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4 ABR 42/25

Дата публикации: 21-09-2026 00:00:00


Eingruppierung von Erziehern - Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf


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Eingruppierung von Erziehern - Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2025 – 4 TaBV 113/24 – aufgehoben, soweit die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer G, Ge und K ersetzt wurde.

2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des beim Arbeitgeber gebildeten Betriebsrats zur Eingruppierung von drei Arbeitnehmern.

2

Der Arbeitgeber, der ua. Familienzentren, Kindergärten und Kindertagesstätten betreibt, beschäftigt regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) ist die im Betrieb geltende Vergütungsordnung iSd. § 99 BetrVG.

3

In den Jahren 2023 und 2024 beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Arbeitnehmer G, K und Ge als pädagogische Fachkräfte sowie zu deren Eingruppierungen in die Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA und die jeweils mitgeteilte Entgeltstufe.

4

Der Betriebsrat stimmte den vorgesehenen Einstellungen zu, widersprach aber den Eingruppierungen jeweils innerhalb einer Woche seit Zugang der Unterrichtungsschreiben schriftlich mit der Begründung, die Zuordnung zur Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA sei tarifwidrig.

5

In den Gruppen, in denen die drei Arbeitnehmer tätig sind, erfüllen mindestens 15 Prozent der betreuten Kinder eine der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Sie stammen entweder aus einer Familie, in der vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird oder für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Einrichtungsträger erbracht werden oder bis zu einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden.

6

Der Arbeitgeber begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen und hat hierzu die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmer übten keine besonders schwierige fachliche Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe S 8b Fallgr. 1 Teil B Abschnitt XXIV – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA) aus. Die Voraussetzungen der mit Wirkung zum 1. Juli 2022 in diesem Abschnitt neu eingeführten Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g (Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g) lägen nicht vor. Der Erhalt einer zusätzlichen pauschalen Förderung gemäß § 32 Abs. 4 HKJGB lasse keinen Rückschluss auf einen erhöhten Förderbedarf iSd. Protokollerklärung zu. Ein solcher sei für jedes einzelne Kind einer Gruppe zu ermitteln.

7

Der Arbeitgeber hat – soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung – in der Sache zuletzt beantragt,

die Zustimmungen des Betriebsrats zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer G in die Entgeltgruppe S 8a Stufe 3, Ge in die Entgeltgruppe S 8a Stufe 2 und K in die Entgeltgruppe S 8a Stufe 6 Teil B Abschnitt XXIV – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA zu ersetzen.

8

Der Betriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantragt und den Standpunkt eingenommen, aufgrund der Förderung nach § 32 Abs. 4 HKJGB stehe fest, dass mehr als 15 Prozent der Kinder in den jeweils betreuten Gruppen einen erhöhten Förderbedarf iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g aufwiesen.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts – soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung – abgeändert und dem Antrag hinsichtlich der genannten Arbeitnehmer stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der drei Arbeitnehmer mit der gegebenen Begründung nicht ersetzen. Das führt insoweit zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Der Arbeitgeber hat die Zustimmungsersuchen gegenüber dem Betriebsrat unter Mitteilung der erforderlichen Informationen – und damit ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – eingeleitet. Der Betriebsrat hat diesen schriftlich iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sowie fristgerecht nach § 99 Abs. 2, 3 BetrVG mit der Begründung widersprochen, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA sei tarifwidrig. Er hat damit einen Grund genannt, der es als möglich erscheinen lässt, dass die Zustimmungsverweigerung berechtigt erfolgte. Hiervon gehen auch die Beteiligten und das Landesarbeitsgericht zu Recht aus.

12

II. Die für die Eingruppierung maßgebenden Bestimmungen im Teil B Abschnitt XXIV – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten ua. wie folgt:

Entgeltgruppe S 8a

        

1.    

Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5)

        

…       

        
        

Entgeltgruppe S 8b

        

1.    

Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6)

        

…       

        
        

Protokollerklärungen:

        

…       

        
        

6.    

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

                 

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

                 

b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

                 

…       

                 

g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,

                 

h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.

        

…       

        
        

9.    

1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. … 4Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden.“

13

III. Das Landesarbeitsgericht hat den vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund nicht hinreichend geprüft.

