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Ohne Widerrufsbelehrung: keine Zahlung für Handwerkerleistung

Дата публикации: 24-06-2026 14:12:16

Neue Elektroinstallation fürs Haus, alles fachgerecht verlegt. Dann der Widerruf – und die Frage: Muss der stolze Auftraggeber trotzdem die fünfstellige Rechnung zahlen?
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Das Wichtigste im Überblick
Verbraucher zahlen nichts, wenn der Unternehmer das Widerrufsrecht nicht richtig erklärt.
Der Gerichtshof befreite HJ von jeder Zahlung für die Hausarbeiten.
Der Unternehmer [...]

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Neue Elektroinstallation fürs Haus, alles fachgerecht verlegt. Dann der Widerruf – und die Frage: Muss der stolze Auftraggeber trotzdem die fünfstellige Rechnung zahlen?

Elektriker montiert Sicherungskasten im Hausflur eines Kunden, während dieser zuschaut. Werkzeug liegt bereit.Bei fehlender Widerrufsbelehrung kann die Zahlungspflicht für Handwerksleistungen selbst nach vollständiger Erbringung entfallen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-97/22

Das Wichtigste im Überblick
Verbraucher zahlen nichts, wenn der Unternehmer das Widerrufsrecht nicht richtig erklärt.
  • Der Gerichtshof befreite HJ von jeder Zahlung für die Hausarbeiten.
  • Der Unternehmer verschweigte das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss.
  • Fehlt diese Information, trägt der Unternehmer die Kosten.
  • Auch ein möglicher Vermögensvorteil des Verbrauchers ändert daran nichts.

  • Gericht: EuGH
  • Datum: 17.05.2023
  • Aktenzeichen: C-97/22
  • Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Vertragsrecht
  • Relevant für: Verbraucher, Unternehmer, Handwerksbetriebe, Online- und Haustürgeschäfte
Gilt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nach Erfüllung?

Ein Hausbesitzer muss eine vollständig ausgeführte Neuinstallation der Elektrik nicht bezahlen, da der Europäische Gerichtshof im Streit mit einem Handwerksunternehmen zugunsten des Kunden entschied. Das europäische Urteil zementiert den Grundsatz, dass ein Verbraucher einen außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Dienstleistungsvertrag selbst nach der kompletten Erfüllung widerrufen kann. Dieser besondere Schutz gilt, weil Kunden in solchen Situationen – etwa an der Haustür oder auf der Straße – oft überrumpelt werden und keine Vergleichsmöglichkeiten haben. Die gesetzliche Widerrufsfrist verlängert sich laut den Richtern entscheidend, wenn der Unternehmer seine vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2011/83 nicht erfüllt. Handelt der Kunde folgerichtig und löst den Vertrag auf, ist er nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie von jeder Zahlungspflicht befreit.

Die weitreichenden Konsequenzen dieser Regelung erlebte ein Handwerksbetrieb nach einem mündlichen Auftrag. Ein Hausbesitzer schloss im Oktober 2020 einen Vertrag über die Erneuerung der Hauselektrik ab, der nicht in den klassischen Firmenräumen ausgehandelt wurde. Der Handwerker erbrachte die vereinbarten Arbeiten bis zum Dezember 2020 vollständig, versäumte jedoch die gesetzliche Belehrung über das Widerrufsrecht. Nachdem die übermittelte Rechnung im Briefkasten lag und unbezahlt blieb, trat das Unternehmen die ausstehenden Forderungen im März 2021 an die Drittfirma DC ab – verkaufte die Schuld also an einen Dritten –, woraufhin der Hausbesitzer offiziell den vertraglichen Widerruf erklärte.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Ein Verbraucher ist von jeglicher Zahlungsverpflichtung für Dienstleistungen aus einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag befreit, sofern der Unternehmer ihn nicht ordnungsgemäß vorab über das Widerrufsrecht belehrt hat und der Widerruf nach vollständiger Vertragserfüllung erfolgt.
  2. Die verbraucherschützende Befreiung von der Zahlungspflicht hat absoluten Vorrang und schließt nationale Ausgleichsansprüche aus; dem Unternehmer steht bei Verletzung der Informationspflicht auch kein Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung für den entstandenen Vermögenszuwachs zu.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für Zahlungsbefreiung bei fehlender Widerrufsbelehrung inkl. EuGH-Urteil C-97/22.Haustürgeschäft: Wann der Handwerker leer ausgeht Wer trägt die Kosten bei fehlender Informationspflicht?

