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Kosten für die Abwasserleitung: Wer zahlt bei Schäden durch Baumwurzeln?

Дата публикации: 05-06-2026 14:12:48

Mehrere tausend Euro für die Reparatur der Abwasserleitung – die Wurzeln des städtischen Baums haben sie zerstört, doch die Kosten fordert der Abwasserzweckverband vom Grundstückseigentümer. Dabei hätte er prüfen müssen, ob nicht die Stadt als Verursacherin vorrangig haftet – doch das tat er nicht.
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Das Wichtigste im Überblick
Der Verband durfte den Eigentümer nicht belasten, [...]

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Mehrere tausend Euro für die Reparatur der Abwasserleitung – die Wurzeln des städtischen Baums haben sie zerstört, doch die Kosten fordert der Abwasserzweckverband vom Grundstückseigentümer. Dabei hätte er prüfen müssen, ob nicht die Stadt als Verursacherin vorrangig haftet – doch das tat er nicht.

Baumwurzeln wachsen massiv in ein rissiges Abwasserrohr unter einer aufgebrochenen Straße.Schäden an Abwasserleitungen durch städtische Baumwurzeln befreien Grundstückseigentümer unter Umständen von der Zahlungspflicht der Reparaturkosten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 A 3073/19

Das Wichtigste im Überblick
Der Verband durfte den Eigentümer nicht belasten, weil er die Stadt zuerst prüfen musste.
  • Das Gericht hob den Kostenbescheid über 2.293,74 Euro auf.
  • Der Verband hatte auch Ansprüche gegen die Stadt I.
  • Er musste deshalb zwischen Eigentümer und Stadt auswählen.
  • Diese Auswahl traf er nicht. Das war ein Ermessensausfall.

  • Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 12.10.2020
  • Aktenzeichen: 5 A 3073/19
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kommunalabgabenrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht
  • Streitwert: 2.293,74 €
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Abwasserverbände, Grundstückseigentümer, Kommunen
Wann muss der Eigentümer zahlen?

Gemäß § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (Hess. KAG) in Verbindung mit § 22 der Entwässerungssatzung (EWS) können Grundstückseigentümer zur Erstattung von Kosten für die Unterhaltung von Anschlussleitungen herangezogen werden. Ein rechtliches Sonderinteresse des Eigentümers wird bejaht, wenn die jeweilige Reparaturmaßnahme seinem bebauten Grundstück mit Abwasseranfall einen konkreten Nutzen bringt. Dieser Erstattungsanspruch entfällt rechtlich jedoch dann, wenn die Gemeinde die erforderliche Maßnahme zur Instandsetzung selbst verursacht hat.

Ein Grundstückseigentümer wehrte sich erfolgreich gegen eine Rechnung über 2.293,74 Euro von einem Abwasserzweckverband für die Reparatur einer Grundstücksanschlussleitung, woraufhin der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Zahlungsbescheid aufhob (Az. 5 A 3073/19 vom 12.10.2020). Der betroffene Mann argumentierte zuvor, dass die Leitung im öffentlichen Straßenraum durch den Einwuchs von Wurzeln eines Baumes zerstört wurde, der sich im Eigentum der benachbarten Stadt befand. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte die Anfechtungsklage des Eigentümers in der Vorinstanz zunächst noch abgewiesen.

Ein Abwasserzweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer Kommunen, der die Abwasserentsorgung gemeinsam organisiert. Er handelt als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann damit selbst Gebührenbescheide erlassen – unabhängig von den einzelnen Mitgliedsgemeinden.

Infografik: Ein Kostenbescheid für Reparaturkosten ist rechtswidrig, wenn der Verband kein Auswahlermessen zwischen dem Grundstückseigentümer und einem verursachenden Dritten ausübt.Bescheid scheitert ohne Auswahlermessen
Redaktionelle Leitsätze
  1. Stehen einem öffentlich-rechtlichen Verband zur Deckung von Reparaturkosten neben den Erstattungsansprüchen gegen den Grundstückseigentümer auch Ersatzansprüche gegen einen verursachenden Dritten zu, muss zwingend ein Auswahlermessen ausgeübt werden. Ein vollständiger Verzicht auf diese Abwägung führt wegen eines Ermessensausfalls zur Rechtswidrigkeit des erlassenen Kostenbescheids.
  2. Ein fehlerhafter Ermessensausfall bei der Auswahl des heranzuziehenden Kostenschuldners lässt sich nicht dadurch nachträglich heilen, dass die handelnde Körperschaft ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den tatsächlichen Schadensverursacher im laufenden Verfahren an den zu Unrecht belasteten Bürger abtritt.
Wann liegt ein Ermessensausfall bei der Kostenheranziehung vor?