14

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Verfahren um die Ersetzung der Zustimmung auf die Prüfung des vom Betriebsrat angeführten Widerspruchsgrundes beschränkt. Mit Gründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, ist der Betriebsrat im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Wochenfrist dient der alsbaldigen Klarheit und der Rechtssicherheit (ausf. BAG 17. November 2010 – 7 ABR 120/09 – Rn. 34 mwN). Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bestimmt insoweit den Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens. Dies gilt jedoch nicht für rechtliche Argumente des Betriebsrats, sondern nur für Gründe tatsächlicher Art sowie für die Einführung anderer Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG (BAG 21. Februar 2024 – 4 ABR 16/22 – Rn. 50; 2. August 2006 – 10 ABR 48/05 – Rn. 28). Danach ist es im Beschlussverfahren nicht ausreichend, Einwände des Betriebsrats zu widerlegen. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach dem im Beschlussverfahren geltenden eingeschränkten Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG verpflichtet, vom geltend gemachten Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG erfasste Unrichtigkeitsfaktoren von Amts wegen zu überprüfen, soweit hierfür Anlass besteht. Widerspricht der Betriebsrat dem Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers bezüglich einer Eingruppierung mit der Begründung, die vorgenommene Zuordnung zu der mitgeteilten Entgeltgruppe sei tarifwidrig, hat das Gericht die hierfür maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln, soweit sie sich auf denselben Lebenssachverhalt beziehen (vgl. BAG 2. August 2006 – 10 ABR 48/05 – Rn. 28 f.).

15

2. Das Landesarbeitsgericht durfte danach die Zustimmung nicht allein mit der Begründung ersetzen, ein erhöhter Förderbedarf iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g folge – entgegen der Auffassung des Betriebsrats – nicht allein daraus, dass in den Gruppen, in denen die betreffenden Arbeitnehmer tätig sind, mindestens 15 Prozent der Kinder die Kriterien nach § 32 Abs. 4 Satz 1 HKJGB erfüllen. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA sei tarifwidrig. Soweit er sich auf die Förderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 HKJGB stützt, stellt dies lediglich eine rechtliche Argumentation innerhalb des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar, welche die gerichtliche Prüfung nicht einschränkt. Die Tatsache, dass in den Gruppen, in denen die drei betreffenden Arbeitnehmer tätig sind, mindestens 15 Prozent der Kinder die Kriterien gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 HKJGB erfüllen, hätte das Landesarbeitsgericht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g auch dann veranlassen müssen, wenn es davon ausging, allein dieser Umstand genüge hierfür nicht.

16

IV. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in Ermangelung der erforderlichen Feststellungen nicht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.

17

1. Das Landesarbeitsgericht hat weder konkrete Feststellungen zur auszuübenden Tätigkeit der Arbeitnehmer noch zur Arbeitsorganisation getroffen. Der Senat kann daher keine Arbeitsvorgänge (§ 12 Abs. 2 TVöD/VKA) bestimmen (sh. dazu BAG 20. August 2025 – 4 AZR 305/24 – Rn. 28 mwN; zum Arbeitsvorgang bei der Betreuung von Gruppen durch Erzieherinnen und Erzieher etwa BAG 27. September 2017 – 4 AZR 666/14 – Rn. 16 mwN) und weiter nicht ausgehend davon beurteilen, ob die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA vorliegen.

18

2. Das Landesarbeitsgericht hat daher die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und im Rahmen seiner weiteren Prüfung davon auszugehen, dass ein erhöhter Förderbedarf iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g bei Kindern vorliegt, wenn der berufstypische normale Unterstützungsbedarf im Hinblick auf deren soziale, emotionale, körperliche oder geistige Entwicklung sehr deutlich überschritten wird. Hierfür ist weder das Bestehen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erforderlich noch kommt es darauf an, ob ein erhöhter Förder- oder Unterstützungsbedarf im Sinne landesrechtlicher Regelungen zur Förderung von Einrichtungen gegeben ist. Dies ergibt sich im Wege der Tarifauslegung (zu deren Grundsätzen vgl. BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).

