Ist Leihmutterschaft grundrechtlich geschützt oder mit der Menschenwürde unvereinbar? Friederike Wapler und Liane Wörner erklären, warum einfache Antworten zu kurz greifen und welchen Spielraum das Grundgesetz lässt.
Ist Leihmutterschaft grundrechtlich geschützt oder mit der Menschenwürde unvereinbar? Friederike Wapler und Liane Wörner erklären, warum einfache Antworten zu kurz greifen und welchen Spielraum das Grundgesetz lässt.
Was ist es denn nun? Die selbstbestimmte Entscheidung einer Frau oder ihre Instrumentalisierung? Eine unter vielen modernen Varianten der Familiengründung oder eine besonders subtile Form des Kinderhandels? Die Leihmutterschaft polarisiert und erzeugt Unbehagen.
Sie kollidiert mit Vorstellungen von der Familie als einer Gemeinschaft, die natürlicherweise einfach entsteht. Einfach ist es mit der Familiengründung aber schon lange nicht mehr (oder war es möglicherweise noch nie). An der Leihmutterschaft zeigen sich Probleme in besonderer Schärfe, die letztlich die gesamte Reproduktionsmedizin betreffen.
Grundgesetz schützt auch Familiengründung mit reproduktionsmedizinischer HilfeAus verfassungsrechtlicher Perspektive sind an der Leihmutterschaft verschiedene Grundrechtsträger beteiligt: Da sind zunächst die Personen, die mit Hilfe einer Leihmutter Eltern werden möchten („Wunscheltern“). Ihr Wunsch, Kinder zu bekommen und mit ihnen zu leben, wird dem Schutzbereich unterschiedlicher Grundrechte zugeordnet, etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder der Familiengründungsfreiheit gem. Art. 6 Abs. 1 GG.
Geschützt wird nicht nur der Kinderwunsch an sich, sondern auch die Freiheit, sie mit Hilfe der Verfahren der Reproduktionsmedizin zu erzeugen. Das Verbot der Leihmutterschaft greift in dieses Grundrecht ein und ist damit rechtfertigungsbedürftig. Gerechtfertigt werden kann das Verbot, wenn es zum Schutz der Rechte anderer Beteiligter erforderlich ist, hier konkret zugunsten der Rechte der (potenziellen) Leihmütter und der aus Leihmutterschaft geborenen Kinder.
Die Vielgestaltigkeit der LeihmutterschaftFür die Bewertung der Leihmutterschaft ist es zunächst wichtig, sich von verbreiteten Alltagsannahmen und Bauchgefühlen der Sorte „Ich könnte das nicht“ zu lösen und wissenschaftliche Befunde zur Kenntnis zu nehmen. Diese zeigen: Weder handeln Leihmütter immer selbstbestimmt, noch werden sie immer ausgebeutet. Auch werden Kinder durch die Leihmutterschaft weder zwangsläufig in ihrer Persönlichkeitsentwicklung geschädigt, noch ist die Leihmutterschaft für sie stets problemlos. Leihmutterschaft tritt weltweit in äußerst unterschiedlichen Erscheinungsformen auf, über die ein einheitliches Urteil nicht möglich ist. Sie wird weltweit auch sehr unterschiedlich geregelt. Wenn wir in Deutschland darüber diskutieren, ob das hierzulande geltende Verbot gelockert oder aufgehoben werden kann, dann lässt sich darum eins mit Sicherheit sagen: Das aktuell geltende Verbot der
Leihmutterschaft ist verfassungsrechtlich nicht zwingend notwendig. Es könnte gelockert oder aufgehoben werden. Eine vollständige Freigabe ohne rechtliche Begrenzung und Kontrolle wäre aber nicht zulässig. Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich der Spielraum des demokratischen Gesetzgebers. Wollte er die Leihmutterschaft erlauben, müsste er eine gesetzliche Grundlage schaffen, die den Schutz von Leihmüttern und Kindern sicherstellt.
Leihmütter: Selbstbestimmung und AusbeutungsgefahrBetrachtet man die Situation potenzieller Leihmütter, so ist ihre Entscheidung, ein Kind für eine andere Person auszutragen, von ihrem Selbstbestimmungsrecht gedeckt. Die verbreitete Auffassung, Frauen würden durch die Leihmutterschaft zum Objekt fremder Fortpflanzungswünsche gemacht und dadurch in ihrer Würde verletzt, verkennt die Bedeutung der selbstbestimmten Entscheidung für die Beurteilung einer Würdeverletzung.
Die Würde ist kein objektiver Tatbestand, der gegen die Wünsche und den Willen der betroffenen Menschen selbst durchgesetzt werden kann. Anders gesagt: Wer sich freiwillig und informiert für etwas entscheidet, handelt als Subjekt, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung für Dritte wenig nachvollziehbar erscheinen mag. Eine Frau, die sich freiwillig und informiert dazu entschließt, ein Kind für eine andere Person auszutragen, handelt als Subjekt. Sie entwürdigt sich nicht selbst. Ob die Wunscheltern oder Dritte – zum Beispiel eine Klinik oder eine Vermittlungsagentur – ihre Würde (oder andere Rechte) verletzen, hängt dagegen von den konkreten Umständen ab. Wollte man die Leihmutterschaft in Deutschland erlauben, müsste der rechtliche Rahmen darum sicherstellen, dass die Leihmutter ihre Entscheidung auf informierter Grundlage, freiwillig und insbesondere nicht aus einer ökonomischen Notlage heraus trifft.
