Termin zur Güteverhandlung verpasst – im Briefkasten liegt statt einer zweiten Chance gleich ein Ordnungsgeld des Landgerichts München II. Dabei hatte das Gericht zuvor weder über die Säumnisfolgen belehrt noch eine Verzögerung nachgewiesen. Das Oberlandesgericht München musste prüfen, ob das zulässig ist.
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OLG München kippt Ordnungsgeld: [...]
Termin zur Güteverhandlung verpasst – im Briefkasten liegt statt einer zweiten Chance gleich ein Ordnungsgeld des Landgerichts München II. Dabei hatte das Gericht zuvor weder über die Säumnisfolgen belehrt noch eine Verzögerung nachgewiesen. Das Oberlandesgericht München musste prüfen, ob das zulässig ist.
Ein Ordnungsgeld setzt voraus, dass die Ladung eine korrekte Belehrung über die rechtlichen Folgen des Fernbleibens enthält. Symbolfoto: KI
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OLG München kippt Ordnungsgeld: Ohne Hinweis und Abwägung darf die Sanktion nicht stehen bleiben.
Erscheint eine gerichtlich geladene Partei nicht zu einem Termin, kann nach den Vorgaben des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO – der Zivilprozessordnung, dem zentralen Gesetzbuch für den Ablauf aller Zivilverfahren in Deutschland – ein Ordnungsgeld verhängt werden, ähnlich wie bei einem fehlenden Zeugen. Ein solches finanzielles Druckmittel kommt jedoch nur dann in rechtmäßiger Weise in Betracht, wenn das unentschuldigte Fehlen die Aufklärung des Sachverhalts erschwert und den Prozess dadurch in die Länge zieht. Das Gericht darf hierbei nicht schematisch vorgehen, sondern muss sein Ermessen pflichtgemäß und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ausüben.
Wie schnell ein Gericht diese gesetzlichen Hürden überspringen kann, zeigte sich vor dem Landgericht München II (Az. 14 O 155/26), das gegen eine abwesende Prozesspartei ein Ordnungsgeld von 200 Euro – ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, das heißt bei Nichtzahlung tritt eine kurze Haftstrafe an die Stelle des Geldbetrags – verhängte, welches vom Oberlandesgericht München (Az. 14 O 155/26) aufgrund einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde jedoch wieder als rechtsfehlerhaft aufgehoben wurde. Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, mit dem man gerichtliche Beschlüsse – anders als Urteile – innerhalb von nur zwei Wochen anfechten kann. Die Erstrichter in der Vorinstanz hatten ursprünglich einen Termin zur Güteverhandlung für den 21.05.2026 anberaumt und nach § 141 Abs. 1 ZPO sowie § 278 Abs. 3 ZPO das persönliche Erscheinen der betroffenen Frau angeordnet. Eine Güteverhandlung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Termin, bei dem das Gericht zunächst versucht, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen, bevor es zur eigentlichen Beweisaufnahme kommt. Als sie fehlte und lediglich ihr Anwalt erschien, wertete das Landgericht dies als unentschuldigtes Ausbleiben und setzte die Sanktion fest. Das Oberlandesgericht rügte bei der nachträglichen Überprüfung, dass dem Sitzungsprotokoll keinerlei Erschwerung der Sachaufklärung zu entnehmen war. Die Vorinstanz hatte die Strafe schlicht als automatische Folge des Fernbleibens verhängt, ohne zu dokumentieren, dass sie überhaupt in eine Abwägung hinsichtlich einer Prozessverzögerung eingetreten war.
Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Daraus ergibt sich, dass ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert hat. – so das Oberlandesgericht München
Wichtig für Betroffene: Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss haben Sie nur zwei Wochen Zeit für eine sofortige Beschwerde. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses. Verpassen Sie diese Frist, wird das Ordnungsgeld bestandskräftig – also endgültig und nicht mehr anfechtbar – und vollstreckbar, selbst wenn es inhaltlich rechtswidrig war.
