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Versicherungsschutz bei Freundschaftsdiensten: Wann Bauhelfer leer ausgehen

Дата публикации: 05-06-2026 14:43:03

110 Stunden lang reißt ein Gerüstbauer für seinen Kindheitsfreund ein Haus ab, ohne einen Cent zu verlangen – dann passiert es: ein Sturz mit schweren Folgen. Der Verletzte pocht auf die gesetzliche Unfallversicherung, doch das Hessische Landessozialgericht muss klären, ob solch ein Freundschaftsdienst wie eine Beschäftigung zu werten ist und ob die Versicherung zahlen muss.
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110 Stunden lang reißt ein Gerüstbauer für seinen Kindheitsfreund ein Haus ab, ohne einen Cent zu verlangen – dann passiert es: ein Sturz mit schweren Folgen. Der Verletzte pocht auf die gesetzliche Unfallversicherung, doch das Hessische Landessozialgericht muss klären, ob solch ein Freundschaftsdienst wie eine Beschäftigung zu werten ist und ob die Versicherung zahlen muss.

Ein Bauhelfer tritt auf einer staubigen Baustelle mit Schutt und Ziegeln versehentlich in ein tiefes Erdloch.Bei Freundschaftsdiensten auf Baustellen besteht oft kein gesetzlicher Versicherungsschutz, da diese rechtlich als unversicherte Gefälligkeitshandlungen gelten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 145/24

Das Wichtigste im Überblick
Gericht hebt Ablehnung auf, erkennt aber keinen Arbeitsunfall an.
  • Der Kläger gewann nur teilweise vor dem Landessozialgericht.
  • Der Bescheid war von einer unzuständigen Stelle erlassen.
  • Freundschaft schlug hier Versicherungsschutz trotz langer Mithilfe aus.
  • Die lange Hilfe änderte nichts an der privaten Gefälligkeit.

  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Datum: 08.05.2026
  • Aktenzeichen: 9 U 145/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung, Sozialrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Bauherren, Helfer, Unfallversicherungsträger, Sozialgerichte
Wann besteht Versicherungsschutz bei Freundschaftsdiensten?

Ein Arbeitsunfall setzt nach dem Gesetz zwingend eine versicherte Tätigkeit voraus, wie sich aus § 8 Abs. 1 SGB VII ergibt – gemeint ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs, also das Gesetz zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der gesetzliche Versicherungsschutz greift für reguläre Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder für Personen, die wie ein solcher Versicherter tätig werden – sogenannte „Wie-Beschäftigte“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Voraussetzung dafür ist, dass die Handlung objektiv dem Typus einer fremdnützigen Arbeit entspricht, also einer Tätigkeit, die in erster Linie einem anderen wirtschaftlich zugutekommt und nicht der eigenen Sache dient. Sie muss also von einem wirtschaftlichen Wert sein und üblicherweise auch von abhängig Beschäftigten verrichtet werden können.

Helfen Sie Freunden oder Bekannten bei Bauarbeiten, Renovierungen oder Umzügen, sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel nicht abgesichert. Das liegt daran, dass solche Einsätze rechtlich als sogenannte Gefälligkeitshandlungen gelten – also als freiwillige Gefallen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Erwartung einer echten Gegenleistung. Prüfen Sie deshalb vor jedem Einsatz, ob Ihre private Unfallversicherung solche Helfertätigkeiten abdeckt – viele Standardtarife schließen Gefälligkeitshandlungen ausdrücklich aus.

