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Hotelschließung in Mallorca: Anzahlung trotz Rücktritt voll zurück

Дата публикации: 19-06-2026 10:30:48

Urlaub gebucht, Anzahlung geleistet – dann schließt das Hotel in Cala Millor. Der Veranstalter behält trotzdem knapp 200 Euro ein. Was zählt mehr: die unsichere Prognose bei der Stornierung oder die Gewissheit, dass das Zimmer nie bezogen werden konnte?
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Das Wichtigste im Überblick
Das Landgericht sprach dem Kläger die Reisekosten zurück, weil das gebuchte Hotel geschlossen [...]

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Urlaub gebucht, Anzahlung geleistet – dann schließt das Hotel in Cala Millor. Der Veranstalter behält trotzdem knapp 200 Euro ein. Was zählt mehr: die unsichere Prognose bei der Stornierung oder die Gewissheit, dass das Zimmer nie bezogen werden konnte?

Ein verriegeltes Hoteltor mit Kette und Schloss vor einer menschenleeren Poolanlage im hellen Sonnenlicht.Bei behördlich geschlossenen Hotels haben Reisende laut Landgericht Düsseldorf oft Anspruch auf einen kostenlosen Rücktritt von der Pauschalreise. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 S 77/2123

Das Wichtigste im Überblick
Das Landgericht sprach dem Kläger die Reisekosten zurück, weil das gebuchte Hotel geschlossen war.
  • Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 556 Euro und Anwaltskosten.
  • Es sah den Rücktritt als kostenfrei an, weil die Reise nicht vertragsgemäß lief.
  • Die 25-Prozent-Storno pauschale fiel weg, weil die Beklagte sie nicht ausreichend belegte.
  • Ein Ersatzhotel half nicht, weil der Kläger genau diese gebuchte Anlage wollte.

  • Gericht: LG Düsseldorf
  • Datum: 25.10.2021
  • Aktenzeichen: 22 S 77/2123
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Verbraucher, Anwälte
Wann ist ein Rücktritt von der Pauschalreise kostenlos?

Ein Reisender kann nach Paragraf 651h Absatz 1 Satz 1 BGB vor Reisebeginn jederzeit von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten. Dieser Storno ist rechtlich entschädigungslos möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Voraussetzung für die Kostenfreiheit ist, dass diese äußeren Ereignisse die Durchführung der gebuchten Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Für die gerichtliche Überprüfung einer solchen Situation ist laut Gesetzgeber eine objektive ex-ante-Prognose exakt zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich. Das bedeutet konkret: Es zählt nur, was aus damaliger Sicht absehbar war – nicht, was man erst rückblickend weiß.

Wollen Sie sich auf diesen kostenfreien Rücktritt berufen, dokumentieren Sie die außergewöhnlichen Umstände genau zum Zeitpunkt Ihrer Stornoerklärung. Speichern Sie Reisewarnungen, behördliche Schließungsverfügungen für Ihr konkretes Hotel oder offizielle Gesundheitshinweise als Screenshots mit Datum. Gerichte prüfen allein die Lage, die exakt an dem Tag objektiv erkennbar war, an dem Sie den Rücktritt erklärt haben – nicht die spätere Entwicklung.

Dementsprechend entspricht es der herrschenden Auffassung, dass es für einen kostenfreien Rücktritt gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aufgrund einer objektiven exante-Prognose mit erheblicher Wahrscheinlichkeit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten werden, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise oder der Beförderung der Reisegäste an den Bestimmungsort führen würden. – so das Landgericht Düsseldorf