Ordnungsmittel vermeiden: Zwingende Voraussetzungen auf einen Blick
Welche Rolle spielt die Belehrung über Säumnisfolgen?
Der Gesetzgeber verpflichtet Gerichte nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO ausdrücklich dazu, eine Partei in der gerichtlichen Ladung auf die konkreten Folgen ihres unentschuldigten Ausbleibens hinzuweisen. Diese zwingende Hinweispflicht korrespondiert inhaltlich mit den strengen Anforderungen bei Zeugenladungen gemäß § 380 ZPO und § 377 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Fehlt eine dergestalt eindeutige Vorabbelehrung, stellt dies einen grundlegenden Mangel dar, der eine spätere Bestrafung unzulässig macht.
Die fatalen Auswirkungen einer unvollständigen Ladung führten in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München letztlich zum Kippen der Strafe. In der ursprünglichen Ladungsverfügung vom 30.03.2026 hatte das Landgericht München II lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichterscheinen sofort in eine mündliche Verhandlung eingetreten oder das Ruhen des Verfahrens – also das vorübergehende Einfrieren des Prozesses, bei dem nichts weiter geschieht, bis eine Partei oder das Gericht ihn wieder aufnimmt – angeordnet werde. Ein expliziter richterlicher Hinweis auf Ordnungsmittel oder eine drohende Ordnungshaft fehlte in dem Dokument jedoch völlig. Die Beschwerdeinstanz betonte in der Aufhebung, dass dieser Mangel nicht im Nachhinein geheilt werden kann, da die gesetzliche Warnfunktion sonst komplett ins Leere liefe. Demnach schied für den Senat auch eine bloße Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachentscheidung von vornherein aus.
Die Sanktion nach § 380 Abs.1 ZPO wiederum hat eine ordnungsgemäße Ladung nach § 377 ZPO zur Voraussetzung, in dessen Abs.2 Nr.3 die Pflicht auf den Hinweis der Säumnisfolgen geregelt ist. Dies spricht dafür, auch bei der nicht erschienenen Partei den vorherigen Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens als Voraussetzung für die Verhangung des Ordnungsgeldes anzusehen. – so das Oberlandesgericht München
Praxis-Hinweis: Ladungsschreiben prüfen
Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war ein formaler Fehler im Ladungsschreiben. Wenn gegen Sie ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens verhängt wurde, prüfen Sie als Erstes Ihre ursprüngliche Gerichtsladung. Nur wenn dort explizit und unmissverständlich auf die Möglichkeit von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) hingewiesen wurde, ist die Sanktion formell rechtmäßig. Fehlt dieser konkrete Warnhinweis, ist der Beschluss anfechtbar – völlig unabhängig davon, ob Sie tatsächlich unentschuldigt gefehlt haben oder ob Ihre persönliche Entschuldigung vom Gericht akzeptiert worden wäre.
Bevor ein Ordnungsmittel verhängt werden kann, muss zwingend feststehen, dass die geladene Person dem Gerichtstermin unentschuldigt ferngeblieben ist. Grundsätzlich trifft jeden Prozessbeteiligten eine strenge Wahrnehmungspflicht für gerichtliche Termine. Dies schließt ein, dass rechtzeitig angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen sind – wie etwa das Stellen verlässlicher Wecker –, um ein pünktliches Erscheinen sicherzustellen.
