Eine Rentnerin aus Schweden will in eine kleinere Wohnung ziehen, doch ihr Vermieter blockiert jeden Wechsel. Grund ist eine Regel für Erwerbstätige.
Eine Rentnerin aus Schweden will in eine kleinere Wohnung ziehen, doch ihr Vermieter blockiert jeden Wechsel. Grund ist eine Regel für Erwerbstätige.
Senita Bergsman lebt seit 34 Jahren in einer großen Dreizimmerwohnung in der schwedischen Stadt Göteborg. Nach dem Auszug ihres Sohnes sucht sie nach einem kleineren und günstigeren Zuhause. Ein geplanter Wechsel scheitert jedoch an den Regeln ihres Vermieters, berichtet die schwedische Nachrichtenplattform „Hem und Hyra”.
Ihr Vermieter ist die Robert Dicksons Stiftung, die Mietwohnungen in Göteborg verwaltet und sich an „Arbeiter” richtet. Damit gelten interne Regeln, die nur Erwerbstätige als zulässige Mieter ansehen.
Senita darf ihre Wohnung nicht wechseln, weil sie inzwischen Rentnerin ist und nach dieser Auslegung bei einem Wohnungswechsel nicht mehr die Kriterien erfüllt. Wenn sie der Stiftung keinen Arbeitsvertrag vorweisen kann, bekommt sie keinen neuen Mietvertrag.
Für Senita bedeutet die Situation große Frustration. „Ich will einfach nur eine kleinere Wohnung. Stattdessen muss ich in einer zu großen Wohnung bleiben, während eine Familie auf so eine Wohnung wartet. Das ist beschämend”, sagt Senita.
Sandra Nogueira, Juristin des schwedischen Mietervereins, zeigt sich laut „Hem und Hyra” überrascht über die Regeln des Vermieters. Eine Ablehnung sei nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung gerechtfertigt, die sie hier nicht erkennen kann.
In Deutschland haben Mieter grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch beim Wohnungstausch, erklärt das Beratungsportal „Mietrecht Siegen”. Ein solcher Wechsel ist stattdessen reine Verhandlungssache und erfordert – wie im Fall von Senita – das ausdrückliche Einverständnis der Vermieter. Wer Wohnungen ohne diese Genehmigung heimlich tauscht, riskiert laut Mietrecht schwerwiegende Konsequenzen wie eine fristlose Kündigung oder Schadensersatzforderungen.
Selbst bei einer Zustimmung haben Vermieter das Recht, die Bedingungen des neuen Mietvertrags anzupassen und den Mietzins für die neuen Bewohner anzuheben. Sie dürfen potenzielle Tauschpartner zwar nicht aus reiner persönlicher Abneigung ablehnen, wohl aber aus objektiven Gründen wie einer mangelnden Zahlungsfähigkeit.
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