Klärt der Unternehmer seine Kundschaft vor dem Vertragsschluss nicht transparent über das Widerrufsrecht und die damit verbundene Zahlungspflicht auf, muss der Verbraucher für die während der Widerrufsfrist erbrachten Leistungen nicht aufkommen. Nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2011/83 trägt vollumfänglich der Unternehmer das Risiko der Kostenbelastung für die Erfüllung der Arbeiten in diesem Zeitraum. Das unionsrechtliche Verbraucherschutzniveau darf nach dem Willen der Gesetzgebung auf keinen Fall durch ergänzende nationale Kostenregelungen der Mitgliedsstaaten unterlaufen werden. Das liegt an der sogenannten Vollharmonisierung: Die EU-Regel ist abschließend und verbietet den Mitgliedsstaaten, eigene Ausnahmen zum Schutz der Unternehmer zu erfinden – selbst wenn das Ergebnis im Einzelfall hart erscheint.

Daraus folgt, dass in dem Fall, dass der betreffende Unternehmer es vor Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen […] unterlässt, einem Verbraucher die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h oder j dieser Richtlinie genannten Informationen bereitzustellen, und der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 dieser Richtlinie den Verbraucher von jeder Verpflichtung befreien, diesem Unternehmer den Preis für die von ihm während der Widerrufsfrist erbrachten Dienstleistung zu zahlen. – so der Europäische Gerichtshof

Wer einen Handwerksvertrag zu Hause oder an der Haustür geschlossen hat, sollte jetzt seine Unterlagen prüfen: Liegt ein separates Widerrufsbelehrungs-Formular vor, das der Unternehmer vor oder bei Vertragsschluss ausgehändigt hat? Fehlt dieses Dokument oder fehlt darin der ausdrückliche Hinweis auf die mögliche Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen, können Sie den Vertrag auch nach vollständiger Ausführung der Arbeiten noch widerrufen — ohne irgendeine Zahlung zu leisten.

Die Umsetzung dieser strikten Kostenverteilung zeigte sich im Verlauf des juristischen Streits am Landgericht Essen, bei dem die Aktenzeichen der Vorinstanz keinen Einzug in das Schlussurteil fanden. Das forderungsübernehmende Unternehmen DC versuchte gerichtlich, die Zahlung für eine Elektroinstallation zu erzwingen, da der beklagte Hausbesitzer die Überweisung nach seinem Widerruf verweigerte. Das anfänglich beauftragte Handwerksunternehmen hatte gänzlich versäumt, den Auftraggeber gemäß Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) über seine Rechte zu instruieren. Der Europäische Gerichtshof entschied abschließend am 17. Mai 2023 unter dem Aktenzeichen C-97/22, dass diese unterlassene Information den Verbraucher dauerhaft von jeglicher Vergütungspflicht befreit.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel

Ob dieses Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt an zwei konkreten Voraussetzungen: Erstens muss der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume (etwa bei Ihnen zu Hause) geschlossen worden sein. Zweitens – und das ist der eigentliche Kipp-Punkt – muss der Unternehmer es versäumt haben, Sie vorab ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die drohende Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen aufzuklären. Fehlt dieses spezifische Formular oder ist es unvollständig, können Verbraucher den Vertrag in der Regel noch widerrufen, ohne für die fertige Arbeit bezahlen zu müssen. Umgekehrt bedeutet das für Unternehmer: Wer hier Formfehler macht, verliert seinen kompletten Lohnanspruch.

Darf der Unternehmer Wertersatz für Bereicherung fordern?

Der vollständige Ausschluss einer Zahlungspflicht greift nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 bedenkenlos in Fällen, in denen der Verbraucher durch die erbrachte Leistung einen tatsächlichen Mehrwert erhält. Das im Zivilrecht verankerte Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung schwächt dieses Urteil nicht ab. Normalerweise gilt dieser Grundsatz, damit sich niemand auf Kosten anderer bereichert, indem er eine Leistung behält, ohne ihren Wert zu ersetzen. Da die zugrundeliegende Richtlinie jedoch eine vollständige Harmonisierung des Marktes vorschreibt, hat der europäische Sanktionsgedanke hier Vorrang. Die klassischen Wertersatzansprüche, wie sie im deutschen Recht über den § 357 Abs. 8 BGB definiert sind, entfalten keine Wirkung, sobald der Dienstleister die Informationspflichten zum Widerrufsrecht verletzt hat.