Die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen erfolgt grundsätzlich auf Basis von § 114 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bestehen neben dem Anspruch gegen den betroffenen Eigentümer auch Schadensersatzansprüche gegen Dritte, muss die handelnde Behörde zwingend ein Auswahlermessen ausüben. Ein sogenannter Ermessensausfall liegt vor, wenn die Behörde vor dem Versand der Rechnung gar keine Abwägung vornimmt und sich nicht zwischen verschiedenen potenziellen Kostenschuldnern entscheidet.

Der zuständige Verband vertrat im Verfahren die klare Auffassung, man müsse kein Auswahlermessen ausüben, da das Anschlusskostenverhältnis ohnehin nur zum Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks bestehe. Das Gericht stellte hingegen fest, dass der Abwasserzweckverband eine bewusste Auswahlentscheidung zwischen dem Eigentümer und der baumverantwortlichen Stadt hätte treffen müssen. Weil der Verband eine solche Abwägung komplett unterließ und den Grundstücksbesitzer ohne Prüfung alternativer Verursacher zur Kasse bat, beurteilte der Senat den erlassenen Gebührenbescheid als rechtswidrig.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht jedoch auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. – so das Hessische Verwaltungsgericht

Entscheidender Faktor: Fehlende Abwägung

Das Urteil kippte nicht wegen der Schadensursache an sich, sondern weil der Abwasserzweckverband überhaupt nicht geprüft hatte, ob statt des Eigentümers auch ein Dritter – hier die baumverantwortliche Stadt – für die Kosten heranzuziehen wäre. Wenn Sie einen Kostenbescheid erhalten und ein Dritter den Schaden mitverursacht hat, sollten Sie prüfen, ob die Behörde in ihrer Begründung überhaupt auf diesen Dritten eingegangen ist. Fehlt jede Abwägung zwischen möglichen Kostenschuldnern, liegt ein sogenannter Ermessensausfall vor – und der Bescheid ist angreifbar.

Wann haftet die Stadt für Wurzelschäden?

Neben einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch können Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion) gegenüber Dritten bestehen. Zusätzlich kommen Beseitigungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB sowie Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer konkreten Eigentumsbeeinträchtigung in Betracht. Die rechtliche Selbstständigkeit eines Zweckverbandes gegenüber einer Stadt verhindert zwar die automatische Zurechnung von fremdem Fehlverhalten, sie begründet aber im Gegenzug eigene zivilrechtliche Ansprüche des Verbandes gegen die Kommune.

Das sind drei zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen: § 812 BGB betrifft die Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung, wenn jemand auf Kosten eines anderen einen Vorteil erlangt. § 1004 BGB ermöglicht es, die Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung des Eigentums zu verlangen – hier also die Beseitigung der eingewachsenen Wurzeln. § 823 Abs. 1 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch, wenn jemand schuldhaft das Eigentum eines anderen beschädigt. Diese zivilrechtlichen Ansprüche bestehen unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Gebührenstreit und richten sich gegen den tatsächlichen Schädiger – hier die Stadt als Eigentümerin des Baumes.

Eine Videoanalyse der Abwasserrohre und eine Dokumentation vom 31. Juli 2015 belegten eindeutig, dass der Schaden durch städtische Baumwurzeln verursacht wurde. Der Verband hatte die Bauarbeiten zur Reparatur selbst ausschließlich wegen dieses Wurzeleinwuchses veranlasst und selbst keine abweichende Schadensursache benannt.