Ob diese theoretischen Kriterien ausreichen, wenn Kumpel sich beim Hausbau helfen, musste das Hessische Landessozialgericht prüfen und kam zu dem Schluss: Der verunglückte Helfer bekommt keinen Arbeitsunfall anerkannt, auch wenn der ablehnende Bescheid der Behörde aus rein formalen Gründen einkassiert wurde. Was war passiert? Ein im Jahr 1982 geborener ehemaliger Gerüstbauer verletzte sich am 12. Juli 2019 auf dem Grundstück eines langjährigen Freundes schwer. Gemeinsam mit den Bauherren riss er in einer ländlichen Gemeinde ein zweistöckiges Gebäude bis auf die Grundmauern ab. Der 37-Jährige half ohne Bezahlung beim Abriss, deckte das Dach ab und stellte das Gerüst auf, bis er in ein Erdloch trat und einezweitegradige offene Fraktur am rechten Unterschenkel erlitt. Unter dem Aktenzeichen 9 U 145/24 entschied der neunte Senat des Gerichts schlussendlich, dass diese Hilfsaktion rechtlich gesehen keine gesetzlich versicherte Tätigkeit darstellte.

Wollen Sie bei einem Freund auf der Baustelle helfen und gesetzlichen Unfallschutz haben, reicht es nicht aus, besonders viele Stunden zu arbeiten oder Fachwissen einzubringen. Melden Sie sich stattdessen vor Arbeitsbeginn als kurzfristig Beschäftigter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an oder lassen Sie sich vom Bauherrn offiziell als Helfer bei der Bau-Berufsgenossenschaft registrieren. Nur so entsteht ein versichertes Beschäftigungsverhältnis.

Infografik: Die Voraussetzungen für unversicherte Bauhilfe bei privater Freundschaftshilfe im Gegensatz zur gesetzlich versicherten Wie-Beschäftigung.Freundschaftshilfe schützt nicht automatisch
Redaktionelle Leitsätze
  1. Eine unentgeltliche Bauhilfe stellt keine gesetzlich versicherte „Wie-Beschäftigung“ dar, wenn eine langjährige Freundschaft das wesentliche Motiv für die Tätigkeit ist, selbst wenn die Arbeiten einen erheblichen zeitlichen Umfang annehmen.
  2. Das Einbringen spezieller beruflicher Fachkenntnisse führt nicht zur Annahme einer arbeitnehmerähnlichen und damit versicherten Tätigkeit, solange die qualifizierte Facharbeit im Verhältnis zu einfachen handwerklichen Hilfstätigkeiten zeitlich von untergeordneter Bedeutung bleibt.
  3. Lehnt ein intern gebildeter Rentenausschuss eines Unfallversicherungsträgers das Vorliegen eines Versicherungsfalls isoliert ab, überschreitet er seine gesetzliche Entscheidungskompetenz, was den entsprechenden Verwaltungsakt rechtswidrig und aufhebbar macht.
Wann bleibt Freundeshilfe unversichert?

Eine unversicherte Gefälligkeit liegt im rechtlichen Sinne vor, wenn eine Tätigkeit maßgeblich durch eine Sonderbeziehung – wie etwa eine enge Freundschaft – geprägt ist. Bei der Abgrenzung zum Arbeitsunfall kommt es entscheidend auf die Gesamtschau aller Umstände sowie auf die Willensrichtung der Beteiligten an. Auch wenn eine Hilfeleistung einen erheblichen zeitlichen Umfang annimmt oder besonders gefährlich ist, ändert dies nicht zwingend etwas am Charakter eines privaten Gefälligkeitsdienstes. Sind Geben und Nehmen innerhalb des sozialen Gefüges die treibende Kraft, bleibt ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung verwehrt.

Eine versicherte „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war. – so das Hessische Landessozialgericht

Dieses Prinzip der engen Sonderbeziehung war im Leben der beiden beteiligten Männer tief verankert, denn zwischen dem verunglückten Bauarbeiter und dem Bauherrn bestand eine rund 35-jährige Freundschaft. Zu Beginn der behördlichen Ermittlungen gaben der Verletzte und die Bauherrin übereinstimmend an, die unentgeltliche Hilfe sei spontan erfolgt. Im dörflichen Miteinander wurde ein solcher Einsatz als absolut selbstverständlich betrachtet. Im Laufe der rechtlichen Auseinandersetzung änderten die Beteiligten ihre Angaben jedoch und sprachen von einem massiven Aufwand über mehrere Monate hinweg. Doch das Gericht urteilte streng: Selbst wenn man die vom Verletzten zuletzt behaupteten 110 Arbeitsstunden ansetzt, wertete der Senat den Einsatz weiterhin als reine Gefälligkeit, da die unbestreitbare jahrzehntelange Freundschaft der wesentliche Grund für die Tatkraft auf der Baustelle war.

