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Gestrandete Reisende: Vulkanausbruch: Diese Rechte haben Urlauber

Дата публикации: 12-08-2026 09:01:33




Der Ätna auf Sizilien kommt nicht zur Ruhe. Reisende stranden am Flughafen und kommen viel später als geplant nach Hause. Und was ist eigentlich, wenn ein Urlaub auf der Insel ansteht?



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Gestrandete Reisende Vulkanausbruch: Diese Rechte haben Urlauber

Kehl/Catania · Der Ätna auf Sizilien kommt nicht zur Ruhe. Reisende stranden am Flughafen und kommen viel später als geplant nach Hause. Und was ist eigentlich, wenn ein Urlaub auf der Insel ansteht?

Flugverkehr auf Sizilien beeinträchtigt: Der Ätna stößt nun schon mehrere Tage in Folge große Mengen Asche und Lava aus.

Flugverkehr auf Sizilien beeinträchtigt: Der Ätna stößt nun schon mehrere Tage in Folge große Mengen Asche und Lava aus.

Foto: Simone Genovese/AP/dpa-tmn

Hängen Urlauber wegen des Vulkanausbruchs auf Sizilien fest, stehen sie nicht allein da. So ein Ereignis könne zwar den Reiseplan durcheinanderwirbeln, aber die Rechte lösten sich deshalb „nicht in Rauch auf“, betont das Europäische Verbraucherzentrum. 

Wird ein Flug wegen des Ätna-Ausbruchs gestrichen, sind Airlines oder Reiseveranstalter zur Betreuung verpflichtet und auch dazu, den Reisenden dennoch ans Ziel zu bringen.

Airline muss im Zweifel Hotel zahlen

Kurzfristig gilt, dass Reisende gegenüber der Fluggesellschaft bei langen Wartezeiten am Airport Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten und Getränke sowie zwei kostenfreie Telefonate oder E-Mails haben, so die Verbraucherschützer. Hängt man länger fest, muss die Airline auch die Übernachtung im Hotel samt Transport dorthin organisieren. 

Wenn die Fluggesellschaft sich auch auf Nachfrage nicht um all das kümmert, können Betroffene selbst aktiv werden und sich das Geld später zurückholen. Dafür sollten sie alle Rechnungen aufbewahren.

Ersatzbeförderung oder Ticketpreis zurück - man hat die Wahl

Reisende können bei kurzfristigen Flugabsagen darauf pochen, dennoch befördert zu werden. Die Airline muss das frühestmöglich organisieren - mit einer eigenen Maschine oder auch Maschinen einer anderen Fluggesellschaft. Statt auf dem Flughafen Catania, der aufgrund des Ausbruchs geschlossen werden musste, werden laut EVZ aktuell viele Flüge über den gut 200 Kilometer entfernten Flughafen Palermo abgewickelt, inklusive Transfer dorthin.

Anstelle der Ersatzbeförderung können Urlauber bei Flugabsagen auch den Ticketpreis zurückverlangen. Ihnen muss aber bewusst sein: Dann müssen sie sich selbst darum kümmern, wie sie weiterkommen - die Airline ist in dem Fall aus der Pflicht.

Entschädigungen? Aussichten eher schlecht

Schlecht sieht es mit der Aussicht auf zusätzliche Entschädigungen in Höhe von 250 bis 600 Euro aus, die Passagieren bei stundenlangen Verspätungen und kurzfristigen Flugabsagen sonst oft zustehen. In dem Fall aber liegen laut dem Verbraucherzentrum außergewöhnliche Umstände vor - der Vulkanausbruch und dessen Auswirkungen auf den Flugverkehr ist nicht im Einflussbereich der Airlines, weshalb sie solche Forderungen in der Regel ausschlagen können.

Eine Ausnahme besteht womöglich dann, wenn Airlines keine oder nur sehr stark verspätet eine Ersatzbeförderung anbieten, teilt das Fluggastrechteportal Flightright mit. In solchen Fällen könne trotzdem ein Entschädigungsanspruch bestehen. Denn auch bei Naturereignissen außerhalb des Einflussbereichs der Airline gilt: Sie muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen auf die Passagiere so gering wie möglich zu halten.

Wer im Rahmen einer Pauschalreise mit einem Reiseveranstalter unterwegs ist, sollte sich bei Reiseproblemen zuerst dorthin wenden - Betroffene haben ebenfalls die bereits beschriebenen Rechte und können wegen Beeinträchtigungen infolge des Ausbruchs unter Umständen auch den Reisepreis nachträglich mindern, also teilweise Geld zurückverlangen. 

Was ist mit geplanten Reisen?

Kann eine Pauschalreise wegen des Vulkanausbruchs nicht stattfinden, bekommen Urlauber ihren schon gezahlten Reisepreis zurückerstattet. 

Wer seine Reise aus Angst vor weitergehenden Ausbrüchen selbst storniert, sollte bedenken: Kostenlos ist das nur möglich, wenn der Urlaub vor Ort infolge etwa von Ascheregen und gesperrter Infrastruktur erheblich beeinträchtigt wird - ein wichtiges Indiz ist dabei laut dem Verbraucherzentrum die Entfernung des Urlaubsortes zum Vulkan. Es komme auf den Einzelfall an. Im Zweifel nehmen Betroffene vor der Stornierung lieber erst mal Kontakt zum Veranstalter auf.

Hat man hingegen Flug und Hotel einzeln gebucht, bleibt man womöglich auf Teilen der Hotelkosten sitzen, wenn man den Urlaubsort wegen ausfallender Flüge erst Tage später erreicht.

© dpa-infocom, dpa:260812-930-517832/1

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