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Glasfaservertrag an der Haustür: Wie kann ich den Vertrag widerrufen?

Дата публикации: 03-07-2026 04:27:59

Ein Glasfaservertrag an der Haustür gilt rechtlich als Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen. Wer hier voreilig unterschreibt, ist jedoch an seine Zusage nicht bedingungslos gebunden. Die gesetzlichen Fristen für eine Rückabwicklung hängen entscheidend vom Verhalten des Vertreters ab.
Widerruf beim Glasfaservertrag: Das Wichtigste in Kürze
Ein falscher Glasfaservertrag an der Haustür kann Sie an 14 Tage [...]

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Ein Glasfaservertrag an der Haustür gilt rechtlich als Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen. Wer hier voreilig unterschreibt, ist jedoch an seine Zusage nicht bedingungslos gebunden. Die gesetzlichen Fristen für eine Rückabwicklung hängen entscheidend vom Verhalten des Vertreters ab.

Ein Glasfaser-Vertreter hält einem skeptischen Hausbewohner an der Haustür ein Klemmbrett zur Unterschrift hin.Ein Bewohner wird an der Haustür zur Unterschrift unter einen Glasfaser-Vertrag gedrängt. Symbolfoto: KI
Widerruf beim Glasfaservertrag: Das Wichtigste in Kürze
  • Ein falscher Glasfaservertrag an der Haustür kann Sie an 14 Tage Frist binden – bei fehlender Belehrung bleibt oft deutlich mehr Zeit.
  • Widerruf heißt: Sie lösen sich vom Vertrag und müssen nach einem wirksamen Widerruf in der Regel nicht weiter zahlen.
  • Betroffen sind Haustürabschlüsse für Glasfaser, also Verträge, die direkt vor der Wohnungstür oder im Haus besprochen und unterschrieben wurden.
  • Schicken Sie den Widerruf schriftlich an den Vertragspartner und heben Sie einen Nachweis über den Versand auf.
  • Der wichtigste Hebel ist die Widerrufsbelehrung: Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, stehen Ihre Chancen deutlich besser.
  • Ist die Frist vorbei, kann eine Täuschung über den Vertreter noch einen Ausweg eröffnen.
Ist ein Glasfaservertrag an der Haustür rechtlich bindend?

Es klingelt. Ein Vertreter erklärt, Ihr bisheriger Anschluss werde bald abgeschaltet, das Glasfaser-Upgrade sei Pflicht – und schon haben Sie unterschrieben. Solche Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, nennt das Gesetz in § 312b BGB „Außergeschäftsraumverträge“. Umgangssprachlich: Haustürgeschäfte. Für genau diese Situation hat das Verbraucherrecht einen starken Schutzmechanismus eingebaut. Ein unüberlegter Unterschrift an der Tür ist nicht unwiderruflich. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Fristen gelten und wie Sie den Vertrag rechtssicher stoppen.

Haustürvertrag widerrufen: Fristen sicher wahren

Ob die Widerrufsfrist abgelaufen ist oder noch läuft, hängt maßgeblich von der ordnungsgemäßen Belehrung durch den Anbieter ab. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, den Status Ihres Vertrags rechtssicher zu prüfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und Ihren Widerruf formgerecht gegenüber dem Vertragspartner zu erklären.

Bauarbeiter verlegen Glasfaserrohre im Vorgarten, während ein Bewohner skeptisch auf ein Unterschriften-Tablet blickt.Baubeginn im Vorgarten: Trotz laufender Widerrufsfrist setzen Anbieter Kunden oft durch geschaffene Tatsachen unter Druck. Symbolfoto: KI Welche Widerrufsfristen gelten für Glasfaser-Haustürgeschäfte?

Die gute Nachricht zuerst: Sie müssen keinen Grund nennen. Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist bedingungslos – Sie erklären den Widerruf innerhalb der Frist, und der Vertrag wird rechtlich so behandelt, als wäre er nie zustande gekommen. Sie sind dann nicht mehr an Ihre monatlichen Zahlungsverpflichtungen gebunden.

Die reguläre Frist beträgt 14 Tage ab dem Vertragsschluss, in der Regel also ab dem Datum der Auftragsbestätigung (§§ 355, 356 BGB). Aber diese Frist läuft nur, wenn der Anbieter Sie zuvor ordnungsgemäß und in Textform über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt diese Belehrung, ist sie unvollständig oder so fehlerhaft, dass sie Sie über das Bestehen des Rechts im Unklaren lässt, beginnt die 14-Tage-Frist gar nicht erst.

