4 Stunden, 1 Telefonat – das soll für die Klärung von Insolvenzverschleppungsvorwürfen reichen? Eine E-Mail-Adresse der Fahrschule lag der Redaktion vor, blieb aber ungenutzt. Nun muss das Landgericht Berlin II entscheiden, ob das die Sorgfaltspflicht verletzt.
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4 Stunden, 1 Telefonat – das soll für die Klärung von Insolvenzverschleppungsvorwürfen reichen? Eine E-Mail-Adresse der Fahrschule lag der Redaktion vor, blieb aber ungenutzt. Nun muss das Landgericht Berlin II entscheiden, ob das die Sorgfaltspflicht verletzt.
Unzureichende Anhörungsfristen bei der Verdachtsberichterstattung können zur gerichtlichen Untersagung der gesamten Publikation durch eine einstweilige Verfügung führen. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 27 O 187/26
Das Gericht stoppt die Vorwürfe gegen die Fahrschule, weil die Redaktion vorher nicht ausreichend anhörte.
Wer sich durch Medienberichte in seinen Rechten verletzt sieht, kann sich mit einem Unterlassungsanspruch wehren, der sich rechtlich aus einem Zusammenspiel des Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Grundgesetz ergibt. Dieser rechtliche Rahmen schützt sowohl das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht als auch den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person im Wirtschaftsleben. Eine rechtliche Beeinträchtigung durch die Berichterstattung der Presse setzt dabei zwingend voraus, dass die Betroffenen individuell erkennbar und unmittelbar betroffen sind. Im Äußerungsrecht wird die für ein gerichtliches Eilverfahren nötige Dringlichkeit regelmäßig schon dadurch begründet, dass jederzeit eine Wiederholung der Rechtsverletzung droht.
Eine einstweilige Verfügung ist dabei ein gerichtliches Schnellverfahren: Statt eines oft jahrelangen Zivilprozesses entscheidet das Gericht innerhalb weniger Tage oder Wochen vorläufig über den Fall. Der Grund: Jede weitere Veröffentlichung könnte den Ruf des Betroffenen unwiederbringlich schädigen, weshalb kein Abwarten bis zu einem regulären Urteil möglich ist. Das Ergebnis ist ein sofort vollstreckbares Verbot – auch wenn die endgültige rechtliche Klärung noch aussteht.
Das Landgericht Berlin II (Az. 27 O 187/26) wendete diese Schutzvorschriften konsequent an, als sich eine Fahrschule sowie deren Geschäftsführerin erfolgreich gegen schwerwiegende Publikationen wehrten. Die Betreiberin einer Website hatte über die Fahrschule berichtet und dabei weitreichende Vorwürfe eines angeblichen „Fahrschulbetrugs“ sowie einer möglichen „Insolvenzverschleppung“ – also dem strafrechtlichen Vorwurf, dass ein Unternehmen trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hat – in den Raum gestellt. Das Gericht stellte sich im Eilverfahren vollständig auf die Seite der Fahrschule und erließ eine einstweilige Verfügung, die den Verantwortlichen der Website die weitere Verbreitung dieser rufschädigenden Behauptungen strengstens untersagt. Bei einem Verstoß gegen das gerichtliche Verbot droht der Geschäftsführung der Plattform nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft, da die Richter die Identifizierbarkeit des Unternehmens und der Geschäftsführerin für die Leserschaft als klar gegeben ansahen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 40.000 Euro festgesetzt. Das bedeutet konkret: Der Streitwert ist nicht die Höhe eines Schadensersatzes, sondern eine rechnerische Größe, nach der sich die Gerichts- und Anwaltskosten bemessen – je höher der Streitwert, desto teurer wird das gesamte Verfahren für die unterlegene Seite.
Verdachtsbericht nur mit sauberer Anhörung
Für Medienunternehmen gelten strenge formale und inhaltliche Spielregeln, wenn sie über unbewiesene Vorwürfe berichten wollen, wobei eine hinreichend sorgfältige Recherche sowie ein solider Mindestbestand an Beweistatsachen unerlässlich sind. Die Redaktionen dürfen keinesfalls eine Vorverurteilung der beschuldigten Person oder des Unternehmens betreiben, sondern müssen eine objektive Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und der eigenen Meinungs- und Pressefreiheit vornehmen. Eine derartige Berichterstattung mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt ist grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn ein massives öffentliches Interesse an einem Vorgang besteht, der mit einem erheblichen moralischen oder sozialen Unwerturteil einhergeht.