Vor den europäischen Richtern stritten die Parteien intensiv über den entstandenen Reichtum durch die unbezahlte Handwerksleistung. Das Unternehmen DC argumentierte vehement, der Hausbesitzer habe durch die installierten Bauleistungen einen unentgeltlichen Vermögenszuwachs an der Immobilie erlangt. Die Seite der Handwerker versuchte den Zahlungsausschluss unter Verweis auf den 57. Erwägungsgrund der Richtlinie als unverhältnismäßige und unzulässige Sanktion anzugreifen.

Abweisung der Bereicherungsargumente

Der Europäische Gerichtshof verwarf die Forderungen der Zweitfirma vollständig, um den starken Rahmen zum Schutz der Konsumenten beizubehalten. Die Richter machten deutlich, dass die Richtlinie 2011/83 die anfallenden Kosten explizit der Unternehmerseite zuweist, wenn diese elementaren Aufklärungspflichten ignoriert werden. Die Abwehr aller Vergütungsansprüche ist laut dem Schiedsspruch der direkte Weg, die Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorgaben abzusichern.

Hat der betreffende Unternehmer es unterlassen, einem Verbraucher diese Information bereitzustellen, muss dieser Unternehmer somit die Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags während der Widerrufsfrist […] entstanden sind. – so der Europäische Gerichtshof

Achtung Falle: Wertersatz bei Bereicherung

Viele Verbraucher und Unternehmer glauben fälschlicherweise, dass bei einem Widerruf zumindest der objektive Wert der eingebauten Materialien und Arbeitsstunden bezahlt werden muss (sogenannter Wertersatz oder Bereicherungsausgleich). Der Europäische Gerichtshof stellt hier jedoch unmissverständlich klar: Hat der Dienstleister die Belehrungspflicht verletzt, greift dieser Ausweg nicht. Der Kunde darf die fertige Installation behalten, ohne auch nur einen Cent dafür zu zahlen.

Wann entfällt Wertersatz bei Widerruf?

Ein handwerklicher Auftrag über Elektroinstallationen fernab der Geschäftsräume stuft das europäische Recht als legitimen Dienstleistungsvertrag nach Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 ein. Der Unternehmer muss die vorvertraglichen Unterlagen zwingend aushändigen, da Privatpersonen bei Vertragsabschlüssen im eigenen Zuhause leichter einem psychischen Druck oder einer reinen Überrumpelung nachgeben können. Ob das abtretende Handwerksunternehmen nach der richterlichen Pleite von der Zweitfirma in Regress genommen wird, klärt das nationale Recht. Regress bedeutet dabei, dass die Firma DC versucht, den Schaden vom Handwerker zurückzufordern, weil dieser den Fehler gemacht hat. Dies berührt jedoch nicht die Kostenfreiheit des getäuschten Verbrauchers.

Prüfen Sie konkret: Haben Sie bei Vertragsschluss ein Formular mit einer Widerrufsbelehrung erhalten, auf der Name und Anschrift des Unternehmers stehen und die Sie über die 14-tägige Widerrufsfrist sowie die Zahlungspflicht bei vollständiger Erfüllung aufklärt? Ohne dieses Dokument bleibt Ihr Widerrufsrecht unbegrenzt bestehen — selbst wenn die Arbeit längst erledigt ist.

In der finalen Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass bereits die alleinige Verletzung der Informationspflicht laut Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und j den fatalen Verlust des Vergütungsanspruchs besiegelt. Die Klage der Firma DC auf die Begleichung der vertraglichen Summen verlor durch die Lesart in Luxemburg ihre rechtliche Basis und wurde abgewiesen.

Schutz der Verbraucherinteressen durch Grundrechte

Das Gericht zog für die Begründung weitere gewichtige Verordnungen heran, um das Urteil rechtlich maximal abzusichern. Der Europäische Gerichtshof berief sich auf Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Beide Regelwerke pochen auf ein konsequentes Eintreten für Verbraucherinteressen und rechtfertigen die Härte gegenüber Dienstleistern, die ihre Aufklärungspflichten vernachlässigen.