Kinder: Soziale Bindung und TransparenzÄhnlich wie bei den Leihmüttern sind mögliche Würdeverletzungen bei den betroffenen Kindern zu beurteilen: Kinder werden in einer Leihmutterschaftskonstellation nicht zwingend oder gar automatisch zu einer Handelsware oder in anderer Hinsicht instrumentalisiert. Das Ziel der Leihmutterschaft liegt darin, Menschen eine Elternschaft zu ermöglichen, die dies auf anderem Wege nicht erreichen können. Kinder aus Leihmutterschaft sind gewollt und ersehnt, sie wachsen nicht anders auf als andere Kinder auch.
Zwei grundlegende Rechte von Kindern müsste eine rechtliche Regelung der Leihmutterschaft aber sicherstellen: Das Recht auf staatliche Gewährleistung rechtlicher Elternschaft (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) macht es notwendig, dem Kind nach der Geburt so schnell wie möglich rechtliche Eltern zuzuordnen. Dies sollten diejenigen Personen sein, die für das Kind auch tatsächlich Verantwortung übernehmen möchten und dazu in der Lage sind. Darüber hinaus müsste das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet sein.
Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand führt die Leihmutterschaft nicht zwingend zu spezifischen Identitätsproblemen der betroffenen Kinder. Problematisch ist es für viele Kinder aber, wenn sie nicht wissen, unter welchen Umständen sie erzeugt und geboren wurden. Wichtig ist, diese Umstände transparent zu dokumentieren – wie es etwa bei Samenspenden mit dem Samenspenderegister bereits geschieht. Beide Rechte sind im Übrigen auch bei der Anerkennung von Leihmutterschaften aus dem Ausland zu beachten.
Kommerzialisierung und AusbeutungDie bei Weitem größten Probleme, die Leihmutterschaft weltweit aufwirft, sind die Ausbeutung von Frauen, die sich als Leihmütter zur Verfügung stellen, und die Nähe zum verbotenen Kinderhandel. Beide Risiken in einer innerstaatlichen Regelung auszuschließen, ist keine einfache Aufgabe. Aus diesem Grund lassen sich bestehende Verbote immer noch rechtfertigen. Der demokratische Gesetzgeber hat einen politischen Entscheidungsspielraum, zu dem auch die Risikoabwägung zählt. Das gegenwärtige Verbot ist darum nicht per se verfassungswidrig, aber rechtfertigungsbedürftig.
In der vergangenen Legislaturperiode hat eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der damaligen Bundesregierung Empfehlungen dazu vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen Leihmutterschaft in Deutschland zugelassen werden könnte. Den genannten Problemen versuchen diese Empfehlungen vor allem mit zwei Bedingungen zu begegnen: Erstens sollte Leihmutterschaft als eine besondere soziale Beziehungskonstellation begriffen werden, die im persönlichen Kontakt der Beteiligten besprochen und bewusst ausgestaltet werden muss. Zweitens sollte sich niemand an einer Leihmutterschaft bereichern können. Altruismus darf nicht nur von der Leihmutter erwartet werden.
Darum müsste der gesamte Prozess der Vermittlung und Organisation der Leihmutterschaft in einem gemeinnützigen Rahmen stattfinden. Vermittlungsagenturen etwa sollten nur zugelassen werden, wenn sie gemeinnützig organisiert sind. Auf der anderen Seite ist anzuerkennen, welchen körperlichen und emotionalen Aufwand eine Frau leistet, die ein Kind für andere Personen austrägt. Sie müsste darum angemessen entschädigt werden.
Zum Schluss: Leihmutterschaft nicht isoliert betrachtenWas ist es also denn nun wirklich? Die Debatte um die Leihmutterschaft findet aktuell eigentümlich kontextlos statt. Sie ist sicherlich die umstrittenste und eine ethisch besonders herausfordernde Antwort auf das Problem unerfüllten Kinderwunsches. Insgesamt aber hat das deutsche Recht mit den strafrechtlichen Regelungen des Embryonenschutzgesetzes für die vielschichtigen Problemlagen rund um reproduktionsmedizinische Verfahren wenig konstruktive Antworten parat.
Es wäre darum sehr zu wünschen, wenn sich die gegenwärtige Diskussion der Leihmutterschaft nicht in einem moralisch aufgeladenen Schlagabtausch von „dafür“ und „dagegen“ erschöpfen, sondern als Anlass für eine differenzierte Debatte um die Möglichkeiten, Risiken und Realitäten reproduktionsmedizinischer Verfahren genutzt würde.

Prof. Dr. Friederike Wapler ist Inhaberin des Lehrstuhls für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

Prof. Dr. Liane Wörner ist Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie.
Beide Autorinnen waren von 2023 bis 2024 Mitglieder der im Text erwähnten Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin.
Zitiervorschlag
Kinderwunsch, Selbstbestimmung, Ausbeutungsgefahr: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60501 (abgerufen am: 27.07.2026 )
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