19

a) Die Tarifvertragsparteien haben nicht selbst definiert, wann von einem erhöhten Förderbedarf auszugehen ist. Ein einheitliches Begriffsverständnis lässt sich weder der Rechtsordnung noch dem Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise entnehmen. Zwar fand sich der Begriff des erhöhten Förderbedarfs in der bis zum 9. Juni 2021 geltenden Fassung von § 99 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. d SGB VIII, welcher die Kinder- und Jugendhilfestatistik betraf. Jedoch wurde er dort noch vor Aufnahme des Buchst. g in die Protokollerklärung Nr. 6 durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3. Juni 2021 durch den Begriff der Eingliederungshilfe ersetzt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels daran knüpfen wollten, dass 15 Prozent der Kinder und Jugendlichen der betreuten Gruppe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben (so aber Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand April 2026 Teil IIIb EntgO VKA – B XXIV – Sozial und Erziehungsdienst Rn. 438f; offengelassen in Natter/Wäldele ZAT 2025, 40, 45). Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Tarifvertragsparteien diese Begrifflichkeit des SGB VIII verwenden. Dies gilt umso mehr, als sie in Buchst. h der Protokollerklärung Nr. 6, welcher gemeinsam mit Buchst. g durch § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 19 zum TVöD aufgenommen wurde, ausdrücklich auf eine konkrete Bestimmung das SGB VIII verwiesen haben.

20

b) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Bezeichnung „erhöhter Förderbedarf“ an etwaige landesrechtliche Regelungen angeknüpft werden sollte, nach denen eine Einrichtung eine zusätzliche staatliche Förderung erhält (so auch Natter/Wäldele ZAT 2025, 40, 44).

21

aa) Das ergibt sich allerdings – anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen – nicht aus einem Umkehrschluss zur Protokollerklärung Nr. 9 zu Teil B Abschnitt XXIV – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (Protokollerklärung Nr. 9). Diese enthält in Satz 4 nach dem Wort „Förderungsbedarf“ nicht die Worte „im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen“. Soweit dies in der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) – auf die das Berufungsgericht offenbar abgestellt hat – der Fall ist, handelt es sich lediglich um eine Lesefassung (vgl. zum TVöD-K BAG 23. November 2017 – 6 AZR 43/16 – Rn. 25), der keine Tarifgeltung zukommt.

22

bb) Gegen die Annahme des Betriebsrats spricht jedoch, dass in der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g nicht zum Ausdruck kommt, etwaige landesrechtliche Bestimmungen über die Förderung einer Einrichtung wegen eines erhöhten Förderbedarfs der betreuten Kinder seien maßgebend, obwohl dies sprachlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Es bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels solle – anders als der Oberbegriff der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit in Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA – von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein, die sich – obwohl es sich um einen bundeseinheitlich geltenden Tarifvertrag handelt – nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bundeslands richten, in dem die Beschäftigung erfolgt.

23

c) Bei der Tarifvertragsauslegung ist daher zunächst auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Danach bedeutet „fördern“ jemanden oder etwas in seiner Entfaltung, bei seinem Vorankommen unterstützen (https://www.duden.de/rechtschreibung/foerdern#bedeutungen, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2026) und der Begriff „Bedarf“ etwas in einer bestimmten Lage Benötigtes, Gewünschtes; die Nachfrage nach etwas (https://www.duden.de/rechtschreibung/Bedarf#bedeutung, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2026). Der Förderungsauftrag einer Einrichtung, in der sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (§ 22 Abs. 1 SGB VIII), umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Maßgebend für den Förderbedarf eines in einer Gruppe betreuten Kindes ist danach dessen Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung.

24

d) In welchem Umfang der Förderbedarf erhöht sein muss, haben die Tarifvertragsparteien in Buchst. g der Protokollerklärung Nr. 6 sprachlich nicht deutlich gemacht. Aus der gewählten Formulierung geht weder hervor, dass eine geringfügige Erhöhung ausreicht, noch kann ihr entnommen werden, dass es auf eine besonders deutliche Erhöhung ankommt. Hinreichende Rückschlüsse ergeben sich auch nicht aus der Protokollerklärung Nr. 9, welche einen „erhöhten“ und einen „wesentlich erhöhten Förderungsbedarf“ nennt. In Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA wird nicht auf die Protokollerklärung Nr. 9 verwiesen. Diese betrifft eine andere Fragestellung hinsichtlich der die Tarifvertragsparteien nicht den Begriff des „Förderbedarfs“, sondern den des „Förderungsbedarfs“ gewählt haben. Ferner haben sie in der Protokollerklärung Nr. 9 zwar sprachlich zwischen einem „erhöhten“ und einem „wesentlich erhöhten Förderungsbedarf“ unterschieden, sie haben jedoch weder definiert, was aus ihrer Sicht hierunter zu verstehen ist, noch haben sie an diese Differenzierung unterschiedliche Folgen geknüpft.