EuGH stärkt kostenfreien Widerruf

Der Europäische Gerichtshof hat am 17. Mai 2023 (Az. C-97/22) als oberste europäische Instanz entschieden — dieses Urteil ist für alle deutschen Gerichte bindend und betrifft nicht nur Elektroinstallationen, sondern sämtliche Handwerks- und Dienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen beauftragt wurden. Die Reichweite ist damit enorm: Ob Klempner, Dachdecker oder Heizungsbauer — wer als Verbraucher zu Hause einen Auftrag erteilt hat und nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann den Vertrag auch nach vollständiger Ausführung widerrufen und ist von jeder Zahlungspflicht befreit, einschließlich Wertersatz.

Das bedeutet für Ihre Situation: Wenn ein Handwerker oder ein Inkassounternehmen Sie zur Zahlung drängt, fordern Sie die vollständigen Vertragsunterlagen an und prüfen Sie die Widerrufsbelehrung auf Vollständigkeit. Ist diese lückenhaft oder fehlt sie entirely, haben Sie ein durchsetzbares Recht auf kostenfreien Widerruf. Bei Unsicherheit über die Formwirksamkeit der Belehrung legen Sie Ihre Unterlagen einem Fachanwalt für Verbraucherrecht vor — das EuGH-Urteil gibt Ihnen eine starke, europaweit geltende Rechtsposition.

Das müssen Sie jetzt tun: Suchen Sie alle Vertragsunterlagen zusammen und prüfen Sie, ob Sie bei Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Wenn ja: Enthält diese den ausdrücklichen Hinweis, dass Sie bei vollständiger Erbringung der Leistung trotz Widerruf Wertersatz zahlen müssen? Fehlt die Belehrung ganz oder ist sie unvollständig, erklären Sie den Widerruf schriftlich (per Einschreiben) gegenüber dem Unternehmen oder dem Inkassobüro, das Sie zur Zahlung auffordert. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen — bei größeren Summen sollten Sie einen Anwalt einschalten, der das EuGH-Urteil (C-97/22) direkt in der Auseinandersetzung anführen kann.


Widerrufsbelehrung fehlerhaft? Jetzt positionieren

Das EuGH-Urteil C-97/22 gibt Verbrauchern eine starke Rechtsposition: Wer zu Hause einen Handwerker beauftragt hat und nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde, kann den Vertrag auch nach vollständiger Ausführung widerrufen und ist von jeder Zahlungspflicht befreit. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vertragsunterlagen auf die entscheidenden Formfehler und zeigen Ihnen, ob das Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist. So erhalten Sie einen klaren strategischen Fahrplan für Ihre Auseinandersetzung mit dem Unternehmen oder dem Inkassobüro.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Viele Handwerksbetriebe versuchen nach dieser herben EuGH-Klatsche verzweifelt, den Ort des Vertragsschlusses nachträglich umzudichten. Vor Gericht wird dann plötzlich behauptet, der Kunde sei vorab im Büro gewesen oder die Beauftragung erfolgte erst Tage später per Mail. Es wird geschummelt und gemauschelt, um das folgenschwere Haustür-Szenario irgendwie zu umschiffen.

Wer als Verbraucher die Zahlung berechtigt verweigert, muss den genauen Ablauf vor Ort lückenlos rekonstruieren können. Ich rate dazu, Zeugen aus der Familie oder Fotos von der Unterschrift am Küchentisch bereitzuhalten. Ohne hieb- und stichfeste Beweise über den exakten Ort des Vertragsschlusses verliert man vor Gericht schnell den Boden unter den Füßen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Zahlung verweigern, wenn die Arbeit bereits fachgerecht abgeschlossen wurde?

Ja, Sie können die Zahlung vollständig verweigern, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde und die Widerrufsbelehrung fehlte oder fehlerhaft war. Dass die Arbeit fachgerecht abgeschlossen wurde, ändert daran rechtlich nichts.

Der Grund ist, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen zwar normalerweise nach vollständiger Erfüllung endet, der EuGH aber bei einem Haustürgeschäft mit fehlender Belehrung den Verbraucher auch nach Abschluss der Arbeit von jeder Zahlungspflicht befreit. Maßgeblich sind Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/83/EU sowie die Pflicht des Unternehmers, vorab ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu informieren. Unterlässt der Handwerker diese Belehrung, trägt er das Risiko, obwohl die Leistung funktionstüchtig erbracht wurde. Dann entsteht auch kein Wertersatzanspruch gegen Sie.

