Drei Mausklicks, falscher Name, Ware geliefert – für das Landgericht Koblenz ein klarer Fall von Computerbetrug. Der Bundesgerichtshof fragte nun: Reicht es, wenn die Bestellung nicht vollautomatisch abläuft, sondern ein Mensch den Versand bestätigt? Die Antwort hat Folgen für eine ganze Reihe von Strafverfahren.
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BGH hebt Computerbetrug [...]
Drei Mausklicks, falscher Name, Ware geliefert – für das Landgericht Koblenz ein klarer Fall von Computerbetrug. Der Bundesgerichtshof fragte nun: Reicht es, wenn die Bestellung nicht vollautomatisch abläuft, sondern ein Mensch den Versand bestätigt? Die Antwort hat Folgen für eine ganze Reihe von Strafverfahren.
Menschliche Kontrolle im Versandprozess ist ein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zum Computerbetrug gemäß § 263a StGB. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 94/20
BGH hebt Computerbetrug und Strafen teilweise auf; fehlende Feststellungen machten die Entscheidung angreifbar.
Der Tatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a des Strafgesetzbuches (StGB) setzt voraus, dass das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Eingriffe beeinflusst wird. Diese Manipulation muss unmittelbar zu einer vermögensrelevanten Minderung führen. Bei klassischen Internetbestellungen greift der Straftatbestand deshalb nicht automatisch. Sofern am Ende der Kette noch eine natürliche Person die Bestellung prüft und über die Auslieferung der Ware entscheidet, liegt in der Regel kein Computerbetrug vor.
Wie entscheidend dieses technische Detail für ein rechtskräftiges Urteil ist, zeigte sich vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. August 2020, Az. 3 StR 94/20), der einen Fall teilweise neu aufrollen ließ. Ein mehrfach vorbestrafter Mann hatte im Dezember 2018 über ein Onlineportal Waren im Gesamtwert von 8.981,79 Euro bestellt. Dafür nutzte er fremde Kreditkartendaten und Zugangsdaten, die er sich zuvor im sogenannten Darknet beschafft hatte. Das Landgericht Koblenz verurteilte ihn am 23. Oktober 2019 daraufhin unter anderem wegen Computerbetrugs in zehn Fällen.
Das bedeutet konkret: Eine Revision ist keine neue Verhandlung mit Beweisaufnahme. Der Bundesgerichtshof prüft ausschließlich, ob das frühere Gericht Verfahrensfehler gemacht oder das materielle Recht falsch angewendet hat.
Menschen oder Maschinen am WerkDie obersten Bundesrichter hoben dieses Urteil jedoch weitreichend auf und gaben damit der eingelegten Revision teilweise recht, wobei auch die beanstandenden Einwände der Staatsanwaltschaft Erfolg hatten. Die Richter am Landgericht hatten nicht hinreichend geklärt, ob die Abwicklung der falschen Bestellungen vollautomatisch oder durch menschliche Mitarbeiter erfolgte. Da konkrete Feststellungen zur computergestützten Abwicklung des Versandprozesses fehlten, blieb unklar, ob tatsächlich ein maschinelles Datenverarbeitungsergebnis zulasten der betrogenen Firmen manipuliert wurde.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auf einen vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen wird, mithin keine natürliche Person, getäuscht über die Werthaltigkeit der synallagmatischen Forderung, über die Versendung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung entscheidet. – so der Bundesgerichtshof
Computerbetrug und Gesamtstrafe richtig prüfen
Praxis-Hinweis: Vollautomatik als Tatbestandsmerkmal
Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war die fehlende Aufklärung darüber, ob der Versandprozess vollautomatisch oder durch menschliche Mitarbeiter gesteuert wurde. Wer sich mit dem Vorwurf des Computerbetrugs (§ 263a StGB) konfrontiert sieht, sollte die internen Abläufe des betroffenen Unternehmens prüfen: Greift vor dem endgültigen Versand eine natürliche Person kontrollierend ein, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen unmittelbaren Manipulation eines Datenverarbeitungsergebnisses.
