Die US-Behörden schieben immer noch Menschen nach Eswatini ab.
Amnesty International berichtete, dass im Oktober 2025 zehn weitere Personen aus den USA nach Eswatini überstellt wurden und im März 2026 vier weitere Männer. Am 8. Juli 2026 waren weitere 11 Abgeschobene aus den USA in Eswatini eingetroffen, womit sich die gemeldete Gesamtzahl der im Rahmen dieser Vereinbarung überstellten Personen auf mindestens 30 beläuft.
Aus öffentlich zugänglichen Berichten geht hervor, dass unter anderem Staatsangehörige aus Kuba, dem Jemen, Vietnam, Laos, Jamaika, den Philippinen, Kambodscha, Tansania, dem Sudan und Somalia im Rahmen dieser Regelung abgeschoben wurden.
Im April 2026 bestätigte der Oberste Gerichtshof von Eswatini eine Anordnung des High Court, mit der Rechtsbeiständen der Zugang zu Personen gewährt wurde, die von den USA abgeschoben und im Matsapha-Gefängniskomplex inhaftiert worden waren. Auch wenn dies ein positiver Schritt ist, besteht weiterhin Grund zur Sorge, dass Personen, die im Rahmen dieser Regelung überstellt werden, nach wie vor der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Familientrennung und Misshandlung ausgesetzt sind. Zudem könnte ihnen die Abschiebung in andere Länder drohen, in denen sie Verfolgung, Folter, willkürliche Inhaftierung oder andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen erleiden könnten. Mehreren der abgeschobenen Personen war zuvor von den USA Schutz im Rahmen des UN-Übereinkommens gegen Folter gewährt worden. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Abschiebungen mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung (Non-Refoulement) vereinbar sind und ob die US-Behörden die Gefahren, denen die abgeschobenen Personen möglicherweise ausgesetzt sein könnten, angemessen bewertet haben. Trotz dieser Entwicklungen haben die Behörden von Eswatini bislang nicht öffentlich klargestellt, wer sich weiterhin in Haft befindet, wer freigelassen oder in ein anderes Land gebracht wurde, auf welcher Rechtsgrundlage die Inhaftierung beruht und welche Schutzmaßnahmen getroffen wurden, um eine weitere Abschiebung zu verhindern.
Abschiebungsmaßnahmen in Drittstaaten geben Anlass zu ernsthaften Menschenrechtsbedenken, wenn dabei ein ordnungsgemäßes Verfahren umgangen wird, Menschen von ihren Familien getrennt werden, sie willkürlicher Inhaftierung ausgesetzt sind oder die Gefahr besteht, dass sie in Länder weitergeschickt werden, in denen ihnen Verfolgung, Folter, willkürliche Inhaftierung oder andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen könnten. "Human Rights First" und die "Third Country Deportation Watch" von "Refugees International" dokumentieren das Ausmaß und die Geheimhaltung der Abschiebungsvereinbarungen der USA mit Drittländern, darunter Vereinbarungen mit mehr als 30 Ländern.
Die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker bekräftigt, dass die Zusammenarbeit der afrikanischen Staaten im Bereich der Migration den Grundsätzen der Nichtzurückweisung, eines ordnungsgemäßen Verfahrens, des Zugangs zu Rechtsbeistand, des Schutzes vor willkürlicher Inhaftierung und wirksamer Rechtsbehelfe entsprechen muss. Die Resolution 645 (2025) zu den Verpflichtungen afrikanischer Staaten im Zusammenhang mit der Externalisierung der Migrationskontrolle ist für Rückführungsvereinbarungen mit Drittstaaten, an denen afrikanische Staaten beteiligt sind, von unmittelbarer Bedeutung. Die Kommission hat die Staaten zudem nachdrücklich aufgefordert, den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten, und Abschiebungen verurteilt, durch die Menschen Gefahren wie Inhaftierung, das Verschwindenlassen und Verletzungen des Rechts auf Leben ausgesetzt werden.
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