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Was gilt in der Versorgung mit Cannabis?

Дата публикации: 19-08-2026 09:04:00

KBV und GKV-Spitzenverband mit einheitlicher Auslegung

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Nach weiteren Prüfungen seitens der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ergaben sich nochmals Änderungen an unserer Praxisnachricht vom 13. August 2026. Daher stellen wir Ihnen im Folgenden noch einmal alle Informationen in aktualisierter Form zur Verfügung:

Da die Gesetzesänderungen im Versorgungsgeschehen, insbesondere die Cannabis-Versorgung betreffend, nicht ausreichend klar formuliert wurden und zu viel Interpretations­spielraum lassen, haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzen­verband der Krankenkassen (GKV-SV) daher auf eine einheitliche Auslegung verständigt.
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Sie auf den aktuellen Stand bringen.

Cannabisblüten
  • Cannabisblüten können nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden.
  • Ausnahmen, z. B. für bereits genehmigte und laufende Therapien, sieht der Gesetzesbeschluss nicht vor.
  • Prüfen Sie vor einer Umstellung auf andere Cannabisarzneimittel, ob die Voraussetzungen für eine Cannabistherapie weiterhin erfüllt sind.
  • Eine Weiterverordnung von Cannabisblüten ist nur noch auf Privatrezept möglich.

CAVE: Prüfankündigung der AOK Baden-Württemberg
Die AOK BW hat angekündigt, „für Verordnungen von Cannabis in Form von getrockneten Blüten ab dem 30.07.2026 generell und unabhängig von Genehmigungen, die vor dem 30.07.2026 ausgestellt wurden, eine Einzelfallprüfung [zu] beantragen.“
https://www.aok.de/gp/verordnung/wirtschaftlichkeit/baden-wuerttemberg/pruefungsthemen-einzelfallpruefung-arzneimittel/cannabis-blueten
Andere Krankenkassen können auch ohne Prüfankündigung Einzelfallprüfanträge stellen.

Cannabishaltige Rezepturarzneimittel
  • Patienten, die vor Inkrafttreten der Änderungen mit Dronabinol oder einem Cannabis-Extrakt versorgt wurden, können dies weiterhin auf Kassenrezept erhalten.
  • Es ist nicht erforderlich, dass eine dafür bereits erteilte Genehmigung erneuert wird.

Hochpotente Cannabis-Extrakte
Uns haben bereits einige Anfragen zur Verordnungsfähigkeit hochpotenter Extrakte (THC-Gehalt > 25 %) erreicht. Diese Extrakte sind in der Regel zum Inhalieren mit einem Vaporisationssystem vorgesehen. KBV, der GKV-Spitzenverband, die AOK BW und der BKK Landesverband Süd sehen diese Extrakte als nicht verordnungsfähig an. Hintergrund ist, dass die Cannabis-Regelung im SGB V nur „Extrakte in standardisierter Qualität“ umfasst. Hilfsweise werden zur Beurteilung der „standardisierten Qualität“ die Arzneibuch-Monografien herangezogen, die einen maximalen THC-Gehalt von 25 Prozent vorsehen. 
Von der KBV haben wir die Information erhalten, dass zur Klarstellung eine Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie in Arbeit ist. Solange eine rechtlich abschließende Einschätzung aussteht, empfehlen wir, entsprechende Verordnungsanfragen kritisch zu hinterfragen. Soll dennoch eine Verordnung erfolgen, raten wir vor der ersten Verordnung eines entsprechenden Extraktes explizit für das gewünschte Produkt einen Genehmigungsantrag bei der Krankenkasse zu stellen.

Cannabidiol-Rezepturen
Der Leistungsanspruch auf Rezepturen mit Cannabidiol wird nicht durch die Cannabis-Regelungen (§ 31 Abs. 6 SGB V) geregelt. Wir empfehlen die Kostenübernahme der Rezeptur mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären.

Therapieversuch Fertigarzneimittel

Entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelungen hat die Versorgung bei Neupatienten ab sofort zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel (derzeit Canemes® und Sativex®) im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.

  • Nach gemeinsamem Verständnis von GKV-Spitzenverband und KBV gilt die Verpflicht­ung zur prioritären Verordnung eines Fertigarzneimittels nicht für Bestands­patienten, die bereits eine Therapie mit Cannabisblüten oder Cannabisextrakten erhalten haben. 
  • Die KBV hat die Rechtsgrundlage einer erneuten rechtlichen Prüfung unterzogen. Aus ihrer Sicht ist die Regelung so auszulegen, dass bei Neupatienten in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel und damit ggf. auch außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete zu verordnen ist. Der GKV-Spitzenverband positioniert sich nach unserem Kenntnisstand weiterhin so, dass der Vorrang des Fertigarzneimittels nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes des jeweiligen Fertigarzneimittels gilt.
  • Verträgt ein Patient die Fertigarzneimittel-Therapie innerhalb des 6-Monatszeitraums nicht oder stellt sich die Therapie als unwirksam heraus, ist eine Weiterverordnung im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes unzweckmäßig. Der Patient kann direkt auf Dronabinol oder einen Extrakt umgestellt werden. Auch die Verpflichtung, auf ein zweites Fertigarzneimittel umzustellen, besteht ärztlicherseits nicht, da das Gesetz von lediglich „einem“ Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel spricht.

Verfügbare cannabishaltige Fertigarzneimittel
Aktuell stehen mit Canemes® und Sativex® zwei cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung.

Es ist davon auszugehen, dass künftig weitere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen werden. Die dargestellten Regelungen gelten dann entsprechend auch für neu zugelassene Präparate.

Sonderfall Cannabidiol (CBD)
Der Wirkstoff Cannabidiol (CBD) fällt nicht unter die Regelungen des § 31 Abs. 6 SGB V. Das CBD-haltige Fertigarzneimittel Epidyolex® kann daher zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausschließlich im Rahmen seiner zugelassenen Anwendungsgebiete verordnet werden.

Genehmigung
  • An den Regelungen bzgl. der Genehmigungen hat sich nichts geändert.
  • Gehören Sie einer Fachgruppe an, die weiterhin der Genehmigungspflicht für die Cannabistherapie unterliegt, ist bei Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Präparat ein erneuter Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
  • Gehören Sie einer Fachgruppe an, die nicht dieser Genehmigungspflicht unterliegt, besteht weiterhin die Möglichkeit, freiwillig einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu stellen. Wir empfehlen dies insbesondere in unklaren Fällen.

Der Vorstand der KVBW veröffentlichte dazu am 24. August 2026 eine Schnellinformation:

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