Größere Bedeutung als einzelnen Indizien, etwa der Arbeitsdauer, kommt im Rahmen der Gesamtschau dabei der Willensrichtung der Beteiligten zu. – so das Hessische Landessozialgericht

Sind Sie selbst Bauherr und lassen Freunde auf Ihrer Baustelle mitarbeiten, haften Sie bei einem Unfall unter Umständen persönlich für deren Schäden. Sichern Sie sich ab, indem Sie Helfer namentlich bei der BG BAU anmelden oder über eine Bauhelfer-Unfallversicherung absichern – das kostet pro Helfer und Tag nur wenige Euro, schützt Sie aber vor hohen Schadensersatzforderungen.

Praxis-Hinweis: Motivation schlägt Arbeitsaufwand

Viele Helfer glauben, dass eine Tätigkeit allein durch ihren zeitlichen Umfang, die körperliche Schwere oder das Gefahrenpotenzial automatisch zu einer versicherten Beschäftigung wird. Gerichte prüfen jedoch vorrangig die innere Motivation: Steht eine tiefe persönliche Sonderbeziehung im Vordergrund, bleibt es auch bei wochenlanger, harter Arbeit auf dem Bau bei einer unversicherten Gefälligkeit.

Warum reichte Gerüstbauer-Fachwissen nicht?

Der Einsatz besonderer Fachkompetenz bei der Ausführung von handwerklichen Arbeiten kann durchaus ein Indiz für eine versicherte Tätigkeit sein. Bringt ein Bauhelfer spezielles Vorwissen ein, das über das Können eines Laien hinausgeht, rückt die Tätigkeit näher an den Bereich einer regulären Beschäftigung heran. Diese Fachkenntnisse führen jedoch nicht automatisch vor Gericht zum Erfolg, solange sie der Gesamttätigkeit nicht ihr deutliches Gepräge geben. Wenn die kompetente Expertenarbeit im Verhältnis zum zeitlichen Gesamtaufwand verschwindend gering bleibt, scheidet die Anerkennung meist dennoch aus.

Gerüstbauer auf der Privatbaustelle

Der betroffene Mann brachte exakt diese berufliche Expertise mit in das private Bauprojekt, da er bis Mitte des Jahres 2019 als gelernter Gerüstbauer sein Geld verdient hatte. Dementsprechend übernahm er beim Hausbau seines Freundes auch sachkundig den Aufbau des nötigen Baugerüsts. Seine Argumentation vor den hessischen Richtern zielte darauf ab, dass er wegen dieses eingebrachten Fachwissens zwingend als Wie-Beschäftigter gelten müsse. Das Landessozialgericht erkannte zwar an, dass die Hilfeleistung objektiv dem Typus einer fremdnützigen und arbeitsähnlichen Beschäftigung entsprach, bremste diese rechtliche Hoffnung jedoch mit einem Blick auf die Stundenzettel aus. Die eigentliche und qualifizierte Facharbeit am Gerüst nahm lediglich sechs Stunden in Anspruch. Den weitaus größten Teil seiner Zeit verbrachte der ehemalige Gerüstbauer mit dem Beseitigen von Schutt und mit einfachen Hilfshandgriffen, weshalb das kurze Einbringen von Expertenwissen der wochenlangen Gesamthilfe keinen beschäftigungsähnlichen Charakter verleihen konnte.