Nach § 55 StGB erfordert die Bildung einer einheitlichen Rechtsfolge aus mehreren Taten die strenge Berücksichtigung einer sogenannten Zäsurwirkung von früheren Strafen. Das bedeutet: Jedes frühere Urteil zieht eine zeitliche Trennlinie. Taten, die nach diesem Urteil entdeckt werden, dürfen nicht nachträglich in die alte Strafe einbezogen werden — selbst wenn sie zeitlich davor begangen wurden. Gerichte dürfen ältere Strafen in eine neue Gesamtstrafe nur einbeziehen, wenn das damals verhandelnde erstinstanzliche Gericht die Taten bei voller Sachkenntnis hätte mitaburteilen können. Eine Obergrenzenregelung begrenzt dabei die Strafhöhe, während eine wichtige Untergrenzenregelung festlegt, dass eine neu gebildete Strafe das Maß einer bereits früher rechtskräftig verhängten Gesamtstrafe nicht unterschreiten darf.
Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat die Strafkammer überdies nicht berücksichtigt, dass die neu zu bildende Gesamtstrafe das Maß der früher schon gebildeten Gesamtstrafe nicht unterschreiten darf. – so der Bundesgerichtshof
An dieser komplexen Berechnung der Gesamtfreiheitsstrafen scheiterte das vorinstanzliche Gericht. Die Koblenzer Richter verhängten gegen den Straftäter zunächst zwei separate Strafblöcke, darunter eine Haft von zwei Jahren und eine weitere über vier Jahre sowie sechs Monate. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft rügte diese fehlerhafte Aufteilung erfolgreich. Die erste neu gebildete Gesamtstrafe blieb mit zwei Jahren unzulässigerweise hinter einem früheren Urteil von zweieinhalb Jahren zurück. Da zudem Unklarheiten bezüglich der Wechselwirkung zwischen beiden verhängten Strafen aufkamen, kippten die Karlsruher Richter diese Berechnungen komplett aus dem Urteil.
Wer wegen mehrerer Taten verurteilt wurde, sollte die Gesamtstrafenberechnung genau prüfen lassen: Wurden frühere Urteile korrekt berücksichtigt? Stimmt die Obergrenzen- und Untergrenzenregelung? Schon ein Formfehler bei der Einbeziehung alter Strafen kann die gesamte Gesamtstrafe zu Fall bringen — und damit automatisch alle daran geknüpften Anordnungen wie Therapie oder Vorwegvollzug.
Was gilt für den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe?Neben einer reinen Inhaftierung können Richter Maßregeln der Besserung und Sicherung anordnen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer speziellen Entziehungsanstalt für suchtkranke Täter. Das bedeutet konkret: Während die Haftstrafe die Schuld vergilt, sollen Maßregeln die Gesellschaft schützen und den Täter behandeln — es sind also zwei rechtlich getrennte Sanktionen. Das Gericht bestimmt dabei oft, ob ein sogenannter Vorwegvollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe vor der eigentlichen Drogentherapie hinter Gittern stattfinden muss. Fällt allerdings die zugrunde liegende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Revisionsverfahren wegen rechtlicher Mängel in sich zusammen, entzieht dies dem Vorwegvollzug automatisch die juristische Basis.
Dieser logische Automatismus führte in dem umfangreichen Prozess, in dem wegen nachgewiesenem Drogenbesitz auch der Handel mit Cannabis geahndet wurde, zur zwingenden Aufhebung weiterer Urteilsteile. Neben der Haftstrafe hatte das Landgericht eine Drogentherapie sowie den festen Vorwegvollzug vor der Behandlung von einem Jahr und drei Monaten angeordnet. Da der Bundesgerichtshof die Zusammenrechnung der Hauptstrafen beanstandete, entfiel folglich die rechtliche Grundlage für die Festlegung der Vollzugsreihenfolge. Lediglich die medizinischen Einschätzungen des Landgerichts zur generell vorgesehenen Therapiedauer blieben von der Aufhebung verschont, da hierbei keine neuen juristischen Widersprüche durch eine erneute Verhandlung zu erwarten waren.
Das bedeutet konkret für Betroffene: Fällt die Gesamtstrafe in der Revision, entfällt automatisch auch die Anordnung zum Vorwegvollzug. Wer eine Therapieauflage oder eine bestimmte Vollzugsreihenfolge anfechten will, sollte daher primär die Gesamtstrafenberechnung angreifen — nicht die Maßregel selbst.
Wann greift die Zäsurwirkung von früheren Geldstrafen?Frühere Verurteilungen entfalten für die spätere Zusammenfassung von unentdeckten Einzelstrafen eine harte trennende Wirkung im Zeitverlauf. Diese zeitliche Zäsur definiert gerichtlich bindend, welche Straftaten zu einem Block gruppiert werden dürfen und welche zwingend separat abgeurteilt werden müssen. Bereits vollständig abgebüßte oder bezahlte Strafen dürfen aus formellen Gründen bei einer neuen rechtlichen Strafbildung nicht mehr herangezogen werden.