Die Anforderungen an eine taugliche Entschuldigung wurden im Fall der abwesenden Frau intensiv diskutiert. Am Verhandlungstag hatte sie zunächst über die Kanzlei ihres Anwalts telefonisch ausrichten lassen, dass sie sich nicht gut fühle. Als der zuständige Erstrichter daraufhin verlangte, die Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit binnen einer Woche durch ein ärztliches Attest mit erkennbarer Diagnose nachzuweisen, reichte sie mit einem Schriftsatz vom 27.05.2026 ein 16-seitiges Schreiben ein. Darin erklärte sie, keinen Hausarzt zu haben, aufgrund einer körperlichen Störung schlecht geschlafen zu haben und schließlich insoweit verschlafen zu haben, als sie ihren Wecker überhörte. Für das Landgericht war dies keine ausreichende Entschuldigung, da sie sich angesichts ihrer Pflichten mehrere Alarme hätte stellen müssen. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung letztlich dennoch auf, weil es auf diese behaupteten persönlichen Gründe gar nicht mehr entscheidend ankam. Durch das Fehlen der erforderlichen formalen Voraussetzungen – insbesondere der Belehrung in der Ladung – war die Ordnungsgeldverhängung ohnehin von Beginn an rechtswidrig.
Darf das Gericht ohne Ermessensausübung sanktionieren?Die Festsetzung gerichtlicher Ordnungsmittel stellt stets eine gebundene Ermessensentscheidung des Gerichts dar. Das bedeutet konkret: Das Gericht hat zwar einen Spielraum bei der Entscheidung, muss diesen aber bewusst und nachvollziehbar im Einzelfall nutzen – es darf nicht automatisch bestrafen. Der Gesetzgeber hat dieses Instrumentarium nicht dafür geschaffen, die bloße oder vermeintliche Missachtung des Gerichts durch Abwesenheit abzustrafen. Das primäre Ziel der Vorschrift liegt vielmehr strikt in der Förderung und Sicherung einer lückenlosen Sachaufklärung im Verhandlungstermin, um Lücken oder Widersprüche zum schriftsätzlichen Vorbringen – also dem, was die Parteien zuvor schriftlich beim Gericht eingereicht haben – zu klären.
Das völlige Fehlen einer gesetzlich geforderten Ermessensabwägung war ein weiterer zentraler Grund für den Erfolg der Betroffenen. Das Beschwerdegericht rügte deutlich, dass der Beschluss der Vorinstanz nicht im Ansatz erkennen ließ, dass sich das Erstgericht des Bewusstseins einer Ermessensentscheidung überhaupt im Klaren war. Eine Ermessensausübung trat allenfalls hinsichtlich der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes zutage, nicht aber bei der Grundsatzfrage, ob überhaupt eingegriffen werden durfte. Hinzu kam, dass eine prozessuale Verzögerung sehr fernlag: Am Ende des nicht wahrgenommenen Termins hatte das Landgericht laut Sitzungsprotokoll selbst die Verweisung an den Güterichter – einen speziell für Mediation ausgebildeten Richter, der ausschließlich eine Einigung zwischen den Parteien vermittelt, aber nicht über den Fall selbst entscheidet – zur Diskussion gestellt. Aus den Aufzeichnungen gingen zudem keinerlei Fragen hervor, die zur Sachverhaltsaufklärung gestellt und wegen der Abwesenheit unbeantwortet geblieben wären.
Beschluss prüfen: Lesen Sie Ihren Ordnungsgeldbeschluss genau nach. Das Gericht muss darin konkret begründen, warum gerade Ihr Fehlen die Sachaufklärung behindert und den Prozess verzögert hat. Fehlt diese individuelle Begründung oder steht dort nur pauschal „unentschuldigtes Ausbleiben“, ist das ein weiterer Anfechtungsgrund neben der fehlenden Belehrung in der Ladung.
Für das Beschwerdeverfahren setzte das Gericht durch den entscheidenden Einzelrichter – also einen Richter, der allein und nicht im Gremium mit anderen Richtern entscheidet – zudem fest, dass keine gesonderte Kostenentscheidung veranlasst war. Die juristische Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht als kontradiktorisches Verfahren – also nicht als direkter Streit zwischen zwei Parteien – ausgestaltet. Die Auslagen der obsiegenden Beschwerdeführerin fallen in solchen Konstellationen der Partei zur Last, die in der Hauptsache die Kosten zu tragen hat. Da die Voraussetzungen für eine Übertragung an den gesamten Senat – ein Gremium aus mehreren Richtern am Oberlandesgericht – nach § 568 S. 2 ZPO fehlten, kam eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Ergebnis nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem man eine Entscheidung an den Bundesgerichtshof als höchste Instanz weiterziehen kann.