Wie eng diese Grenzen in der praktischen Rechtsprechung gesteckt sind, offenbarte das Berliner Urteil deutlich. Das verklagte Nachrichtenportal hatte seinen Text unter der plakativen Schlagzeile veröffentlicht, dass hunderte Menschen um ihren Führerschein und ihr Geld gebracht worden seien. Die Richter rügten scharf, dass die Veröffentlichung bei der Leserschaft den massiven Verdacht erweckte, die Geschäftsführerin der Fahrschule habe gezielt Kundengelder eingesteckt und Insolvenzverschleppung betrieben. Da die strengen rechtlichen Voraussetzungen für eine derart eingreifende Verdachtsberichterstattung nicht einmal im Ansatz erfüllt waren, stufte die Kammer die Aussagen als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ein und ordnete die sofortige Unterlassung an.
Wie lang ist die Anhörung hier?Bevor ein Medium schwerwiegende Verdachtsmomente publizieren darf, ist eine vorherige Anhörung der direkt betroffenen Personen oder Unternehmen eine regelmäßig zwingende rechtliche Voraussetzung. Diese journalistische Konfrontation darf dabei keinesfalls auf ein rein formales Minimum reduziert werden, sondern muss der attackierten Seite inhaltlich eine substantiierte und vollständige Erwiderung ermöglichen. Der Redaktion obliegt es zudem, eine ausreichende Stellungnahmefrist einzuräumen, damit nicht nur der Beschuldigte vernünftig reagieren, sondern das Medium den eigenen Recherchestand vor der Veröffentlichung noch einmal selbstkritisch überprüfen kann.
Werden Sie als Betroffener von einer Redaktion mit schweren Vorwürfen konfrontiert, verlangen Sie sofort die schriftliche Übermittlung aller konkreten Fragen und Vorwürfe. Dokumentieren Sie genau, wann und auf welchem Weg die Redaktion Sie kontaktiert hat und wie viel Zeit Ihnen bis zur Veröffentlichung blieb – bei komplexen wirtschaftlichen Vorwürfen sind wenige Stunden nach diesem Urteil eindeutig zu wenig. Bestehen Sie auf eine angemessene Stellungnahmefrist, in der Sie die Punkte prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen können.
Die praktische Umsetzung jener Pflicht zur Anhörung scheiterte in dem medienrechtlichen Streit um die Fahrschule grundlegend. Ein Redakteur der Website hatte am Tag der geplanten Veröffentlichung lediglich in der knappen Zeitspanne zwischen 12 Uhr und 16 Uhr stündlich versucht, die im Internet angegebenen Festnetznummern der Fahrschule telefonisch zu erreichen, um eine Stellungnahme einzuholen. Kurz nach Verstreichen dieses Fensters veröffentlichten die Anwälte der Fahrschule um 15:28 Uhr eine eigene Pressemitteilung, woraufhin die Website um 17:43 Uhr mit der belastenden Berichterstattung nachzog.
Vier Stunden reichen nichtDas Gericht wertete dieses vierstündige Zeitfenster angesichts der massiven strafrechtlichen Vorwürfe als rechtlich unzureichend. Wenn ein Medium komplexe wirtschaftliche Sachverhalte wie systematischen Betrug oder Insolvenzverschleppung aufbereitet, reicht eine kurzfristige telefonische Nachfrage unmittelbar vor Veröffentlichung nicht aus, um eine wirksame Anhörung umzusetzen. Die Verpflichtung zu einer angemessenen und fairen Fristsetzung entfällt überdies nicht durch die bloße Annahme der Redaktion, die Beschuldigten würden sich zu einer konkreten Anfrage ohnehin nicht äußern oder die Vorwürfe lediglich pauschal bestreiten, da dies die vorherige Konfrontation nicht ersetzt.
In Anbetracht der Dauer einer regelmäßig einzuräumenden Stellungnahmefrist und der Komplexität des hier von der Antragsgegnerin berichteten Geschehens waren Anrufversuche über einen Zeitraum von vier Stunden am Tage der Veröffentlichung in jeder Hinsicht unzureichend. – so das Landgericht Berlin IIWann entfällt die Anhörungspflicht nicht?