Auf die Berufung eines Urlaubers hin wendete das Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 77/21) diese Vorschriften auf einen geplatzten Sommerurlaub an und änderte ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 23 C 315/20) komplett ab. Der Familienvater hatte am 3. Juni 2020 eine für den Juli geplante Reise nach Mallorca im Wert von 2.778 Euro wegen der ausbrechenden Corona-Pandemie storniert. Das Landgericht verurteilte den Reiseveranstalter dazu, die komplette Anzahlung in Höhe von 556 Euro zurückzuerstatten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten von rund 144 Euro zu tragen – also jene Kosten, die für den Anwalt anfielen, bevor überhaupt eine Klage beim Gericht eingereicht wurde, etwa für Mahnschreiben oder außergerichtliche Verhandlungen. Obwohl die Vorhersage zur Pandemieentwicklung Anfang Juni noch zu unsicher für eine Reisewarnung war, urteilte die Kammer zugunsten des Kunden. Ausschlaggebend war der später feststehende Umstand, dass das konkret gebuchte Hotel in Cala Millor während des geplanten Reisezeitraums behördlich geschlossen blieb. Da das Touristikunternehmen die versprochene Hauptleistung des Vertrages somit faktisch nicht erbringen konnte, war jeglicher Einbehalt von Stornogebühren unzulässig.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Ein kostenfreier Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag ist ausnahmsweise auch dann berechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung noch keine hinreichende Prognose für eine erhebliche Reisebeeinträchtigung besteht, aber im Nachhinein feststeht, dass das gebuchte Zielhotel behördlich geschlossen blieb und die vertraglich geschuldete Leistung objektiv nicht erbracht werden konnte.
  2. Wählt ein Reisender eine konkrete Unterkunft gezielt aufgrund individueller Vorlieben wie Lage, Ausstattung und Ambiente aus, darf der Reiseveranstalter bei pandemiebedingter Schließung der Anlage nicht einseitig auf ein gleichwertiges Ersatzhotel verweisen.
  3. Verlangt ein Reiseveranstalter eine pauschale Stornogebühr und bestreitet der Reisende deren Angemessenheit, muss das Reiseunternehmen die geforderte Quote durch Vorlage konkreter und repräsentativer Geschäftszahlen nachweisen; ein allgemeiner Verweis auf Branchenempfehlungen genügt der gerichtlichen Darlegungspflicht nicht.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für volle Reise-Erstattung bei pandemiebedingter Hotelschließung nach LG Düsseldorf.Reise-Stornierung: Wann Veranstalter erstatten müssen Ist eine Stornopauschale im Reisevertrag immer wirksam?

Reiseveranstalter können in Verträgen durchaus angemessene Stornopauschalen gemäß Paragraf 651h Absatz 2 BGB vereinbaren. Solche pauschalen Gebührenkataloge entfalten jedoch nur dann eine rechtliche Bindung, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach Paragraf 305 Absatz 2 BGB wirksam in das Klauselwerk einbezogen wurden. Das bedeutet konkret: Der Veranstalter muss den Kunden bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen und ihm die Möglichkeit geben, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen – ein versteckter Hinweis oder ein Kleingedrucktes, das erst nach der Buchung zugänglich wird, reicht dafür nicht aus. Wirtschaftlich muss eine geforderte Pauschale stets die für den Veranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie den zu erwartenden Erwerb durch einen anderweitigen Verkauf der Reiseleistungen widerspiegeln. Sobald ein Kunde dies in einem Rechtsstreit bestreitet, ist das Unternehmen verpflichtet, die Angemessenheit der Pauschale durch handfeste und repräsentative Geschäftszahlen nachzuweisen.

Der beklagte Reiseveranstalter verlangte von der Familie eine vierstellige Stornopauschale in Höhe von 25 Prozent des gesamten Reisepreises und rechnete diese Summe kurzerhand gegen die geleistete Anzahlung auf. Die Düsseldorfer Richter ließen diese Verrechnung jedoch ins Leere laufen, da der Veranstalter die formell wirksame Einbeziehung seiner eigenen AGB in den Vertrag schon nicht hinreichend belegen konnte. Zudem mangelte es in den Schriftsätzen an jeglicher substantiierten Darlegung, warum genau eine 25-Prozent-Quote angemessen sein sollte – also einer detaillierten, mit konkreten Fakten und Zahlen untermauerten Begründung statt bloßer allgemeiner Behauptungen. Das Touristikunternehmen hatte es versäumt, dem Gericht aussagekräftige und repräsentative Geschäftszahlen zu Flugpauschalreisen aus den unberührten Vorjahren 2017 bis 2019 vorzulegen. Dem Landgericht reichte ein rein pauschaler Verweis des Veranstalters auf unverbindliche Empfehlungen des Deutschen Reiseverbandes (DRV) als wirtschaftliche Begründung nicht aus.

Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt. – so das Landgericht Düsseldorf

Praxis-Hinweis: Stornogebühren bestreiten

Reiseveranstalter begründen einbehaltene Stornopauschalen oft mit branchenüblichen Empfehlungen oder Tabellen. Das Urteil zeigt: Bestreitet der Kunde die Angemessenheit der Gebühr, muss das Unternehmen eigene, repräsentative Geschäftszahlen vorlegen. Ein pauschaler Verweis auf Verbandsstandards reicht vor Gericht typischerweise nicht aus.

Darf der Veranstalter ein Ersatzhotel einseitig bestimmen?