In diesem Fall haben Sie deutlich mehr Zeit: Das Widerrufsrecht erlischt dann erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).

Der BGH hat das in einem Beschluss vom 22.07.2025 (VIII ZR 5/25) ausdrücklich bestätigt: Nur eine wirksame Belehrung setzt die kurze Frist in Gang – bei unwirksamer oder fehlender Belehrung gilt die verlängerte Frist. Wenn Sie also heute den Vertrag aus dem vergangenen Jahr auf dem Tisch haben und nie eine verständliche Widerrufsbelehrung erhalten haben, sind Sie möglicherweise noch im Widerrufszeitraum.

Wichtig: Den Beweis, dass die Belehrung ordnungsgemäß war, muss der Anbieter erbringen – nicht Sie. Wer Ihnen also sagt, die 14 Tage seien längst rum, muss erst nachweisen, dass die Belehrung korrekt und fristauslösend war.

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, man habe keine Chance mehr, weil „die 14 Tage schon vorbei“ seien – obwohl man nie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat. Wer hier aufgibt, zahlt Monat für Monat für einen Vertrag, den er längst hätte loswerden können.

Muss ich für die Verlegung Wertersatz leisten?

Was ist mit einem Glasfaseranschluss, der bereits verlegt wurde? Auch dann bleibt der Widerruf möglich, solange die Frist läuft. Und: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.05.2023 (C-97/22) klargestellt, dass ein Verbraucher, der ohne wirksame Widerrufsbelehrung einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hat, nach dem Widerruf weder Vergütung noch Wertersatz schuldet – selbst wenn die Leistung bereits vollständig erbracht wurde.

Das bedeutet: Kein Geld für die Installation, kein anteiliger Monatsbeitrag, nichts.

Achtung Falle: Einschüchterung nach dem Widerruf

Erfahrungsgemäß versuchen Anbieter nach einem Widerruf regelmäßig, Verbraucher mit angeblichen Baukostenforderungen unter Druck zu setzen – oft mit Schreiben, die vierstellige Beträge für die bereits begonnene oder abgeschlossene Glasfaserverlegung fordern. Diese Vorgehensweise ist trotz der eindeutigen EuGH-Rechtslage verbreitet. Viele Verbraucher lassen sich davon verunsichern und zahlen oder nehmen den Widerruf vorschnell zurück. Lassen Sie sich durch solche Forderungsschreiben nicht von Ihrem wirksamen Widerruf abbringen und prüfen Sie die Rechtslage im Zweifel anwaltlich, bevor Sie auf Zahlungsaufforderungen reagieren.

Ein Vertreter an einer Wohnungstür überreicht einem Bewohner einen Brief mit täuschend echtem Firmenlogo.Vortäuschen falscher Tatsachen an der Haustür: Bei arglistiger Täuschung ist eine Anfechtung des Glasfaservertrags möglich. Symbolfoto: KI Was tun, wenn der Glasfaser-Vertreter falsche Angaben gemacht hat?

Wenn die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, kann eine Täuschung über den Vertragspartner eine Anfechtung des Vertrags begründen.

Eine verbreitete Masche: Der Vertreter gibt sich als Mitarbeiter Ihrer Telekom, Ihrer Stadtwerke oder einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft aus. Oder er erklärt, es handele sich lediglich um eine Vertragsanpassung Ihres bestehenden Anschlusses – dabei vermittelt er in Wirklichkeit einen komplett neuen Vertrag bei einem anderen Anbieter.

Solche Lügen haben rechtliche Konsequenzen. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 18.09.2025 (235 C 176/25) einen Telekommunikationsvertrag für von Anfang an unwirksam erklärt, weil der Vertragspartner durch ein personalisiertes Werbeschreiben in der Vertragspartnerin den Irrtum hervorgerufen hatte, es handele sich um eine Anpassung durch ihren bisherigen Anbieter. Das Gericht sah den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB als erfüllt an.

„Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.“ (§ 123 Abs. 1 BGB)

Der Widerruf ist der einfachere Weg – die Anfechtung dient als Auffanglösung. Setzen Sie innerhalb der Widerrufsfrist auf den Widerruf: kein Grund nötig, kein Beweis einer Lüge. Die Anfechtung nach § 123 BGB kommt als Alternative in Betracht, wenn das Widerrufsrecht tatsächlich abgelaufen ist. Aber sie ist schwieriger: Sie müssen nachweisen, dass der Vertreter eine konkrete Tatsache bewusst falsch dargestellt hat und dass genau das Ihren Vertragsschluss verursacht hat. Das ist ohne Zeugen oder Schriftstücke oft schwierig.

