieg vom Pkw auf den ÖPNV. Seine wesentliche Begründung lag jedoch in der Annahme eines erheblichen Parkraummangels – und genau diese Annahme hatte sich zuvor als nicht belegt erwiesen. Ob der Rat die Zone auch unabhängig von dieser Annahme allein aus klima- oder städtebaulichen Gründen beschlossen hätte, blieb nach Auffassung des Gerichts offen. Eine eigene planerische Entscheidung wollte die Kammer an die Stelle der städtischen Abwägung nicht setzen – schon deshalb blieb auch der zweite Rechtsgrundlagen-Weg für die Stadt verschlossen. Das ist ein Grundsatz des Verwaltungsrechts: Gerichte prüfen nur, ob die Stadt rechtsfehlerfrei entschieden hat, dürfen aber nicht eigene politische oder planerische Vorstellungen an die Stelle der gewählten Ratsmehrheit setzen.
Die Kammer geht davon aus, dass der Ratsbeschluss vom 17.11.2023 nicht als Konzept im Sinne der o.g. Regelungen verstanden werden kann, da wesentliche Begründung die Annahme eines erheblichen Parkraummangels ist, welche sich als nicht belegt erwiesen hat. – so das Verwaltungsgericht GöttingenWas Anwohner nun prüfen sollten
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit seinem Eilbeschluss vom 26.06.2026 (Az. 1 B 629/25) klargestellt, dass Städte für jede Bewohnerparkzone eine separate, fachkundige Berechnung des Parkdrucks vorlegen müssen – Durchschnittswerte für Gesamtgebiete reichen nicht. Die Entscheidung ist erstinstanzlich und bindet nur im konkreten Verfahren, gibt aber eine klare Prüfschablone für alle Bewohnerparkzonen in Deutschland vor: Wurde der Parkdruck zonengenau ermittelt und Fremdverkehr herausgerechnet?
Wer von einer neuen oder teuer gewordenen Bewohnerparkzone betroffen ist, sollte das städtische Parkraumgutachten anfordern und prüfen, ob für die eigene Zone eine eigenständige Auslastungsberechnung oberhalb der 80-Prozent-Schwelle existiert und ob Pendler- oder Schülerverkehr separat ausgewiesen wurde. Fehlt diese zonenscharfe Datengrundlage, lohnt sich der Gang zum Fachanwalt für Verwaltungsrecht – verbunden mit einem Eilantrag, der die Gebührenpflicht bis zur Hauptsacheentscheidung aussetzt und bei Erfolg die Stadt alle Kosten tragen lässt.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden: Für jede Bewohnerparkzone muss eine zonengenaue Auslastungsberechnung oberhalb der 80-Prozent-Schwelle vorliegen. Viele Städte arbeiten jedoch mit fehlerhaften Durchschnittswerten. Unsere Rechtsanwälte prüfen das Parkraumgutachten Ihrer Stadt auf formelle Fehler und beantragen Eilrechtsschutz, der die Gebührenpflicht bis zur Klärung aussetzt. Bei Erfolg trägt die Stadt die Kosten.
Viele Kommunen schustern ihre Parkraumkonzepte unter politischem Druck extrem hastig zusammen. Dabei wird fast immer an den Kosten für eine saubere Datenerhebung gespart, weshalb die zugrundeliegenden Gutachten juristisch oft auf tönernen Füßen stehen. Die Verwaltung spekuliert schlicht darauf, dass der finanzielle Leidensdruck des Einzelnen für eine Klage zu gering ist.
Hier liegt die Chance: Betroffene sollten über Akteneinsicht gezielt die Rohdaten der Verkehrszählung anfordern lassen. Wer handwerkliche Fehler bei den Messungen nachweist, bringt das gesamte städtische Konzept zu Fall. Häufig lenken Städte nach dem ersten verlorenen Eilverfahren ein, um eine kostspielige Klagewelle im gesamten Viertel zu verhindern.

Ja, Sie müssen vorerst weiterzahlen, solange nur die Klage läuft. Eine Anfechtungsklage gegen die Bewohnerparkzone stoppt die Vollziehung nicht automatisch; dafür braucht es zusätzlich einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Verkehrszeichen gelten rechtlich als sofort vollziehbare Allgemeinverfügungen, weil § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ausschließt. Die Stadt darf die Gebühren daher weiter erheben, bis ein Gericht ausdrücklich die aufschiebende Wirkung anordnet. Erst mit einem erfolgreichen Eilantrag darf die Bewohnerparkzone vorläufig nicht mehr durchgesetzt werden. Ohne diesen Antrag zahlen Sie also zunächst auf eine Forderung, die zwar angegriffen, aber noch wirksam ist.