Warum war das Ordnungsgeld rechtswidrig?Das Oberlandesgericht München hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Gerichte im Bezirk München II Ordnungsgelder nicht mehr automatisch verhängen dürfen, wenn eine Partei nicht erscheint. Jede Sanktion erfordert künftig zwei nachprüfbare Voraussetzungen: einen ausdrücklichen Hinweis auf Ordnungsmittel bereits in der Ladung und eine dokumentierte Ermessensabwägung, warum das Fehlen die Sachaufklärung konkret behindert hat. Fehlt einer dieser beiden Punkte, sollten Sie umgehend Beschwerde einlegen — gemeinsam mit Ihrem Anwalt, der die formellen Mängel im Beschluss identifizieren kann.
Beachten Sie dabei: Gewinnen Sie die Beschwerde, bekommen Sie Ihre Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren nicht separat erstattet. Diese Kosten tragen Sie selbst; sie werden nur über die Endkostenentscheidung des Hauptverfahrens verrechnet. Wer ein Ordnungsgeld anfechten will, muss dieses Kostenrisiko von Anfang an einkalkulieren.
Ein Ordnungsgeld wegen Ausbleibens ist nur rechtmäßig, wenn Sie als Partei in der Ladung ausdrücklich auf die Folgen hingewiesen wurden und Ihr Fehlen die Sachaufklärung erschwerte. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren originalen Ladungstext sowie den Gerichtsbeschluss auf formelle Fehler und helfen Ihnen, die zweiwöchige Beschwerdefrist zu nutzen – bevor der Bescheid rechtskräftig wird.
Viele Richter nutzen das Ordnungsgeld im Alltag als schnelles Erziehungsmittel, um unwillige Parteien zur Räson zu bringen oder Vergleiche zu erzwingen. Dabei wird in der Hektik des Dezernatsalltags die formelle Aktenlage oft schlampig geprüft. Man spekuliert schlicht darauf, dass die Betroffenen wegen lästiger zweihundert Euro kein teures Beschwerdeverfahren vom Zaun brechen.
Ein teures Beschwerdeverfahren lohnt sich wegen der fehlenden Kostenerstattung wirtschaftlich selten. Oft reicht aber schon ein kurzes Telefonat oder ein formloser Hinweis des Anwalts auf die fehlerhafte Ladung, damit das Gericht den Beschluss geräuschlos einkassiert. Richter hassen es nämlich, wegen offensichtlicher formaler Fehler von der nächsthöheren Instanz korrigiert zu werden.

JA, Sie können sich erfolgreich wehren, wenn die Ladung keinen ausdrücklichen Hinweis auf Ordnungsgeld oder Ordnungshaft enthielt. Nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO ist diese Belehrung über die Säumnisfolgen zwingend vorgeschrieben.
Fehlt der Warnhinweis, ist das Ordnungsgeld formell rechtswidrig, weil die gesetzliche Vorabinformation die Voraussetzung für eine spätere Sanktion ist. Das Gericht darf nicht erst nachträglich auf den Fehler reagieren, sondern muss die Ordnungsmittel bereits in der Ladung klar ankündigen. Der Mangel betrifft also nicht nur eine Förmelei, sondern die rechtliche Grundlage der Bestrafung selbst. Genau deshalb kann ein solcher Fehler im Nachhinein nicht geheilt werden.