Für die Anfechtung haben Sie ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Täuschung entdeckt haben (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Die Erklärung muss gegenüber dem Vertragspartner abgegeben werden – nicht gegenüber dem Haustürvertreter.

Wann beginnt die 24-monatige Mindestlaufzeit?

Noch ein Punkt, der viele überrascht: Der BGH hat am 08.01.2026 (III ZR 8/25) entschieden, dass die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit von 24 Monaten mit dem Vertragsschluss beginnt – nicht erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses. AGB-Klauseln, die den Laufzeitbeginn auf die spätere Freischaltung verschieben, sind nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB unwirksam. Das bedeutet: Wenn Ihr Anschluss erst Monate nach Unterzeichnung freigeschaltet wurde, läuft Ihre 24-Monatsfrist trotzdem schon seit dem Unterschriftsdatum.

Übersicht der Rechtswege, Fristen und gesetzlichen Voraussetzungen

Achtung: Was passiert nach dem Widerruf mit dem alten Internetvertrag?

Wer an der Haustür unterschreibt, erteilt dem Glasfaser-Vertreter in den meisten Fällen direkt einen Anbieterwechselauftrag (Portierungsformular). Damit wird der neue Anbieter bevollmächtigt, Ihren bestehenden DSL- oder Kabelvertrag bei Ihrem bisherigen Anbieter für Sie zu kündigen.

Ein häufiges Problem: Ein erfolgreicher Widerruf des neuen Glasfaservertrags macht diese bereits ausgesprochene Kündigung bei Ihrem alten Anbieter nicht automatisch rückgängig. Handeln Sie hier nicht, läuft Ihr alter Vertrag aus und Sie stehen zum bestätigten Kündigungstermin ohne Internetanschluss und Telefon da.

Sie müssen daher nach Ihrem Widerruf zwingend sofort Ihren bisherigen Anbieter (z. B. Telekom, Vodafone, 1&1) kontaktieren. Teilen Sie dort mit, dass Sie den geplanten Anbieterwechsel abgebrochen haben, und beauftragen Sie aktiv die Rücknahme der Kündigung (sogenanntes Kündigungsstorno). Nur so wird Ihr alter Anschluss nahtlos weitergeführt.

Ein Mann gibt in einer Postfiliale ein Einschreiben auf und prüft sorgfältig den Einlieferungsbeleg am Schalter.Rechtssicherer Widerruf per Post: Das Einwurf-Einschreiben dient als wichtiger Beweis für die fristgerechte Absendung. Symbolfoto: KI Wie widerrufe ich den Glasfaservertrag richtig? (Anleitung)

Sichern Sie zuerst alles, was Sie haben: das vollständige Vertragsexemplar inklusive Rückseite und AGB, die ausgehändigte Widerrufsbelehrung – oder das Fehlen davon. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Ort des Gesprächs, den Namen des Vertreters, seinen Arbeitgeber und alles, was er gesagt hat. Gibt es Zeugen, sprechen Sie diese an. Diese Dokumentation schützt Sie, falls der Anbieter später bestreitet, dass das Gespräch an Ihrer Haustür stattgefunden hat – denn den Nachweis des Vertragsorts müssen grundsätzlich Sie erbringen.

Formulieren Sie dann den Widerruf. Er braucht keinen Grund, aber er muss eindeutig sein: Ihren Namen, die Kundennummer oder das Vertragsdatum, und die klare Aussage, dass Sie den Vertrag widerrufen. Schicken Sie ihn per Einwurf-Einschreiben direkt an das Unternehmen, das in Ihrem Vertrag als Vertragspartner steht – nicht an den Vertreter und nicht an ein Vertriebsunternehmen. Die rechtzeitige Absendung wahrt die Frist, auch wenn der Brief noch nicht angekommen ist. Heben Sie den Einlieferungsbeleg auf.

Infografik (Do's und Don'ts): Verhaltensregeln beim Glasfaser-Widerruf und typische Fehler bei Haustürgeschäften.Wichtige Verhaltensregeln und Fallbeispiele für den rechtssicheren Widerruf an der Haustür. Müssen Hausbesitzer beide Verträge widerrufen?

