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Bundesgerichtshofs-Entscheid: Ärger mit dem Fitnessstudio? Das gilt bei Vertragskündigung

Дата публикации: 16-07-2026 09:33:43




Im Fitnessvertrag lauern versteckte Fallen: Wie lange darf er laufen, wann wird er teurer und welche Tricks nutzen Studios bei der Kündigung? Der BGH hat sich einen Fall genauer angeschaut.



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Bundesgerichtshofs-Entscheid Ärger mit dem Fitnessstudio? Das gilt bei Vertragskündigung

Karlsruhe · Im Fitnessvertrag lauern versteckte Fallen: Wie lange darf er laufen, wann wird er teurer und welche Tricks nutzen Studios bei der Kündigung? Der BGH hat sich einen Fall genauer angeschaut.

Genug Sport gemacht? Wer seinen Fitnessstudiovertrag kündigen möchte, muss sich an die geltenden Fristen halten.

Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa

Ein Fitnessstudiovertrag ist schnell abgeschlossen - aus ihm herauszukommen, gestaltet sich oft schwieriger. Mit Mindestlaufzeiten, automatischen Vertragsverlängerungen oder komplizierten Kündigungsabläufen wollen Anbieter ihre Kundinnen und Kunden länger an sich binden. Doch nicht alles davon ist auch rechtlich erlaubt. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden (Az. I ZR 200/25), dass bei einer Online-Kündigung eines Fitnessstudiovertrags auf der Bestätigungsseite nicht über Alternativen wie das Pausieren des Vertrags informiert werden darf. Auch darüber hinaus gelten für die Branche klare rechtliche Vorgaben. Ein Überblick:

Wie lang darf ein Fitnessstudiovertrag laufen?

Fitnessstudios dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Mindestvertragslaufzeit festlegen, erklärt Rechtsanwältin Caroline Sohns von der Kanzlei KSB Intax. „Für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen darf die aber höchstens bei 24 Monaten liegen.“ Wer also einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren unterschrieben hat, kann davon ausgehen, dass diese Regelung unwirksam ist. 

Darf der Vertrag automatisch verlängert werden?

Eine automatische Verlängerung nach der Mindestlaufzeit sei grundsätzlich erlaubt, sofern sie im Vertrag klar benannt ist, sagt Sohns. Möglich sei dann auch eine sogenannte stillschweigende Verlängerung, bei der der Vertrag weiterläuft, solange er nicht aktiv gekündigt wurde. 

„In diesem Fall muss man aber jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können“, erklärt die Vertragsrechtsexpertin. Die entsprechende Vorschrift soll davor schützen, unbeabsichtigt über viele Jahre an einen Vertrag gebunden zu sein, weil eine Kündigungsfrist verpasst wurde.

Wann darf der Preis erhöht werden?

„Ob und wann der Preis erhöht werden darf, hängt von der Formulierung des Vertrags ab“, sagt Sohns. Voraussetzung sei aber in jedem Fall, dass die möglichen Erhöhungen vorher ausdrücklich im Vertrag standen. „Wenn klar formuliert ist, wann und weshalb sich die Kosten erhöhen, dann ist das an sich erlaubt.“ 

So kann ein Fitnessstudio etwa Sonderangebote für das erste Vertragsjahr anbieten. Ein pauschaler Hinweis wie „Wir behalten uns vor, den Preis jederzeit anzupassen“ reiche dagegen nicht aus. 

Wann darf ich kündigen?

Wenn eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag in der Regel auch erst nach deren Ablauf gekündigt werden, sagt Caroline Sohns. In manchen AGB seien aber bestimmte Sonderkündigungsrechte vorgesehen. Zudem hat man immer ein Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.

Ein solcher wichtiger Grund könne zum Beispiel vorliegen, wenn das Fitnessstudio schließt oder umzieht und es dem Kunden nicht mehr möglich ist, dort zu trainieren. „Oder man hat eine Krankheit, die einen langfristig vom Training abhält - und kann das auch nachweisen.“ 

Anders sieht es laut Sohns aus, wenn ein Kunde selbst umzieht: „Das hat man selbst in der Hand. Das führt nach derzeitiger Rechtsprechung nicht zu einem Sonderkündigungsrecht.“

Was gibt es bei der Kündigung zu beachten?

„Früher musste man seinen Fitnessstudiovertrag schriftlich kündigen“, sagt Caroline Sohns. Heute gelte aber: „Wenn man einen Fitnessstudiovertrag online abschließen kann - was meist der Fall ist - dann muss man ihn auch online kündigen können“. Die gesetzlichen Vorschriften dazu, wie der Betreiber die Online-Kündigung ausgestalten muss, regelt Paragraf 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Mit dieser Regelung hat sich nun der BGH beschäftigt. 

Das höchste deutsche Zivilgericht klärte anhand einer Klage gegen die Fitnessstudiokette FitX, dass die Bestätigungsseite bei einer Online-Kündigung keine Informationen zu Kündigungsalternativen wie das Pausierenlassen des Vertrags enthalten darf. „Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung“, erklärte der erste Zivilsenat in Karlsruhe.

© dpa-infocom, dpa:260716-930-393593/1

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