Diese Rechtsfolge greift nur bei einem Verbrauchervertrag außerhalb der Geschäftsräume, etwa in Ihrer Wohnung oder an der Haustür. War die Belehrung ordnungsgemäß oder wurde der Vertrag im Laden oder über einen Fernabsatzweg geschlossen, gelten andere Regeln.


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Darf der Handwerker Wertersatz für verbaute Materialien fordern, wenn ich nachträglich widerrufe?

Nein, der Handwerker darf keinen Wertersatz für verbaute Materialien oder Arbeitsstunden verlangen, wenn er Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. In diesem Fall dürfen Sie die fertige Installation grundsätzlich behalten, ohne dafür nachträglich zahlen zu müssen.

Der Grund ist, dass bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsvertrag das unionsrechtliche Verbraucherschutzniveau Vorrang hat. Nach Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/83/EU trägt der Unternehmer das Risiko, wenn er die Informationspflichten über den Widerruf verletzt. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass dann auch nationale Bereicherungsansprüche, etwa Wertersatz wegen „ungerechtfertigter Bereicherung“, nicht als Ersatzanspruch zurückkehren dürfen. Die Regel dient gerade dazu, den Unternehmer für die fehlende Belehrung zu sanktionieren und nicht den Verbraucher mit Material- oder Arbeitskosten zu belasten.

Anders kann es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde oder der Vertrag nicht unter die besonderen Widerrufsvorschriften für Außergeschäftsraumverträge fällt. Dann können je nach Fall Wertersatz- oder Zahlungspflichten nach nationalem Recht wieder relevant werden.


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Habe ich Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Abschlagszahlungen bei fehlender Belehrung?

Ja, bei einem wirksamen Widerruf wegen fehlender Belehrung müssen bereits geleistete Abschlagszahlungen vollständig zurückgezahlt werden. Der Widerruf beseitigt die Vertragsgrundlage, sodass der Unternehmer das Geld ohne rechtlichen Grund behalten darf.

Rechtlich wird der Vertrag durch den Widerruf rückabgewickelt, als hätte er in dieser Form nicht mehr Bestand. Was der Verbraucher schon gezahlt hat, ist dann nach den Regeln der Rückabwicklung herauszugeben, weil die Zahlungspflicht entfällt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsverträgen schützt das Widerrufsrecht den Verbraucher besonders stark, wenn die Belehrung über Frist und Folgen fehlt. Dann kann der Unternehmer weder den Preis für die Leistung noch eine stillschweigend einbehaltene Abschlagszahlung behalten.

Voraussetzung bleibt, dass der Widerruf wirksam erklärt wird, also gegenüber dem richtigen Vertragspartner und in einer nachweisbaren Form, etwa schriftlich per Einschreiben. Wenn das Geld bereits an ein Inkassobüro abgetreten wurde, richtet sich der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich gegen den aktuellen Forderungsinhaber. Zusätzliche Abzüge wie Storno- oder Bearbeitungsgebühren sind in diesem Fall regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn die Belehrungspflicht verletzt wurde.


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Gilt das Widerrufsrecht auch bei Notfalleinsätzen wie einem Rohrbruch oder Heizungsausfall?

Ja, das Widerrufsrecht gilt auch bei Notfalleinsätzen im eigenen Zuhause. Ein Rohrbruch oder Heizungsausfall ändert nichts daran, dass der Vertrag häufig außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und damit die besonderen Verbraucherschutzregeln greifen.

Der Grund liegt im Schutzzweck des Widerrufsrechts bei Haustür- und Außergeschäftsraumverträgen: Es soll vor Überrumpelung und psychischem Druck schützen, gerade wenn der Unternehmer den Verbraucher zu Hause aufsucht. Dieser Druck ist im Notfall meist sogar noch größer, weil schnelle Hilfe gebraucht wird und kaum Zeit für einen Vergleich bleibt. Deshalb muss der Unternehmer auch dann über das Widerrufsrecht belehren und die erforderlichen Informationen nach Art. 246a EGBGB erteilen. Fehlt die Belehrung oder ist sie unvollständig, kann der Verbraucher den Vertrag grundsätzlich widerrufen und muss für die erbrachte Leistung regelmäßig keinen Wertersatz zahlen.

Eine besondere Ausnahme folgt aus dem Notfall selbst nicht. Entscheidend bleibt, ob tatsächlich ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt und ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß übergeben wurde.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
Az.: C-97/22 – Urteil vom 17.05.2023

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Dr. Christian Gerd Kotz

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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