Wenn Sie Immobilieneigentümer sind, haben Sie an der Haustür in den meisten Fällen zwei rechtlich getrennte Dokumente unterschrieben: den monatlichen Internettarif sowie zusätzlich eine Grundstückseigentümererklärung (GEE) oder einen separaten Hausanschlussvertrag, der den physischen Bau des Kabels genehmigt.

Um unerwarteten Ärger zu vermeiden, sollten Sie in Ihrem Schreiben zwingend beide Verträge ausdrücklich widerrufen. Wenn Sie pauschal nur den „Glasfaservertrag“ oder den entsprechenden Tarif aufkündigen, könnte sich der Anbieter auf den Standpunkt stellen, dass der Bauauftrag eigenständig bestehen bleibt. Das kann dazu führen, dass der Bautrupp anrückt, das Kabel ins Haus legt und Sie die oft hohen regulären Baukosten tragen müssen, da die ausgleichende Subventionierung durch den Tarif weggefallen ist.

Nach dem Widerruf: Stellen Sie alle Zahlungen sofort ein und fordern Sie bereits gezahlte Beträge schriftlich zurück. Widerrufen Sie gegebenenfalls das Lastschriftmandat bei Ihrer Bank. Der Anbieter ist verpflichtet, geleistete Zahlungen binnen 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB).

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.“ (§ 357 Abs. 1 BGB)

Reagiert der Anbieter nicht oder bestreitet er den Widerruf, wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei; Sie tragen lediglich Ihre eigenen Aufwendungen wie Briefporto. Voraussetzung ist, dass Sie vorher selbst versucht haben, sich mit dem Anbieter zu einigen. Ob der Anbieter teilnimmt, ist freiwillig – die Schlichtung ist aber ein wirksames Druckmittel.

Wenn der Anbieter den fristgerechten Widerruf ignoriert, bereits Inkasso-Forderungen stellt oder der Verdacht auf Betrug besteht – etwa weil der Vertreter eine falsche Identität vorgetäuscht hat –, ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

Die Erfolgsaussichten beim Widerruf sind in der Regel gut, wenn Sie die Frist gewahrt und die Form eingehalten haben. Schwieriger wird es, wenn der Anbieter eine ordnungsgemäße Belehrung nachweisen kann und die 14 Tage wirklich abgelaufen sind – dann bleibt die Anfechtung, die aber vom Einzelfall und dem verfügbaren Beweismaterial abhängt. Einen Automatismus gibt es in keiner Richtung.


Experten-Kommentar

Oft stehen schon nach wenigen Tagen unangekündigt Bautrupps vor der Tür, um erste Leerrohre zu verlegen und buchstäblich Fakten zu schaffen. Was ich regelmäßig sehe: Betroffene knicken in diesem Moment ein, weil sie glauben, mit dem tatsächlichen Baubeginn sei der Zug endgültig abgefahren. Der Verkaufsdruck von der Haustür landet dann einfach im Vorgarten.

Die eigentliche Falle schnappt zu, wenn nach dieser schnellen Vorarbeit ein vermeintliches Montageprotokoll zur Unterschrift hingehalten wird. Wer das digitale Pad hastig abzeichnet, bestätigt meist einen vorzeitigen Leistungsbeginn und riskiert damit – bei ordnungsgemäßer Belehrung – ungewollte Wertersatzforderungen. Diese unauffälligen Unterschriften unter Zeitdruck sind für mich der Hauptgrund, warum der vertragliche Ausstieg in der Realität massiv erschwert wird.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich den Vertrag widerrufen, obwohl der Glasfaseranschluss schon verlegt wurde?

Ja, Sie können den Vertrag weiterhin widerrufen, solange Ihre Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die bereits verlegte Glasfaser ändert daran rechtlich nichts, weil das Widerrufsrecht an die Frist und die Belehrung, nicht an den Baufortschritt, anknüpft.

Bei einem Außergeschäftsraumvertrag nach § 312b BGB beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss und beträgt 14 Tage nach §§ 355, 356 BGB. Hat der Anbieter Sie nicht ordnungsgemäß in Textform über das Widerrufsrecht belehrt, läuft die kurze Frist nicht an, und es gilt die verlängerte Frist von 12 Monaten und 14 Tagen. Deshalb bleibt der Widerruf auch dann wirksam, wenn der Anschluss bereits im Haus verlegt oder technisch vorbereitet wurde. Maßgeblich ist allein, ob Sie noch innerhalb der Widerrufsfrist handeln.