Das völlige Fehlen dieser präzisen zeitlichen Abstimmung brach dem Urteil bei der Bewertung der Vorstrafen des verurteilten Mannes das Genick. Für die Beurteilung des Serienbetrügers besaßen alte Strafbefehle der Amtsgerichte Neuwied vom 30. August 2016 sowie Koblenz vom 8. Mai 2017 eine erhebliche Bedeutung. Ein Strafbefehl ist ein schriftlicher Strafbescheid des Richters ohne mündliche Hauptverhandlung — er steht einem Urteil gleich, kommt aber ohne Prozess zustande. Das Landgericht ließ diese Geldstrafen bei seiner Aktenrechnung komplett außer Acht, weil der Verurteilte die Summen angeblich irgendwann bezahlt hatte. Der Bundesgerichtshof monierte bei der Prüfung scharf, dass der exakte Zeitpunkt der Erledigung gerichtlich überhaupt nicht sicher in den Akten festgestellt worden war. Nur wenn gerichtsfest bewiesen wäre, dass die Gelder zu einem entscheidenden juristischen Stichtag – hier dem 12. April 2019, dem Datum eines weiteren Verfahrens vor dem Amtsgericht Neuwied – bereits vollendet vollstreckt waren, hätten sie aus einer neuen Gesamtrechnung herausfallen dürfen.
Betroffene mit mehreren Vorstrafen sollten jetzt prüfen: Ist in den Akten exakt dokumentiert, wann frühere Geldstrafen bezahlt oder verbüßt wurden? Fehlt dieser Nachweis, darf das Gericht die alten Strafen nicht einfach ignorieren oder falsch zuordnen. Verteidiger sollten den genauen Erledigungszeitpunkt jeder Vorstrafe aktiv ermitteln und dokumentieren lassen — das kann die neue Gesamtstrafe erheblich beeinflussen.
Wer entscheidet über die Einziehung von dem Wertersatz?Die finale Einziehung des kriminellen Wertes aus Straftaten ist ein obligatorischer Baustein des Rechtsfolgenausspruchs — also jenes Urteilsteils, der alle Strafen und Nebenfolgen wie Einziehungen zusammenfasst — am Ende eines Strafprozesses. Konkret heißt Einziehung: Der Staat verlangt alles zurück, was der Täter durch die Straftat erlangt hat. Kann er das konkret Erlangte nicht mehr herausgeben, muss er den entsprechenden Geldwert als Wertersatz zahlen. Wenn ein Revisionsgericht grundlegende Schuldsprüche zu den betroffenen Einzeldelikten aufhebt, verliert automatisch auch die daraus resultierende staatliche Rückforderung ihre Ermächtigungsgrundlage. Die neu eingesetzte Strafkammer in der untergeordneten Instanz muss über diese finanziellen Konsequenzen zwangsläufig neu befinden.
Infolge der massiv mangelhaften Beweisführung zum konkreten Tathergang der Internetkäufe bröckelte für den Mehrfachtäter am Ende auch die finanzielle Belastung des Verfahrens. Weil durch die missbräuchlichen Zahlungen für die Warenbestellungen ein beträchtlicher Charge-Back-Verlust in Höhe von 7.844,25 Euro beim betroffenen Onlineportalbetreiber generiert worden war, erließen die Koblenzer Richter zunächst die Einziehung eines Wertersatzes von 7.628,40 Euro vom Täter. Durch den Wegfall der Verurteilungen in den zehn wesentlichen Fällen des Computerbetrugs verlor die entsprechende Zahlungsanordnung ihre rechtliche Verbindlichkeit restlos. Die komplexe Angelegenheit wurde vom Bundesgerichtshof an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, wo sämtliche zulässigen Strafmaße sowie die Geldforderungen unter sachgerechter Anwendung der strengen Maßstäbe zur IT-Manipulation abschließend neu bewertet werden müssen.
BGH-Urteil zum Computerbetrug: Was das Automationserfordernis für Beschuldigte bedeutetDer Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil (Az. 3 StR 94/20) eine verbindliche Vorgabe für alle Instanzen geschaffen: Gerichte müssen den Automatisierungsgrad des Bestell- und Versandprozesses konkret aufklären. Das Urteil ist auf alle Fälle übertragbar, bei denen Ware über Online-Plattformen unter Verwendung fremder Zahlungsdaten bestellt wurde — unabhängig davon, ob die Daten aus dem Darknet stammen oder anders erlangt wurden.