Praxis-Hinweis: Anteil der Facharbeit

Wer als Handwerker einem Freund auf der Baustelle hilft, wird nicht automatisch zum versicherten „Wie-Beschäftigten“, nur weil er sein Fachwissen einbringt. Entscheidend ist das zeitliche Verhältnis: Macht die qualifizierte Expertentätigkeit nur einen geringen Teil der Gesamtzeit aus und besteht der Rest aus einfachen Helfertätigkeiten, überwiegt der Charakter des unversicherten Freundschaftsdienstes.

Warum war der Bescheid rechtswidrig?

Die sachliche Zuständigkeit einer Unfallversicherung für Arbeiten auf einer privaten Baustelle richtet sich strikt nach dem Umfang der geleisteten Arbeitsstunden, was unter anderem in § 129 SGB VII geregelt ist. Wenn Behörden bei der Zuteilung Fehler machen, können Ablehnungsbescheide aufgrund mangelnder sachlicher Zuständigkeit oder durch Kompetenzüberschreitungen eines sogenannten Rentenausschusses gemäß § 36a Abs. 1 SGB IV rechtswidrig sein. Ein solcher Rentenausschuss ist ein internes Entscheidungsgremium innerhalb einer Behörde, das nur für bestimmte Verwaltungsakte befugt ist – entscheidet er über Fragen, die ihm nicht zustehen, überschreitet er seine Kompetenz. Eine solche Kompetenzüberschreitung tritt zum Beispiel ein, wenn ein besonderer Ausschuss isoliert die Anerkennung eines Versicherungsfalls ablehnt. Die logische juristische Konsequenz für die betroffene Verwaltung ist, dass ihr fehlerhafter Bescheid zwingend aufhebbar wird.

Dieses formelle Zusammenspiel von Zuständigkeiten auf Behördenebene prägte das Berufungsurteil des Senats vom 8. Mai 2026 entscheidend. Das Gericht stellte verbindlich fest, dass der 37-Jährige weitaus mehr als eine übliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden half. Aufgrund dieses enormen Umfangs musste nach geltendem Recht die zuständige Berufsgenossenschaft und nicht länger die kommunale Unfallkasse Hessen über den Fall entscheiden. Das bedeutet konkret: Berufsgenossenschaften sind die Unfallversicherungsträger für bestimmte Wirtschaftszweige wie die Bauwirtschaft, während Unfallkassen für den öffentlichen Bereich und bestimmte private Tätigkeiten zuständig sind – bei Überschreiten bestimmter Stundengrenzen wechselt die Zuständigkeit zwischen ihnen. Dabei unterlief dem nachfolgenden Unfallversicherungsträger jedoch ein eklatanter Formfehler: Dessen Rentenausschuss war rechtlich gar nicht befugt, den Versicherungsfall isoliert per Bescheid vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2020 abzuweisen.

Bescheid aufgehoben, Anspruch bleibt weg

Wegen dieser groben Kompetenzüberschreitung hob das Gericht die Bescheide auf und änderte damit die noch negative Vorinstanz des Sozialgerichts Darmstadt (S 3 U 219/20) aus dem Jahr 2024 ab. Dennoch war dieser Teilerfolg für den schwer verletzten Mann am Ende wertlos. Da ihm das Landessozialgericht Hessen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls aufgrund der engen Freundschaft absprach, lehnte der Senat den inhaltlichen Anspruch auf Entschädigungsleistungen endgültig ab. Weil der Helfer seinen juristischen Streitfall zwar formal hinsichtlich des fehlerhaften Bescheids gewann, am Ende aber medizinisch und finanziell leer ausging, muss die Versicherung lediglich ein Zehntel der entstandenen außergerichtlichen Prozesskosten des Mannes für beide Gerichtsinstanzen tragen. Eine Revision zum Bundessozialgericht – also das Rechtsmittel, mit dem ein Fall von der höchsten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit noch einmal überprüft werden könnte – ließen die Richter nicht zu, sodass das Urteil damit rechtskräftig ist.