Übertragbarkeits-Grenze: Nachweisbare Drittverursachung

Dieses Urteil hilft nur, wenn ein konkreter Dritter den Schaden nachweisbar verursacht hat. Im verhandelten Fall belegten eine Videoanalyse und eine technische Dokumentation eindeutig, dass städtische Baumwurzeln die Leitung zerstört hatten. Geht es hingegen um normale Alterung, allgemeinen Verschleiß oder Schäden durch Bäume auf dem eigenen Grundstück, scheidet dieser Ansatz aus – denn dann gibt es keinen alternativen Kostenschuldner, zwischen dem die Behörde hätte wählen müssen.

Ansprüche gegen den Verband abwehren

Das Gericht bestätigte unmissverständlich, dass dem Verband eigene Ansprüche aus § 812 und § 1004 BGB gegen sein eigenes Mitglied, die städtische Verwaltung, zustanden. Der Verband erklärte während des laufenden Zivilverfahrens im April 2020 durch einen Schriftsatz, man trete etwaige eigene Ansprüche gegen die Stadt einfach an den Grundstückseigentümer ab, damit dieser sich wehren könne. Die bloße schriftliche Abtretung dieser Ansprüche an den Betroffenen wurde vom Gericht jedoch nicht als Heilung des ursprünglichen behördlichen Fehlers anerkannt.

Den gegebenen Ermessensausfall kann der Kläger auch nicht mit der mit Schriftsatz vom 6. April 2020 erklärten Abtretung etwaiger – im Übrigen mittlerweile möglicherweise verjährter – Ansprüche an den Kläger heilen. – so das Hessische Verwaltungsgericht

Erhalten Sie während eines laufenden Verfahrens das Angebot, der Verband trete Ihnen seine Ansprüche gegen den tatsächlichen Verursacher ab, sollten Sie das nicht als Lösung akzeptieren. Das Gericht hat klar gestellt: Eine nachträgliche Abtretung heilt den ursprünglichen Ermessensausfall nicht. Bestehen Sie stattdessen darauf, dass der Bescheid selbst aufgehoben wird – statt sich mit einem nachträglichen Anspruch gegen einen Dritten abspeisen zu lassen, den Sie dann auf eigenes Risiko durchsetzen müssten.

Wann hebt das Gericht den Bescheid auf?

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die erste Instanz das Verwaltungsgericht, die zweite Instanz der Verwaltungsgerichtshof (bzw. das Oberverwaltungsgericht). Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht als dritte Instanz ist kein automatisches Recht, sondern nur zulässig, wenn der Fall grundsätzliche Bedeutung hat oder von bestehenden höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht. Der Streitwert entspricht im Kommunalabgabenrecht in der Regel der geforderten Summe und bestimmt sowohl die Höhe der Gerichtskosten als auch, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist.

Ein Kostenbescheid ist gerichtlich aufzuheben, wenn die Heranziehung des Schuldners aufgrund einer fehlenden Ermessensausübung rechtswidrig ist. Die Kostenlast des gesamten rechtlichen Verfahrens trägt bei einem juristischen Erfolg der erhobenen Klage der Beklagte. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht kann sofort ausgeschlossen werden, wenn dafür keine zugelassenen Revisionsgründe vorliegen; der behördliche Streitwert richtet sich strikt nach der Höhe der ursprünglich geforderten Erstattung durch den Kläger.

Durch die Feststellung des Ermessensausfalls veränderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen (Az. 3 K 43/16.GI) ab und hob den Bescheid vom 19. Oktober 2015 mitsamt dem folgenden Widerspruchsbescheid final auf. Der unterlegene Abwasserzweckverband muss als gesetzliche Konsequenz die gesamten Verfahrenskosten tragen, was die Ausgaben für die erste und zweite Instanz umfasst. Zur Festschreibung der Kosten legte das Gericht den Streitwert auf den Betrag der Reparaturrechnung in Höhe von 2.293,74 Euro fest und schloss eine Revision unanfechtbar aus.