25

e) Eine Auslegung im Lichte des Oberbegriffs ergibt, dass eine sehr deutliche Steigerung erforderlich ist.

26

aa) Eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD/VKA liegt dann vor, wenn sich die Tätigkeit von der „Normaltätigkeit“ einer Erzieherin „sehr deutlich“ abhebt (BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 41 mwN). Dies setzt voraus, dass eine Bewertung der quantitativen und qualitativen Elemente der auszuübenden Tätigkeiten eine vergleichbare „Wertigkeit“ aufweist (ausf. BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 42 mwN).

27

bb) Erzieherinnen beobachten das Verhalten, Befinden sowie den Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen, erstellen Erziehungspläne und wenden altersgerechte pädagogische Methoden an, zB für das Erlernen bestimmter Fähigkeiten oder Verhaltensweisen. Um die körperliche und geistige Entwicklung zu fördern, motivieren sie beispielsweise zu kreativen Aktivitäten, zu freiem und gelenktem Spiel oder zu Bewegung (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/9162#ueberblick, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2026). Mithin zählt die Unterstützung eines Kindes im Hinblick auf dessen soziale, emotionale, körperliche und/oder geistige Entwicklung zu den Kernaufgaben einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte.

28

cc) Ergeben sich insoweit bei lediglich 15 Prozent der Kinder einer betreuten Gruppe erhöhte Anforderungen, entspricht die Tätigkeit nur dann der „Wertigkeit“ einer besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit, wenn der Förderbedarf im Vergleich zu anderen Kindern desselben Alters sehr deutlich gesteigert ist.

29

dd) Hiervon kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn es sich um ein behindertes Kind iSv. § 2 SGB IX oder ein solches mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten handelt. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätten sie das Tätigkeitsbeispiel in Buchst. g nicht zusätzlich in die Protokollerklärung Nr. 6 aufgenommen, sondern dort Buchst. b, welcher bei diesem Verständnis „leer liefe“ (vgl. BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 23), hierdurch ersetzt. Umgekehrt schließt der Umstand, dass es sich bei einem Kind um ein solches mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder um einen behinderten Menschen nach § 2 SGB IX handelt, nicht aus, dass dieses Kind bei der Berechnung der nach der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g erforderlichen Quote als förderbedürftig berücksichtigt wird, sofern der berufstypische normale Unterstützungsbedarf im Hinblick auf dessen soziale, emotionale, körperliche und/oder geistige Entwicklung sehr deutlich überschritten wird.

30

3. Das Landesarbeitsgericht wird unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen zum erhöhten Förderbedarf iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g zu beachten haben, dass es im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zwar auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ankommt (BAG 21. Februar 2017 – 1 ABR 62/12 – Rn. 23, BAGE 158, 121), jedoch hieraus nicht folgt, dass vorliegend maßgebend ist, ob die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine Gruppe betreuen, in der 15 Prozent der Kinder einen erhöhten Förderbedarf aufweisen. Abzustellen ist auf die Tätigkeit, welche ihnen übertragen wurde und daher auszuüben ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD/VKA). Sollte ihnen danach anfänglich die Tätigkeit als Erzieher in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf übertragen worden sein, würde sich an der Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels nach der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g auch dann nichts ändern, wenn dieser Anteil im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht mehr erfüllt wäre (vgl. BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 25 f.). Wurde den Beschäftigten hingegen nicht die Tätigkeit der Betreuung einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf übertragen, ergäbe sich allein aus der zwischenzeitlichen Erfüllung dieses Anteils an zu betreuenden Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf keine höhere Eingruppierung wegen der Erfüllung dieses Tätigkeitsbeispiels, sofern nicht auch die weiteren Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA gegeben sind.

    Treber    

    M. Rennpferdt    

    Betz    

    S. Gey-Rommel    

    Günther    

                 

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