Die unbedingte Pflicht eines publizierenden Mediums, die betroffene Partei vor einer Veröffentlichung selbst mit den Vorwürfen zu konfrontieren, wird niemals durch vorangegangene Berichte in anderen Print- oder Onlinemedien abgelöst. Ebenso wenig entbindet eine schlechte Erreichbarkeit über das Telefon die Redaktion von ihrer Verpflichtung, alternative Kontaktwege wie E-Mails oder Kurierdienste auszuschöpfen. Selbst wenn sich Journalisten auf direkte Einlassungen von Ermittlungsbehörden wie der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stützen, heilt dies das Fehlen einer ordnungsgemäßen Betroffenenanhörung nicht.
Die Betreiber der beanstandeten Website versuchten im gerichtlichen Verfahren erfolglos, ihre verpasste direkte Kontaktaufnahme mit externen Quellen zu rechtfertigen. Sie führten zu ihrer Verteidigung an, dass ihr Redakteur eigene Nachforschungen basierend auf Vorberichten etablierter Medien angestellt und obendrein Informationen der örtlichen Polizei sowie der Generalstaatsanwaltschaft eingeholt hatte. Den Zivilrichtern reichte dieses Argument jedoch nicht aus, da behördliche Erstinformationen die eigene journalistische Sorgfaltspflicht des Mediums gegenüber dem Beschuldigten nicht neutralisieren.
Die Anfragepflicht erschöpft sich nicht in einem formalen Selbstzweck. Sie soll den Betroffenen vielmehr in die Lage versetzen, die an ihn gerichtete Anfrage in einer Weise zu beantworteten, die es dem Medium ermöglicht, den eigenen Recherchestand selbstkritisch zu überprüfen. – so das Landgericht Berlin IIE-Mail und Bote sind nötig
Zusätzlich betonte die Zivilkammer im Urteil, dass die Verantwortlichen der Website im Prozess nicht im Ansatz schlüssig darlegen konnten, warum eine alternative Kontaktaufnahme zur Firmenleitung gescheitert sei. Wenn die telefonische Erreichbarkeit ausfällt, wird die Nutzung einer E-Mail-Adresse oder im Notfall die Entsendung eines Boten erwartet, um den rechtlichen Anforderungen Genüge zu tun. Das Gericht ließ bei seiner Entscheidung sogar ausdrücklich offen, ob die Recherchen des Redakteurs überhaupt den notwendigen Mindestbestand an Beweistatsachen erfüllten – denn bereits das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung brachte die Publikation rechtlich zu Fall. Da die Verantwortlichen auf die außergerichtliche Abmahnung der Fahrschule hin bewusst keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgaben, bestätigte das Gericht die Wiederholungsgefahr und untersagte die Verdachtsberichterstattung gerichtlich.
Die außergerichtliche Abmahnung ist dabei der formelle letzte Warnschuss vor einem Gerichtsverfahren: Der Betroffene fordert das Medium auf, die beanstandete Berichterstattung zu stoppen und eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das bedeutet konkret: Das Medium verpflichtet sich vertraglich, bei jeder Wiederholung der Berichterstattung eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen. Wer diese Erklärung verweigert, signalisiert dem Gericht damit, dass weitere Verstöße drohen – die sogenannte Wiederholungsgefahr bleibt bestehen und rechtfertigt den Erlass der einstweiligen Verfügung.
Was das Urteil für Medien bedeutetDas Landgericht Berlin II hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil bindet formal nur die Verfahrensparteien, setzt aber konkrete Maßstäbe, an denen sich andere Zivilgerichte bei Verdachtsberichterstattung orientieren werden. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Medien schwere Vorwürfe veröffentlichen, ohne den Betroffenen zuvor ausreichend und über alle verfügbaren Kanäle anzuhören. Für Betroffene heißt das: Prüfen Sie gezielt die formellen Fehler des Mediums – zu knappe Fristen, fehlende E-Mail-Kontaktaufnahme bei telefonischer Nichterreichbarkeit, bloßes Berufen auf Behördenquellen. Genau diese Versäumnisse bringen die gesamte Publikation zu Fall, selbst wenn die Vorwürfe im Kern einen wahren Kern haben könnten. Wer als Medienverantwortlicher veröffentlicht, muss vorab lückenlos dokumentieren, dass er alle Kontaktwege ausgeschöpft und dem Betroffenen eine der Komplexität der Vorwürfe angemessene Antwortfrist eingeräumt hat.
