Können Autofahrer nach einer Ordnungswidrigkeit per Nachschulung ein Bußgeld abwenden? Und wenn ja, unter welchen Umständen? Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe liefert Antworten und kann Betroffenen Mut machen.
Karlsruhe · Können Autofahrer nach einer Ordnungswidrigkeit per Nachschulung ein Bußgeld abwenden? Und wenn ja, unter welchen Umständen? Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe liefert Antworten und kann Betroffenen Mut machen.
Hat jemand im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit wie etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und daraufhin freiwillig an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass ein Bußgeldverfahren eingestellt wird. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (Az.: 2 ORBs 3700 SsRs 351/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.In dem Fall hatte ein Autofahrer im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nachträglich und aus freien Stücken an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen. Der Verteidiger des Mannes hatte bereits im Vorfeld schriftlich bei Gericht angefragt, ob die geplante Teilnahme an einer spezifischen Präventionsmaßnahme zu einer Einstellung des Verfahrens führen könne.
Verfahrensfehler könnte auch eine Rolle gespielt haben
Diese gerichtliche Anfrage wurde jedoch fälschlicherweise nicht wie üblich zur Stellungnahme an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Trotzdem wies das Gericht die Anfrage dann als unzulässig zurück.
Über dieses Vorgehen beschwerte sich der Rechtsanwalt bei Gericht und reichte zudem eine Bestätigung über die tatsächliche und erfolgreiche Teilnahme seines Mandanten an der verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme nach.
Daraufhin versetzte das Gericht das Verfahren in den vorherigen Stand zurück und holte die Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft nach. Mit deren Zustimmung stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe das Verfahren schließlich ein.
Gericht: Erziehungszweck ist durch Nachschulung erreicht
Nach Auffassung des Gerichts war im konkreten Einzelfall eine zusätzliche erzieherische Wirkung durch die Verhängung eines Bußgeldes nicht mehr erforderlich. Maßgeblich sei, dass der Betroffene zwischenzeitlich erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen hatte. Der mit einer Sanktion verfolgte Erziehungszweck sei damit bereits erreicht worden.Der DAV weist ausdrücklich darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang keinen Automatismus gibt: Ob eine freiwillige verkehrspsychologische Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen bei der gerichtlichen Bewertung berücksichtigt werden kann und ob dies Auswirkungen auf ein laufendes Bußgeldverfahren hat, hänge stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
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