Entscheidend ist, dass in Ihrem Ladungsschreiben ausdrücklich von Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder gleichwertigen Säumnisfolgen die Rede war; bloße allgemeine Hinweise auf Nachteile genügen regelmäßig nicht. Gegen den Beschluss müssen Sie außerdem innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde einlegen, sonst wird das Ordnungsgeld bestandskräftig.
NEIN, eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht oft nicht aus. Wenn das Gericht Ihre Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit prüfen will, kann es ein ärztliches Attest mit erkennbarer Diagnose verlangen. Ein bloßer „gelber Schein“ belegt meist nur die Arbeitsunfähigkeit, nicht automatisch die Unfähigkeit, zum Termin zu erscheinen.
Der Hintergrund ist, dass das Gericht bei einem unentschuldigten Ausbleiben genau prüfen darf, ob die Teilnahme tatsächlich unmöglich war. Dafür braucht es regelmäßig Angaben, die eine Nachprüfung erlauben, also insbesondere zur konkreten Erkrankung und zu deren Auswirkungen auf Reise- oder Verhandlungsfähigkeit. Eine Krankschreibung ohne Diagnose lässt diesen Zusammenhang oft offen und kann deshalb als unzureichend angesehen werden. Zusätzlich muss die Entschuldigung rechtzeitig vorgelegt werden, damit das Gericht noch reagieren kann.
Besonders wichtig ist der Wortlaut einer gerichtlichen Anordnung oder Ladung, denn manchmal wird ausdrücklich ein „ärztliches Attest mit erkennbarer Diagnose“ verlangt. Reagieren Sie dann nur mit einer einfachen AU, genügt das regelmäßig nicht. Prüfen Sie deshalb den gerichtlichen Schriftverkehr genau und lassen Sie sich bei Bedarf ein detailliertes Attest ausstellen.
Nein, Sie müssen das Ordnungsgeld nicht zahlen, wenn Ihr Ausbleiben die Sachaufklärung nicht erschwert und den Prozess nicht verzögert hat. Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO ist kein Automatismus, sondern setzt eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Gerichts voraus.
Das Gericht darf nicht bloß das Fernbleiben sanktionieren, sondern muss prüfen und begründen, welchen konkreten Nachteil Ihre Abwesenheit für den Termin hatte. Der Zweck der Vorschrift ist die Förderung der Sachaufklärung, nicht die Bestrafung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts. Bleibt der Termin trotz Ihres Fehlens ohne Einschränkung durchführbar oder wird gar sofort vertagt, spricht das regelmäßig gegen eine rechtmäßige Festsetzung.
Wichtig ist aber, dass zusätzlich auch formelle Voraussetzungen eingehalten sein müssen, vor allem ein ordnungsgemäßer Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel in der Ladung. Fehlt die konkrete Begründung im Beschluss oder wurde das Ermessen nicht erkennbar ausgeübt, ist der Beschluss mit sofortiger Beschwerde angreifbar. Die Frist dafür beträgt regelmäßig zwei Wochen ab Zustellung.
NEIN, Sie erhalten Ihre Anwaltskosten für die Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht sofort und separat erstattet, auch wenn Sie mit der Beschwerde Erfolg haben. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit nicht wie ein eigenständiger Streit zwischen zwei gegnerischen Parteien behandelt.
Der Grund ist, dass die sofortige Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld kein kontradiktorisches Verfahren ist, also kein klassischer Prozess „Partei gegen Partei“ mit eigener Kostenverteilung. Deshalb bekommt der erfolgreiche Beschwerdeführer seine anwaltlichen Auslagen für diesen Rechtsbehelf nicht direkt von Gericht oder Gegenseite ersetzt. Diese Kosten werden zunächst selbst getragen und später über die Endkostenentscheidung des Hauptverfahrens berücksichtigt. Maßgeblich ist also, wer am Ende im Ausgangsverfahren die Kosten trägt. Wer Beschwerde einlegt, sollte dieses Kostenrisiko deshalb von Anfang an mit seinem Anwalt klären.
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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