Wichtig ist deshalb, dass Ihr Anwalt nicht nur die Hauptsacheklage eingereicht hat, sondern auch den Eilrechtsschutz beantragt hat. Wird der Eilantrag abgelehnt oder gar nicht gestellt, bleibt die Zahlungspflicht grundsätzlich bestehen, selbst wenn die Klage später Erfolg hat.
Ja, wird eine Bewohnerparkzone endgültig als rechtswidrig aufgehoben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren. Die Stadt darf Geld nur behalten, wenn für die Gebührenerhebung eine wirksame rechtliche Grundlage bestand.
Wird die Anordnung später für rechtswidrig erklärt, fehlt diese Grundlage rückwirkend, und die bereits gezahlten Beträge sind regelmäßig nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Rückabwicklung zu erstatten. Praktisch bedeutet das: Die Zahlung war dann ohne tragfähigen Rechtsgrund erfolgt, sodass die Stadt den Betrag zurückzahlen muss. Ein solcher Anspruch folgt nicht automatisch aus dem Urteil allein, sondern muss häufig gegenüber der Behörde geltend gemacht werden. Dafür sollten Sie Zahlungsbelege, Bescheide und Parkausweise aufbewahren, damit sich der Rückerstattungsbetrag genau beziffern lässt.
Wichtig ist, dass der Anspruch meist erst nach einer bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer behördlichen Aufhebung durchsetzbar ist. Solange das Verfahren nur läuft, bleibt die Zahlungspflicht grundsätzlich bestehen, wenn kein Eilrechtsschutz die Vollziehung aussetzt. Wer bereits gezahlt hat, sollte den Erstattungsantrag nach der erfolgreichen Entscheidung zeitnah stellen, damit keine Fristen versäumt werden.
Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein und verweisen Sie auf den Beschluss, der der Parkzone die aufschiebende Wirkung gibt. Wenn die Zone wegen eines erfolgreichen Eilantrags vorläufig außer Vollzug gesetzt ist, fehlt dem Knöllchen die rechtliche Grundlage.
Der entscheidende Punkt ist, dass ein Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung nur wirksam vollzogen werden darf, solange es nicht durch gerichtliche Entscheidung vorläufig suspendiert ist. Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung an, darf die Behörde die Parkzone bis zur endgültigen Entscheidung nicht als Grundlage für Verwarnungen oder Bußgelder verwenden. Deshalb sollten Sie den Bußgeldbescheid nicht nur mündlich beanstanden, sondern schriftlich mit Aktenzeichen und Beschlusskopie an die Bußgeldstelle senden. Fehlt in diesem Zeitraum ein wirksames Verkehrszeichen, fehlt zugleich die Tatbestandsvoraussetzung für das Knöllchen.
Praktisch sollten Sie den Beschluss vollständig beifügen und klar mitteilen, dass die angegriffene Parkregelung nach dem gerichtlichen Beschluss vorläufig nicht vollziehbar ist. Hilfreich ist auch der Hinweis, dass der Bescheid aufzuheben ist, weil die Behörde den Zeitraum der suspendierten Zone nicht gegen Sie verwerten darf. Wenn Sie den Bescheid dennoch erhalten haben, kann zusätzlich die Frist für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid maßgeblich sein, da dann nicht nur die Sache, sondern auch das Verfahren sauber geführt werden muss.
Nein, das ist unzulässig; die Stadt muss den Parkdruck für die konkrete Bewohnerparkzone mit einer eigenen Auslastungsberechnung belegen. Durchschnittswerte aus anderen Vierteln oder einem übergeordneten Gesamtgebiet reichen dafür nicht aus.
Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO, wonach ein erheblicher Parkraummangel vorliegen muss. Dieser Mangel wird regelmäßig erst angenommen, wenn die öffentlichen Stellplätze in der betroffenen Zone durchschnittlich zu mehr als 80 Prozent belegt sind. Deshalb muss die Stadt methodisch sauber für genau diese Zone messen und darf nicht mit stadtweiten oder viertelweisen Mittelwerten arbeiten, wenn dadurch die Lage vor Ort verschleiert wird. Auch einzelne Spitzenwerte in einer Straße genügen nicht, wenn sie nicht in einer zonenbezogenen Gesamtbetrachtung belegt werden. Zudem muss die Stadt ortsfremden Verkehr, etwa durch Pendler oder Schüler, soweit möglich getrennt erfassen, weil nur der tatsächliche Anwohnerparkdruck zählt.
Grenzfälle gibt es nur, wenn ein belastbares Gutachten trotz Zusammenfassung mehrere Teilbereiche jeweils klar zuordenbar ausweist und die 80-Prozent-Schwelle für Ihre konkrete Zone trotzdem erreicht. Fehlt diese zonenscharfe Herleitung oder bleibt unklar, wie Fremdverkehr herausgerechnet wurde, ist die Anordnung angreifbar.
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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