Folgen für bereits erbrachte Leistungen sind davon zu trennen und betreffen nicht die Wirksamkeit des Widerrufs selbst. Prüfen Sie deshalb zuerst das Datum Ihrer Auftragsbestätigung und die Widerrufsbelehrung, um die Frist sicher zu berechnen.


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Habe ich nach 14 Tagen noch Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung?

Ja, bei fehlerhafter oder fehlender Widerrufsbelehrung haben Sie noch bis zu 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss Widerrufsrecht. Die normale 14-Tage-Frist ist dann rechtlich nicht angelaufen, weil sie erst eine ordnungsgemäße Belehrung voraussetzt.

Nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, wenn der Unternehmer nicht in Textform richtig belehrt hat. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Verbraucher ihre Rechte verlieren, obwohl sie über Beginn, Dauer und Ausübung des Widerrufs nicht klar informiert wurden. Deshalb genügt nicht irgendein Hinweis; die Belehrung muss formal und inhaltlich so korrekt sein, dass sie die Frist tatsächlich auslöst. Fehlt das, bleibt der Widerruf grundsätzlich länger möglich.

Sie sollten deshalb Ihre Vertragsunterlagen genau prüfen, ob überhaupt eine Widerrufsbelehrung beigefügt war und ob sie vollständig und verständlich formuliert ist. Im Streitfall muss der Anbieter darlegen, dass ordnungsgemäß belehrt wurde; pauschal auf die abgelaufenen 14 Tage zu verweisen, reicht nicht.


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Was mache ich, wenn der Vertreter sich als Telekom-Mitarbeiter ausgegeben hat?

Schicken Sie zunächst einen normalen Widerruf an den Vertragspartner, solange die 14-Tage-Frist noch läuft. Die falsche Identität des Vertreters kann zwar zusätzlich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB tragen, ist für den Widerruf aber nicht nötig.

Der Widerruf ist bei Haustürgeschäften nach §§ 355, 312b BGB der einfachere und sichere Weg, weil Sie keinen Grund nennen und keine Lüge beweisen müssen. Gerade bei Täuschungen über angebliche Telekom-Mitarbeiter ist das praktisch, weil der Anbieter dann nicht über die Einzelheiten der Aussage streiten kann. Die Erklärung muss nur eindeutig sein und an den richtigen Vertragspartner gehen; die Täuschung selbst gehört nicht in den Widerruf.

Ist die Widerrufsfrist abgelaufen, bleibt die Anfechtung als Auffanglösung. Dafür gilt nach § 124 BGB eine Frist von einem Jahr ab Entdeckung der Täuschung, und Sie sollten dann Belege sichern, etwa Schriftstücke, Zeugen oder Notizen zum Gespräch.


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Muss ich für bereits installierte Glasfaser-Dosen nach dem Widerruf zahlen?

Nein, Sie müssen für die bereits installierte Glasfaser-Dose keinen Wertersatz zahlen, wenn Sie den Vertrag wirksam widerrufen haben und die Widerrufsbelehrung fehlte oder fehlerhaft war. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Anbieter in solchen Fällen weder die Installation noch einen anteiligen Preis verlangen kann.

Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor übereilten Haustür- und Außergeschäftsraumverträgen schützen, deshalb wird der Vertrag nach einem wirksamen Widerruf grundsätzlich vollständig rückabgewickelt. Bei Dienstleistungsverträgen ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entfällt nach dem EuGH auch ein Anspruch auf Wertersatz, selbst wenn die Leistung schon ausgeführt und die Dose bereits montiert ist. Die rechtliche Konsequenz ist eindeutig: Kein Geld für die Installation, kein anteiliger Monatsbeitrag und keine nachträgliche Vergütung für die Arbeitsleistung des Anbieters. Bereits abgebuchte Beträge können Sie zurückfordern, und weitere Raten müssen Sie nach dem Widerruf nicht mehr zahlen.

Anders kann es nur liegen, wenn Sie zwar widerrufen haben, der Widerruf aber verspätet war oder eine ordnungsgemäße Belehrung vorlag und die Frist bereits abgelaufen ist. Dann können je nach Vertrag andere Ansprüche im Raum stehen, etwa für bereits gelieferte Waren, nicht aber automatisch für die bloße Dienstleistung im Fall einer fehlerhaften Belehrung.


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Dr. Christian Gerd Kotz

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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