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Mietminderung bei Hitze: Wann sie erlaubt ist

Дата публикации: 28-06-2026 09:43:00

Wie heiß darf eine Mietwohnung werden? Wann eine Mietminderung möglich ist, welche Urteile gelten und was Mieter jetzt unbedingt dokumentieren sollten.

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30 Grad in der Wohnung und schlaflose Nächte? Eine Mietminderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Worauf Mieter jetzt achten sollten.

Die Temperaturen steigen und manche Wohnungen heizen sich tagsüber auf mehr als 30 Grad auf. Gerade Bewohner von Dachgeschosswohnungen fragen sich dann: Muss ich das hinnehmen – oder darf ich die Miete mindern?

Was Sie wissen müssen
  • Hitze allein reicht meist nicht für eine Mietminderung.
  • Keine gesetzliche Höchsttemperatur für Wohnungen.
  • 26 bis 28 Grad gelten nach Einschätzung des Mietervereins München als grober Orientierungswert.
  • 20 Prozent Mietminderung sprach das Amtsgericht Hamburg nur in einem besonderen Fall mit mangelhaftem Wärmeschutz zu
  • Temperaturen dokumentieren, bevor Ansprüche geltend gemacht werden.
  • Miete nicht eigenmächtig kürzen, sondern Vermieter informieren und möglichst unter Vorbehalt weiterzahlen.
Hitze ist nicht automatisch ein Mietmangel

„Grundsätzlich gilt: Hitze allein ist nicht immer ein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt“,

erklärt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München auf deren Internetportal. Entscheidend sei vielmehr:

„wie hoch die Temperatur tatsächlich ist und wie die sonstigen Umstände sind – etwa ob es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt“.

Als grober Richtwert gelten laut dem Mieterverein 26 bis 28 Grad Celsius Raumtemperatur am Tag. Erst ab diesem Bereich könne überhaupt ein Mietmangel vorliegen. Eine feste gesetzliche Temperaturgrenze für Wohnungen gibt es jedoch nicht.

Auch der Deutsche Mieterbund betont, dass ein sommerlicher Temperaturanstieg grundsätzlich keinen Mangel darstellt. Erst wenn eine Wohnung wegen extremer Hitze praktisch nicht mehr bewohnbar sei, könnten Ansprüche auf Mietminderung oder andere Rechte entstehen.

Das Hamburger Urteil wird oft missverstanden

Immer wieder wird auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg verwiesen, wonach Mieter ihre Miete um 20 Prozent mindern durften. Dieses Urteil gilt jedoch nicht für jede heiße Wohnung.

Der Fall betraf eine hochwertige Neubau-Dachgeschosswohnung, in der tagsüber rund 30 Grad und nachts mehr als 25 Grad herrschten. Ein Sachverständiger stellte außerdem fest, dass der vorgeschriebene sommerliche Wärmeschutz beim Bau nicht eingehalten worden war. Deshalb sah das Gericht einen erheblichen Mangel der Wohnung.

Nach Auffassung des Gerichts müssen Vermieter zwar keinen perfekten Hitzeschutz gewährleisten. Sie müssen aber dafür sorgen, dass die beim Bau geltenden Wärmeschutzvorschriften eingehalten werden. Im konkreten Fall wurde deshalb eine Mietminderung von 20 Prozent für die Sommermonate als angemessen angesehen.

Dachgeschosswohnung kann einen Unterschied machen

Wer eine Dachgeschosswohnung mietet, muss grundsätzlich mit höheren Temperaturen rechnen. Darauf weist auch der Mieterverein München ausdrücklich hin.

„Wer eine Dachgeschosswohnung mit großen Fensterflächen mietet, muss laut Rechtsprechung grundsätzlich mit starker Sommerhitze in den Räumen rechnen – hier ist dann oft eine Mietminderung nicht möglich“, sagt Schmid-Balzert vom Mieterverein München.

Ob eine Mietminderung möglich ist, hängt deshalb immer vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem:

  • wie heiß es tatsächlich in der Wohnung wird
  • wie lange die hohen Temperaturen anhalten
  • ob ein baulicher Mangel vorliegt
  • welchen Wärmeschutz das Gebäude nach dem damaligen Baustandard haben musste
Was Mieter tun sollten

Der Mieterverein München empfiehlt:

  • Temperaturen täglich messen und dokumentieren.
  • Notieren, an welchen Tagen mehr als 26 Grad erreicht werden.
  • Den Vermieter schriftlich über den Mangel informieren.
  • Die Miete zunächst unter Vorbehalt weiterzahlen.

Schmid-Balzert erklärt:

„Die Mietminderung kann dann im Nachhinein rückwirkend geltend gemacht werden, indem der Minderungsbetrag vom Vermietenden zurückgefordert wird. Damit ist das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen.“

Auch der Mieterverein Hamburg rät dazu, die Temperaturen über mehrere Tage möglichst in der Zimmermitte etwa einen Meter über dem Boden zu messen. Erst anhand dieser Daten lasse sich beurteilen, ob rechtliche Ansprüche bestehen.

Das stellte auch das Amtsgericht Hamburg klar: Denkbar seien beispielsweise Außenjalousien, Änderungen an der Verglasung oder andere Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Der Mieter kann dagegen nicht verlangen, dass eine ganz bestimmte Lösung umgesetzt wird.

Wer die Hitze gar nicht erst in die Wohnung lässt, kann die Raumtemperatur oft um einige Grad senken. Experten empfehlen:

  • Frühmorgens oder nachts lüften: Fenster nur öffnen, wenn es draußen kühler ist als drinnen.
  • Tagsüber Fenster geschlossen halten: So gelangt möglichst wenig warme Luft in die Wohnung.
  • Rollläden, Jalousien oder Vorhänge schließen: Sie verhindern, dass die Sonne die Räume zusätzlich aufheizt.
  • Wärmequellen vermeiden: Lampen, Backofen oder andere Elektrogeräte möglichst nur nutzen, wenn es kühler ist.
  • Ventilator statt Klimaanlage: Ein Ventilator senkt zwar nicht die Raumtemperatur, sorgt aber durch die Luftbewegung für eine kühlere gefühlte Temperatur.
  • Klimagerät bei extremer Hitze: Reicht das nicht aus, kann eine mobile Klimaanlage die Raumluft tatsächlich herunterkühlen. Mobile Geräte benötigen in der Regel keine Zustimmung des Vermieters, da sie nicht fest eingebaut werden.

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