Die vertragliche Hauptpflicht eines Touristikunternehmens besteht darin, die Reiseleistung grundsätzlich exakt wie vereinbart zu erbringen. Wenn zweifelsfrei feststeht, dass die konkret gebuchten Leistungen in der beschriebenen Form nicht zur Verfügung stehen, kann ein kostenfreier Rücktritt für die Kundschaft gerechtfertigt sein. Eine gravierende Abweichung von der geschuldeten Unterbringung stellt rechtlich gesehen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Das bedeutet konkret: Beide Parteien haben den Vertrag auf der Annahme geschlossen, dass das gebuchte Hotel verfügbar ist – fällt diese gemeinsame Grundlage weg, darf der Kunde vom Vertrag Abstand nehmen, ohne an seine ursprüngliche Buchung gebunden zu sein.

Das Reiseunternehmen argumentierte vor Gericht, man hätte den Familienvater und dessen Angehörige bei einer Anreise einfach in einem gleichwertigen Ersatzhotel auf der Insel unterbringen können. Das Landgericht Düsseldorf wischte diesen gedanklichen Notfallplan der Reiseleitung vom Tisch, da der Urlauber sich bei der Buchung für die absolut spezifische Anlage „b B T“ entschieden hatte. Das Gericht hielt fest, dass der Kunde diese Unterkunft explizit wegen ihrer individuellen Lage, ihrer speziellen Ausstattung und ihres Ambientes ausgewählt hatte. Ein einseitiger Austausch der gebuchten Urlaubskulisse durch den Veranstalter war unter diesen Vorzeichen nicht ohne Weiteres hinnehmbar. Da das eigentliche Zielhotel unbestritten verriegelt war, lag eine erhebliche Beeinträchtigung der versprochenen Reiseleistung vor, die den Kunden zum Entbindung vom Vertrag berechtigte.

Der Reisende wählt aus diesem Gesamtangebot aus. Er trifft die Entscheidung, welches Hotel er buchen möchte, nach seinen persönlichen Kriterien, die typischerweise eine Mischung objektiver Gesichtspunkte wie insbesondere dem Preis oder dem Preis-Leistungs-Verhältnis und durch den persönlichen Geschmack und persönliche Vorlieben oder Erfahrungen geprägter subjektiver Faktoren darstellen. – so das Landgericht Düsseldorf

Übertragbarkeits-Grenze: Ersatzhotel

Das Recht zur Ablehnung eines Ersatzhotels greift besonders dann, wenn die Buchung auf der bewussten Auswahl einer ganz bestimmten Unterkunft basierte – etwa wegen der individuellen Lage oder des Ambientes. Wer hingegen nur eine pauschale Hotelkategorie in einem bestimmten Ort gebucht hat, muss sich unter Umständen eher auf ein gleichwertiges Ausweichquartier verweisen lassen.

Wann gibt es Anwaltskosten zurück?

Ein Anspruch auf die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus den gesetzlichen Grundsätzen des Zahlungsverzugs gemäß den Paragrafen 280 und 286 BGB. Zwingende Voraussetzung für diesen Schadensersatz ist, dass der Schuldner sich zu jenem Zeitpunkt rechtlich in Verzug befand, an dem der Gläubiger einen Anwalt beauftragte. Nach einem wirksam erklärten Rücktritt von einer Pauschalreise greift Paragraf 651h Absatz 5 BGB: Der vorab gezahlte Reisepreis ist vom Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch nach einer Frist von 14 Tagen, zurückzuerstatten.

Setzen Sie dem Reiseveranstalter nach Ihrer Stornierung schriftlich eine konkrete Frist von 14 Tagen zur vollständigen Rückzahlung und verweisen Sie auf § 651h Abs. 5 BGB. Verstreicht diese Frist ohne Zahlung, befindet sich das Unternehmen automatisch im Verzug. Ab diesem Zeitpunkt können Sie einen Anwalt beauftragen und dessen Kosten als Verzugsschaden vom Veranstalter zurückfordern. Dokumentieren Sie den Zugang Ihrer Fristsetzung nachweisbar, etwa per Einschreiben oder E-Mail mit Sendebeleg.

Die Kammer verurteilte den Reiseveranstalter folgerichtig dazu, den Urlauber von den entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 143,84 Euro freizustellen – das Gericht verpflichtete das Unternehmen also, diese Rechnung zu begleichen und den Kunden so von der Zahlungspflicht zu entlasten. Das Landgericht sah den rechtlichen Schuldnerverzug als glasklar gegeben an, da die Pflicht zur Rückzahlung der Anzahlung bereits nach Ablauf von zwei Wochen nach der Stornierung vom 3. Juni 2020 fällig war. Die spätere Beauftragung einer spezialisierten Anwaltskanzlei in Wiesbaden durch den Familienvater bewerteten die Richter als verzugsbedingt absolut erforderlich. Neben der vollständigen Übernahme dieser Rechtsverfolgungskosten muss das Unternehmen die geleistete Summe von 556 Euro nebst Zinsen auszahlen, da der Einbehalt jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte.