Für Medienverantwortliche heißt das konkret: Reagieren Sie auf eine außergerichtliche Abmahnung sofort. Wer vor Gericht glaubhaft machen will, dass keine Wiederholungsgefahr besteht, muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben oder die beanstandeten Beiträge umgehend entfernen. Ignorieren Sie die Abmahnung, droht ein kostspieliges Eilverfahren – allein der Streitwert lag hier bei 40.000 Euro.
Praxis-Hinweis: Der Hebel der Betroffenenanhörung
Das Urteil macht deutlich: Eine unzulässige Verdachtsberichterstattung scheitert vor Gericht oft nicht am Wahrheitsgehalt der Vorwürfe, sondern an den formellen Fehlern der Redaktion im Vorfeld. Wenn Sie selbst von negativer Berichterstattung betroffen sind, prüfen Sie das Vorgehen des Mediums: Wurden Sie bei komplexen Vorwürfen nur wenige Stunden vor der Veröffentlichung kontaktiert? Hat die Redaktion bei telefonischer Nichterreichbarkeit auf alternative Wege wie E-Mail verzichtet? Genau diese Versäumnisse sind in der Praxis häufig der entscheidende Hebel für eine einstweilige Verfügung, da sie die gesamte Publikation rechtlich zu Fall bringen – selbst wenn das Medium sich auf behördliche Quellen beruft.
Eine fehlerhafte Berichterstattung kann existenzbedrohend sein – oft genügen formelle Versäumnisse der Redaktion, um die Veröffentlichung zu stoppen. Unsere Rechtsanwälte prüfen umgehend, ob bei Ihnen die strengen Anforderungen an Anhörung und Recherche eingehalten wurden und setzen eine einstweilige Verfügung durch, bevor weitere Wiederholungen Ihren Ruf gefährden.
Viele Redaktionen setzen ganz bewusst auf extrem kurzfristige Anfragen am Freitagnachmittag, um eine fundierte Antwort zu verhindern und den Artikel schnell online zu bringen. Hinter den Kulissen kalkulieren manche Medien die Kosten einer einstweiligen Verfügung oft als reine Marketinggebühr ein. Der enorme Traffic durch eine reißerische Schlagzeile wiegt den späteren gerichtlichen Dämpfer wirtschaftlich in deren Augen schlicht auf.
Wer im Fadenkreuz steht, darf deshalb nicht in Schockstarre verfallen, sondern muss jede Minute der Kontaktaufnahme penibel dokumentieren. Entscheidend ist, sofort professionelle Hilfe hinzuzuziehen und der kurzen Fristsetzung nachweisbar schriftlich zu widersprechen. Das nimmt den Verlagen proaktiv den Wind aus den Segeln, noch bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.
NEIN, eine zu kurze Frist müssen Sie nicht hinnehmen. Bei komplexen Vorwürfen wie Betrug oder Insolvenzverschleppung ist eine Anhörung mit nur wenigen Stunden regelmäßig rechtswidrig.
Die Redaktion darf vor einer Verdachtsberichterstattung nicht nur formal anfragen, sondern muss Ihnen eine reale Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Das folgt aus den strengen Sorgfaltsanforderungen des Äußerungsrechts und dem Schutz Ihres Persönlichkeitsrechts, weil ein schwerer Rufschaden sonst schon vor einer fairen Prüfung eintreten kann. Bei wirtschaftlich oder strafrechtlich komplizierten Vorwürfen braucht die Gegenseite Zeit, um Unterlagen zu sichten, den Sachverhalt zu prüfen und rechtlichen Rat einzuholen. Wird stattdessen nur am Veröffentlichungstag für wenige Stunden telefoniert, spricht viel dafür, dass die Anhörung unzureichend war.
Dokumentieren Sie deshalb sofort den ersten Kontaktversuch, den genauen Zeitpunkt und den Ablauf der Frist. Rügen Sie schriftlich die zu kurze Anhörung, verlangen Sie eine angemessene Frist und lassen Sie bei einer drohenden Veröffentlichung umgehend abmahnen oder eine einstweilige Verfügung prüfen. Bei Nichterreichbarkeit über das Telefon müssen Medien außerdem andere zumutbare Wege wie E-Mail nutzen; fehlt auch das, ist der Formfehler noch klarer.