Was das Urteil für Bauhelfer bedeutet

Das Hessische Landessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 8. Mai 2026 (Az. 9 U 145/24) bestätigt, dass Freundschaftsdienste auf Privatbaustellen auch bei über 100 Arbeitsstunden und eingebrachtem Fachwissen nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn eine enge persönliche Beziehung der eigentliche Antrieb für die Hilfe ist. Da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, bleibt diese strenge Linie verbindlich – es gibt keine höherrichterliche Korrektur, auf die sich Betroffene berufen könnten.

Wer Freunden auf der Baustelle hilft, sollte vor dem ersten Einsatz seinen privaten Unfallschutz prüfen und bei Bedarf eine kurzfristige Beschäftigung beim Bauherrn begründen, um in den gesetzlichen Versicherungsschutz zu gelangen. Bauherren müssen ihre Helfer bei der BG BAU anmelden, um im Unglücksfall nicht persönlich haftbar gemacht zu werden.


Unfall bei der Bauhilfe? Jetzt Ansprüche prüfen lassen

Gerade bei Freundschaftsdiensten lehnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen den Versicherungsschutz oft ab. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert, ob Ihr Fall trotz enger persönlicher Bindung als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, und deckt Formfehler in Bescheiden auf. So sichern Sie Ihre Rechte und vermeiden finanzielle Nachteile.

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Experten-Kommentar

Viele unterschätzen die Ermittlungsmethoden der Unfallkassen nach einem schweren Sturz auf privaten Baustellen. Die Prüfer rufen meist kurz nach dem Vorfall an oder befragen den Verletzten noch im Krankenhaus, wenn dieser unter Schock steht und gar nicht an die rechtlichen Folgen denkt. Solche spontanen Erstangaben im Krankenbett blockieren spätere Korrekturversuche durch einen Anwalt fast immer, weil Gerichte diese für die einzig glaubwürdigen halten.

Für Betroffene bedeutet das: Machen Sie unmittelbar nach einem Unfall auf privaten Baustellen niemals voreilige Aussagen gegenüber Ermittlern der Kassen, ohne sich vorher rechtlich abzusichern. Im Zweifel schützt nur die vorherige, schriftliche Anmeldung bei der BG Bau vor dem finanziellen Ruin im Schadensfall.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn ich für meine Hilfe kein Geld annehme?

Ja, in der Regel verlieren Sie den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn Sie einem Freund unentgeltlich helfen. Solche Einsätze gelten meist als private Gefälligkeit und nicht als versicherte Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

Entscheidend ist nicht, dass Sie „richtig mitarbeiten“, sondern warum Sie helfen. Steht die persönliche Freundschaft im Vordergrund und gibt es keine Gegenleistung, fehlt regelmäßig das abhängige Beschäftigungsverhältnis, das für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nötig ist. Auch schwere oder lang andauernde Arbeit macht den Einsatz nicht automatisch versichert. Gesetzlicher Schutz entsteht erst, wenn die Tätigkeit rechtlich als Beschäftigung behandelt wird, etwa durch eine offizielle Anmeldung.

Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn die Hilfe nicht mehr als bloßer Freundschaftsdienst einzuordnen ist, sondern tatsächlich wie eine reguläre Arbeitsleistung organisiert wird. Bei Bauhelfern ist dafür oft eine vorherige Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft nötig, damit im Ernstfall Versicherungsschutz besteht.


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Bin ich über die Berufsgenossenschaft versichert, wenn ich mein berufliches Fachwissen einbringe?

Nein, das Einbringen von beruflichem Fachwissen macht Sie bei einem Freundschaftsdienst auf der Privatbaustelle nicht automatisch über die Berufsgenossenschaft versichert. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit insgesamt einer abhängigen, fremdnützigen Arbeit gleicht und nicht nur gelegentliche Expertenhilfe innerhalb einer privaten Gefälligkeit ist.