Corona-Storno: Was jetzt wichtig ist

Das Landgericht Düsseldorf entschied als Berufungsinstanz, dass Reisende bei behördlich geschlossenen Zielhotels vollständig kostenfrei stornieren dürfen und dass Veranstalter pauschale Stornogebühren mit eigenen repräsentativen Geschäftszahlen belegen müssen – ein Verweis auf Verbandsstandards reicht nicht. Das Urteil ist nicht höchstrichterlich, wurde also nicht vom Bundesgerichtshof als oberster Instanz bestätigt, und bindet daher andere Gerichte nicht zwingend. Es bietet aber eine klare Argumentationsgrundlage gegenüber Reiseveranstaltern in vergleichbaren Fällen: Wurde Ihr konkret gebuchtes Hotel am Zielort behördlich geschlossen oder erheblich eingeschränkt, steht Ihnen die vollständige Erstattung aller gezahlten Beträge zu.

Wer aktuell eine Pauschalreise stornieren muss, sollte drei Schritte befolgen: Erstens die behördliche Schließung oder erhebliche Beeinträchtigung des gebuchten Hotels zum Stornozeitpunkt mit Screenshots dokumentieren. Zweitens die Stornogebühr schriftlich bestreiten und den Veranstalter zur Vorlage seiner Kalkulation auffordern, sofern eine Pauschale einbehalten wird. Drittens die Rückzahlung schriftlich mit einer 14-Tage-Frist einfordern – zahlt der Veranstalter nicht fristgerecht, können Sie auf dessen Kosten einen Anwalt einschalten.


Stornokosten unberechtigt? Jetzt Rückzahlung sichern

Reiseveranstalter behalten oft Stornogebühren ein, ohne deren Angemessenheit mit konkreten Geschäftszahlen zu belegen – ein pauschaler Verweis auf Branchenstandards reicht dafür nicht aus. Unsere Rechtsanwälte für Reiserecht prüfen Ihre individuelle Situation und setzen Ihre Ansprüche auf vollständige Rückerstattung durch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Experten-Kommentar

Große Reiseveranstalter spekulieren systematisch darauf, dass Kunden wegen kleinerer Beträge kein Gerichtsverfahren anstreben. In der juristischen Praxis erleben wir ständig, dass Portale berechtigte Forderungen mit automatisierten Textbausteinen abblocken. Sie lenken meist erst dann ein, wenn der erste offizielle Brief vom Anwalt eingeht.

Verschwenden Sie daher keine Zeit mit zähen Hotline-Telefonaten oder endlosen E-Mail-Schleifen. Setzen Sie nachweisbar eine harte Frist und leiten Sie nach deren Ablauf direkt das gerichtliche Mahnverfahren ein. Erst dieses formelle Vorgehen bringt die Gegenseite an den Verhandlungstisch.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Veranstalter mich gegen meinen Willen in ein anderes Ersatzhotel umbuchen?

Nein, der Veranstalter darf Sie nicht einseitig in ein Ersatzhotel umbuchen, wenn Sie das gebuchte Hotel wegen seiner konkreten Lage, Ausstattung oder seines Ambientes ausgewählt haben. Die vereinbarte Pauschalreise muss grundsätzlich so erbracht werden, wie sie vertraglich zugesagt wurde.

Rechtlich ist das gebuchte Hotel Teil der Hauptleistung des Reisevertrags. Wird diese Unterkunft ohne Ihre Zustimmung durch ein anderes Haus ersetzt, liegt regelmäßig eine erhebliche Abweichung von der geschuldeten Leistung vor. Gerade bei einer bewussten Auswahl nach persönlichen Kriterien ist ein anderes Hotel nicht einfach „gleichwertig“, weil der individuelle Buchungszweck verfehlt wird. Dann können Sie die Umbuchung ablehnen und je nach Lage des Falls auch vom Vertrag zurücktreten.

Anders kann es aussehen, wenn Sie nur eine pauschale Kategorie an einem Ort gebucht haben und keine besonderen Eigenschaften der Unterkunft Vertragsinhalt geworden sind. Dann kann ein gleichwertiges Ausweichhotel eher zumutbar sein, wenn es die zugesagte Reise insgesamt erfüllt.


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Muss ich Stornogebühren zahlen, wenn mein gebuchtes Hotel am Zielort behördlich geschlossen ist?