Was das Urteil für Eigentümer bedeutet

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat als zweite Instanz entschieden – der Bescheid ist rechtskräftig aufgehoben, eine Revision wurde ausgeschlossen. Das Urteil bindet formally nur hessische Behörden, doch die Pflicht zum Auswahlermessen bei mehreren möglichen Kostenschuldnern gilt nach § 114 VwGO bundesweit. Erhalten Sie einen Gebührenbescheid für eine Abwasserleitung, prüfen Sie sofort: Könnte ein Dritter den Schaden verursacht haben – etwa eine Stadt durch Straßenbäume, ein Nachbar oder ein Versorgungsunternehmen? Geht die Begründung des Bescheids mit keinem Wort auf alternative Verursacher ein, liegt ein Ermessensausfall vor. Legen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich Widerspruch ein und rügen Sie die fehlende Abwägung. Dokumentieren Sie die Schadensursache – etwa durch Fotos, Rohrvideos oder Gutachten – um den Drittverursacher konkret benennen zu können. Lassen Sie sich nicht auf eine nachträgliche Abtretung von Ansprüchen gegen den Verursacher ein: Diese heilt den fehlerhaften Bescheid nicht.


Bescheid über Reparaturkosten erhalten?

Gemeinden müssen bei der Kostenheranziehung prüfen, ob auch ein Dritter für den Schaden verantwortlich ist. Fehlt diese Abwägung, ist der Bescheid angreifbar. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Kostenbescheid auf Ermessensfehler und bewerten, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat – ohne dass Sie sich mit einer bloßen Anspruchsabtretung abspeisen lassen müssen.

Jetzt unverbindlich Bescheid prüfen lassen

Experten-Kommentar

Behörden und Zweckverbände wählen im Alltag fast immer den Weg des geringsten Widerstands. Anstatt mühsam komplexe Haftungsfragen im Verhältnis zu Drittverursachern zu prüfen, schicken sie standardisierte Kostenbescheide pauschal an den Grundstückseigentümer. Man hofft schlicht darauf, dass die Betroffenen aus Respekt vor dem Amtssiegel klaglos zahlen, statt die Aktenlage kritisch zu hinterfragen.

Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte niemals voreilig zahlen, sondern vehement Akteneinsicht fordern. Sobald man schriftlich das Fehlen einer echten Ermessensentscheidung rügt, knicken viele Behörden bereits im Widerspruchsverfahren ein. Der bürokratische Aufwand, sich mit einer anderen Kommune um die Haftung zu streiten, ist ihnen dann meist zu hoch.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Reparaturkosten zahlen, wenn städtische Baumwurzeln meine Abwasserleitung zerstört haben?

Nein, Sie müssen nicht automatisch zahlen, wenn städtische Baumwurzeln Ihre Abwasserleitung zerstört haben. Der Abwasserzweckverband muss dann prüfen, ob er die Kosten nicht der Stadt als Verursacherin zuweisen muss.

Grundsätzlich dürfen Grundstückseigentümer zwar für die Unterhaltung einer Anschlussleitung herangezogen werden, wenn die Maßnahme ihrem Grundstück mit Abwasseranfall zugutekommt. Verursacht aber ein Dritter den Schaden, etwa die Stadt durch ihre Straßenbäume, darf die Behörde nicht schlicht den Eigentümer belasten. Sie muss dann ein Auswahlermessen ausüben und zwischen dem Grundstückseigentümer und dem tatsächlichen Schädiger abwägen. Unterbleibt diese Prüfung, ist der Kostenbescheid wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Maßgeblich ist dabei § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 22 der Entwässerungssatzung sowie § 114 VwGO für die gerichtliche Kontrolle.

Wichtig ist allerdings, dass der Schaden durch die städtischen Wurzeln auch tatsächlich nachweisbar sein muss. Ist die Leitung nur altersbedingt schadhaft oder fehlt ein konkreter Drittverursacher, kann die Kostenheranziehung des Eigentümers dennoch rechtmäßig sein. Prüfen Sie deshalb den Bescheid genau darauf, ob die Stadt als alternative Verursacherin überhaupt erwähnt und rechtlich abgewogen wurde.


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Woran erkenne ich einen Ermessensausfall im Kostenbescheid des Abwasserzweckverbandes?

Einen Ermessensausfall erkennen Sie daran, dass der Kostenbescheid keine erkennbare Abwägung zwischen Ihnen und einem möglichen Dritten enthält. Wird ein offensichtlicher Mitverursacher, etwa eine Stadt mit Straßenbäumen, in der Begründung gar nicht erwähnt, ist das ein starkes Fehlzeichen.