Nein, die Presse darf nicht einfach veröffentlichen, wenn Sie telefonisch unerreichbar waren. Die Redaktion muss vor einer Verdachtsberichterstattung grundsätzlich eine vorherige Anhörung versuchen und dabei auch zumutbare Ausweichwege wie E-Mail oder einen Boten nutzen.
Das folgt aus der Pflicht zur fairen Konfrontation vor einer rufschädigenden Berichterstattung. Ein bloßer Telefonversuch reicht rechtlich nicht, wenn weitere erreichbare Kontaktmöglichkeiten vorhanden sind oder im Impressum stehen. Gerade bei schweren Vorwürfen muss das Medium Ihnen eine realistische Gelegenheit zur Stellungnahme geben und den eigenen Recherchestand vor Veröffentlichung kritisch prüfen. Unterbleibt eine solche Kontaktaufnahme, ist der Beitrag häufig formell angreifbar und kann im Eilverfahren untersagt werden.
Ausnahmen kommen nur in engen Grenzen in Betracht, etwa wenn auch andere Kontaktwege tatsächlich nicht erreichbar waren oder eine vorherige Anhörung ausnahmsweise unzumutbar gewesen wäre. Dann muss die Redaktion aber nachvollziehbar darlegen, welche Wege sie versucht hat und warum eine Kontaktaufnahme gescheitert ist.
JA, bei einer später erwiesenen Unwahrheit haben Sie einen zivilrechtlichen Anspruch auf Löschung oder Widerruf, weil falsche Tatsachenbehauptungen Ihr Persönlichkeitsrecht verletzen. Sie müssen damit nicht warten, bis die Unschuld endgültig bewiesen ist, wenn schon jetzt formelle Fehler des Beitrags einen sofortigen Stopp rechtfertigen.
Rechtlich werden zwei Ebenen getrennt betrachtet: Ist eine Verdachtsberichterstattung unzulässig, kann sie schon wegen fehlender Anhörung, zu knapper Stellungnahmefrist oder mangelnder Recherche im Eilverfahren untersagt werden. Wird später zusätzlich festgestellt, dass der Verdacht inhaltlich falsch war, stärkt das den Anspruch auf endgültige Beseitigung, also Löschung oder Widerruf, oft im Hauptsacheverfahren. Maßgeblich ist dabei der Schutz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das falsche oder nicht mehr tragfähige Behauptungen im Internet nicht dauerhaft hinnehmen muss.
Wichtig ist aber die Abgrenzung: Eine einstweilige Verfügung beseitigt meist nur die aktuelle Veröffentlichung schnell und vorläufig, während die endgültige Löschung die inhaltliche Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit des Beitrags voraussetzen kann. Gerade deshalb lohnt sich oft beides parallel, nämlich der sofortige Angriff auf formelle Mängel und der spätere Antrag auf vollständige Entfernung, wenn die Unschuld feststeht.
Nein, Behördenauskünfte oder Polizeimeldungen ersetzen die eigene Anhörung des Betroffenen nicht. Bei schweren Vorwürfen muss die Redaktion Sie vor der Veröffentlichung selbst und konkret mit dem Verdacht konfrontieren.
Der Grund ist die journalistische Sorgfaltspflicht: Erst die direkte Anfrage beim Beschuldigten gibt ihm die Chance zur Einordnung, Klarstellung oder Bestreitung, und nur so kann die Redaktion ihren Recherchestand prüfen. Informationen von Polizei oder Staatsanwaltschaft können einen ersten Anhaltspunkt liefern, sie nehmen dem Medium aber nicht die Pflicht, die Vorwürfe eigenständig zu verifizieren. Eine bloße Übernahme behördlicher Angaben genügt deshalb regelmäßig nicht, wenn dadurch die notwendige Betroffenenanhörung unterbleibt. Genau deshalb kann ein solcher Bericht rechtswidrig sein und im Eilverfahren untersagt werden.
Im Streitfall muss die Redaktion außerdem darlegen können, dass sie trotz der Behördenquellen eigene, zumutbare Kontaktversuche unternommen hat. Reine Telefonversuche oder ein Verweis auf die Ermittlungsakte reichen bei komplexen Vorwürfen oft nicht aus, wenn E-Mail oder andere Wege naheliegen.
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