Nein, Sie müssen keine Stornogebühren zahlen, wenn das konkret gebuchte Hotel am Zielort behördlich geschlossen war und der Veranstalter die vereinbarte Leistung deshalb objektiv nicht erbringen konnte. In einem solchen Fall ist ein kostenfreier Rücktritt nach § 651h BGB regelmäßig gerechtfertigt.

Entscheidend ist, dass bei einer Pauschalreise nicht irgendein Ersatzurlaub geschuldet ist, sondern die vertraglich vereinbarte Unterkunft in der gebuchten Form. Sind am Zielort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eingetreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, entfällt die Grundlage für Stornokosten. Bei einer behördlichen Schließung des konkreten Hotels ist die Hauptleistung faktisch unmöglich, sodass der Reiseveranstalter keine pauschale Gebühr einbehalten darf. Maßgeblich ist dabei die objektive Lage zum Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung, nicht eine erst spätere Entwicklung.

Wichtig ist die Beweisführung: Speichern Sie behördliche Schließungsverfügungen, offizielle Hinweise oder andere belastbare Nachweise mit Datum, damit Sie die Schließung im Streitfall belegen können. War dagegen nicht das konkrete Hotel geschlossen, sondern nur die Lage allgemein unsicher, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.


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Wie wehre ich mich rechtssicher gegen zu hohe Stornopauschalen des Reiseveranstalters?

Sie wehren sich rechtssicher, indem Sie die Stornopauschale schriftlich bestreiten und den Reiseveranstalter zur Offenlegung seiner Kalkulation mit konkreten, repräsentativen Geschäftszahlen auffordern. Ein bloßer Verweis auf „branchenübliche“ Tabellen oder Verbandsempfehlungen reicht dafür nicht aus.

Rechtlich darf eine Stornopauschale nach § 651h Abs. 2 BGB nur die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb des Veranstalters abbilden. Bestreiten Sie die Angemessenheit, muss das Unternehmen diese Berechnung im Streitfall nach § 286 ZPO nachvollziehbar darlegen und beweisen. Gerade deshalb sollten Sie nicht einfach zahlen, sondern ausdrücklich erklären, dass Sie die Quote von etwa 25 Prozent für nicht nachvollziehbar halten. Fordern Sie zugleich die zugrunde gelegten Zahlen, etwa zu ersparten Kosten und Wiederverkaufsmöglichkeiten, in überprüfbarer Form an.

Besonders wichtig ist die Grenze zwischen bloßer Behauptung und belastbarem Nachweis: Allgemeine AGB, DRV-Empfehlungen oder Branchenstandards ersetzen keine konkrete Einzelfallkalkulation. Wenn der Veranstalter nicht mit eigenen, repräsentativen Zahlen belegt, warum genau die Pauschale angemessen sein soll, ist die Forderung angreifbar. Ist zusätzlich schon zweifelhaft, ob überhaupt ein wirksamer Rücktritt oder eine Kostenpflicht bestand, sollte auch dieser Punkt ausdrücklich bestritten werden.


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Wer übernimmt meine Anwaltskosten, wenn der Veranstalter die Rückzahlung der Anzahlung verweigert?

Der Reiseveranstalter muss Ihre Anwaltskosten übernehmen, wenn Sie ihm nach dem wirksamen Rücktritt eine 14-tägige Frist zur Rückzahlung gesetzt haben und er diese Frist verstreichen lässt. Dann befindet er sich im Verzug, und die vorgerichtlichen Kosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig.

Rechtlich folgt das aus § 651h Abs. 5 BGB in Verbindung mit §§ 280, 286 BGB. Nach dem Rücktritt muss der Veranstalter den bereits gezahlten Reisepreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, erstatten. Zahlen Sie nicht sofort, sondern erst nach einer klaren schriftlichen Fristsetzung, kann der Veranstalter die entstehenden Anwaltskosten nicht mehr auf Sie abwälzen. Entscheidend ist, dass die Frist dem Unternehmen nachweisbar zugegangen ist, etwa per Einschreiben oder per E-Mail mit Sendebeleg.

Ohne eine vorherige Fristsetzung ist die Kostenerstattung meist schwerer durchzusetzen, weil der Verzug dann nicht sicher feststeht. Beauftragen Sie einen Anwalt also nicht vorschnell, sondern setzen Sie zuerst die Rückzahlung schriftlich mit 14 Tagen Frist durch.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
LG Düsseldorf – Az.: 22 S 77/2123 – Urteil vom 25.10.2021

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Dr. Christian Gerd Kotz

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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