Rechtlich liegt ein Ermessensausfall vor, wenn die Behörde ihr Auswahlermessen nicht ausübt, obwohl mehrere mögliche Kostenschuldner in Betracht kommen. Dann darf sie nicht einfach automatisch den Eigentümer heranziehen, sondern muss erkennbar prüfen, wer für die Kosten vorrangig haftet. Diese Prüfung muss sich aus dem Bescheid selbst oder aus den beigefügten Gründen ergeben, damit Sie den Fehler ohne juristische Sonderkenntnisse entdecken können. Fehlt jede Auseinandersetzung mit einem Dritten, ist der Bescheid wegen fehlender Ermessenserwägung angreifbar.

Entscheidend ist nicht, ob die Schadenshöhe richtig berechnet wurde, sondern ob die Behörde überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen hat. Schon ein kurzer, aber klarer Hinweis auf den Drittverursacher kann genügen; vollständig fehlende Erwähnung spricht dagegen regelmäßig für den Fehler.


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Sollte ich das Angebot zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen die Stadt annehmen?

Nein, Sie sollten das Abtretungsangebot nicht als Lösung akzeptieren. Eine nachträgliche Abtretung der Ansprüche gegen die Stadt heilt den fehlerhaften Kostenbescheid nicht.

Der Grund ist, dass der Bescheid bereits rechtswidrig ist, wenn der Verband vor Erlass keine echte Auswahl zwischen mehreren möglichen Kostenschuldnern getroffen hat. Hat die Stadt den Schaden verursacht, musste der Verband das berücksichtigen und durfte Sie nicht ohne diese Abwägung belasten. Wird Ihnen später nur ein Anspruch gegen die Stadt abgetreten, müssen Sie diesen erst selbst durchsetzen und tragen das Prozessrisiko allein. Der ursprüngliche Fehler im Bescheid bleibt dabei bestehen.

Praktisch ist das Angebot deshalb oft nur ein Ausweichmanöver, aber keine echte Erledigung Ihres Falls. Bestehen Sie auf der Aufhebung des Bescheids selbst und geben Sie sich nicht mit einer Abtretung zufrieden, die Ihre Rechtsposition nicht verbessert. Wenn die Ansprüche gegen die Stadt bereits verjährt sind oder unsicher durchsetzbar erscheinen, wird das Risiko zusätzlich größer.


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Welche Beweise benötige ich, um eine Fremdverursachung des Rohrschadens erfolgreich zu belegen?

Sie benötigen technische Nachweise wie eine Rohrkamera-Videoanalyse, ein zeitnahes Gutachten und eine lückenlose Reparaturdokumentation, die den Wurzeleinwuchs oder eine sonstige Fremdeinwirkung eindeutig zeigen. Bloße Vermutungen, eigene Fotos von oben oder pauschale Aussagen reichen regelmäßig nicht aus.

Entscheidend ist, dass der Schaden im unterirdischen Rohr nicht nur behauptet, sondern objektiv sichtbar und fachlich eingeordnet wird, etwa durch Aufnahmen vom Zustand der Leitung, Spülprotokolle und einen Bericht der ausführenden Firma. Solche Unterlagen belegen, dass nicht normale Alterung oder eigener Verschleiß die Ursache war, sondern ein Dritter den Schaden ausgelöst hat. Gerade wenn Sie gegenüber Behörde oder Gericht einen anderen Kostenschuldner durchsetzen wollen, muss die Drittverursachung belastbar dokumentiert sein.

Am besten sichern Sie die Beweise unmittelbar am Tag der Reparatur, weil spätere Erkenntnisse oft weniger überzeugend sind und der Zustand der Leitung sich verändert haben kann. Ergänzend können Rechnungen, Einsatzberichte und schriftliche Aussagen der Fachfirma helfen, solange sie auf konkreten technischen Feststellungen beruhen und nicht nur eine Vermutung wiedergeben.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
Az.: 5 A 3073/19 – Beschluss vom 12.10.2020

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Dr. Christian Gerd Kotz

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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