Die gesetzliche Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 SGB VII schützt nur versicherte Tätigkeiten, also Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder sogenannte Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Fachkenntnisse können zwar ein Indiz für eine solche arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sein, aber nur, wenn die qualifizierte Arbeit der Hilfe insgesamt ihr Gepräge gibt. Bleibt der fachliche Teil zeitlich untergeordnet und besteht der Einsatz überwiegend aus einfachen Hilfsarbeiten, bleibt es rechtlich bei einer unversicherten Gefälligkeit. Zusätzlich schauen die Gerichte auf den Anlass der Hilfe: Steht eine enge Freundschaft im Vordergrund, spricht das stark gegen gesetzlichen Unfallschutz.

Eine Absicherung über die Berufsgenossenschaft kommt eher in Betracht, wenn Sie nicht bloß spontan helfen, sondern wie ein kurzfristig eingesetzter Helfer mit klar abgegrenzter, überwiegend fachlicher Tätigkeit arbeiten. Wer seine Expertise einbringt, sollte deshalb vorher den konkreten Tätigkeitsumfang klären und die Anmeldung über den Bauherrn oder den zuständigen Träger prüfen lassen.


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Haftet der Bauherr persönlich für meine Schäden, wenn die gesetzliche Unfallversicherung ablehnt?

Ja, wenn die gesetzliche Unfallversicherung den Schutz ablehnt, kann der Bauherr persönlich mit seinem Privatvermögen für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des verletzten Helfers haften. Das gilt vor allem dann, wenn der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird und der Helfer seine Ansprüche zivilrechtlich direkt gegen den Bauherrn richtet.

Der Grund ist, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftung im Arbeitsverhältnis grundsätzlich verdrängen kann, bei einer unversicherten Gefälligkeit aber gerade nicht eingreift. Dann bleibt es bei den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere bei Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Schutzpflichten oder Verkehrssicherungspflichten. Der Helfer kann dann unter Umständen Arztkosten, Verdienstausfall, Mehrbedarf und Schmerzensgeld verlangen. Ob der Bauherr tatsächlich haftet, hängt deshalb nicht nur von der Ablehnung der BG ab, sondern auch davon, ob ihm ein eigenes Verschulden am Unfall nachgewiesen werden kann.

Ein zusätzliches Risiko ist, dass eine private Haftpflichtversicherung Personenschäden auf der eigenen Baustelle nicht immer abdeckt, insbesondere bei mithelfenden Freunden oder Gefälligkeiten. Sicherheit entsteht für den Bauherrn erst, wenn Helfer vor Arbeitsbeginn ordnungsgemäß bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet oder über eine passende Bauhelfer-Unfallversicherung abgesichert werden.


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Gilt mein Helfereinsatz auch bei über 100 Arbeitsstunden noch als unversicherte Gefälligkeit?

JA, selbst bei über 100 Arbeitsstunden bleibt Ihr Helfereinsatz eine unversicherte Gefälligkeit, wenn die enge persönliche Beziehung der eigentliche Grund für die Hilfe war. Der Stundenumfang allein macht aus Freundschaftshilfe noch keine versicherte Beschäftigung.

Für die gesetzliche Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 SGB VII zählt nicht zuerst die bloße Arbeitsmenge, sondern die Gesamtschau aller Umstände. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit wie eine fremdnützige Arbeit mit Beschäftigungscharakter wirkte oder ob sie vor allem aus einer Sonderbeziehung, etwa einer langjährigen Freundschaft, erbracht wurde. Wenn die Willensrichtung der Beteiligten auf gegenseitiger Hilfe im privaten Umfeld beruht, bleibt der Unfallschutz regelmäßig ausgeschlossen, auch wenn die Arbeit körperlich schwer und zeitlich erheblich war.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Hilfe nicht mehr von der persönlichen Beziehung getragen wird, sondern sich tatsächlich als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit darstellt. Dann können Vergütung, Weisungsgebundenheit oder eine klar organisierte Arbeitsleistung den Ausschlag geben; der bloße hohe Aufwand reicht dafür aber nicht aus.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
Az.: 9 U 145/24 – Urteil vom 08.05.2026

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Dr. Christian Gerd Kotz

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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