Für Betroffene heißt das: Die Verteidigung sollte frühzeitig die internen Abläufe des geschädigten Unternehmens aufklären. Greift vor dem Versand ein Mitarbeiter kontrollierend ein, scheidet Computerbetrug aus. Gleichzeitig zeigt das Urteil den Dominoeffekt bei Fehlern in der Gesamtstrafenbildung: Wackelt die Strafberechnung, fallen automatisch auch Vorwegvollzug, Therapieanordnungen und Wertersatzeinziehung. Eine gezielte Prüfung aller Strafzumessungsfehler lohnt sich deshalb besonders.
Was jetzt? Der Fall geht zurück ans Landgericht Koblenz — eine andere Strafkammer muss sämtliche Vorwürfe neu verhandeln. Für andere Beschuldigte in ähnlichen Verfahren bedeutet das: Prüfen Sie, ob der Versandprozess beim betroffenen Händler vollautomatisch ablief oder ob Mitarbeiter Bestellungen manuell geprüft haben. Nur bei vollständiger Automatisierung liegt Computerbetrug vor — andernfalls kommt höchstens regulärer Betrug (§ 263 StGB) in Betracht, was sich auf das Strafmaß auswirken kann.
Das BGH-Urteil zeigt: Der entscheidende Hebel liegt oft im Automatisierungsgrad des Versandprozesses. Greift ein Mitarbeiter prüfend ein, scheidet Computerbetrug aus. Unsere Rechtsanwälte analysieren die Abläufe des betroffenen Unternehmens und decken Fehler in der Gesamtstrafenbildung auf, die auch den Vorwegvollzug oder die Einziehung zu Fall bringen können.
Viele Richter scheuen die technische Detailarbeit und haken das Merkmal der „Vollautomation“ im Urteil einfach mangelhaft ab. In Gerichtsakten steht oft ungeprüft das Standard-Szenario der Anklage, ohne dass der eigentliche Backend-Workflow des Online-Händlers hinterfragt wurde. Gerade bei kleineren Onlineshops entscheidet im Hintergrund fast immer noch ein Mitarbeiter manuell über den Versand.
Für eine erfolgreiche Verteidigung reicht es daher nicht, nur die Rechtslage zu zitieren. Man muss hier gezielt einen Zeugen aus der IT oder Logistik des geschädigten Shops laden lassen. Bringt dieser das scheinbar wasserdichte System des Händlers ins Wanken, bricht die computerbetrügerische Qualifikation der Tat in sich zusammen.

Nein, Computerbetrug liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Mitarbeiter den Versand prüft und selbst über die Auslieferung entscheidet. Dann wird nicht ein vollautomatischer Datenverarbeitungsvorgang manipuliert, sondern ein Mensch trifft die vermögensrelevante Entscheidung.
§ 263a StGB setzt voraus, dass das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar beeinflusst wird. Greift eine natürliche Person vor dem Versand kontrollierend ein, fehlt es an dieser unmittelbaren maschinellen Kausalität, weil die Bestellung nicht allein „durch den Computer“ abgewickelt wird. Rechtlich ist der Fall dann eher als regulärer Betrug nach § 263 StGB zu prüfen, wenn der Mitarbeiter über falsche Angaben getäuscht wurde.
Der Nachweis gelingt über objektive Anhaltspunkte zu den internen Abläufen des Händlers, vor allem durch Akteneinsicht, Zeugen und Unterlagen zur Bestell- und Versandprüfung. Entscheidend ist nicht Ihre eigene Darstellung, sondern ob sich belegen lässt, dass vor dem Versand ein Mitarbeiter manuell eingegriffen hat.
Beim Computerbetrug nach § 263a StGB muss das Gericht konkret feststellen, dass ein Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar manipuliert wurde. Wenn eine natürliche Person die Bestellung erst prüft und die Auslieferung freigibt, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Vollautomatik. Deshalb sollten Verteidigung und Gericht den Workflow des Shops genau aufklären, etwa über interne Prozessbeschreibungen, E-Mail-Verläufe, Protokolle oder Aussagen von Mitarbeitern. Auch eine testweise Bestellung kann zeigen, ob vor dem Versand ein Kontrollschritt stattfindet.
Fehlen im Urteil konkrete Feststellungen zum Automatisierungsgrad, ist das bereits ein eigenständiger Angriffspunkt. Dann kann nicht einfach unterstellt werden, der Versand sei vollautomatisch gelaufen, nur weil eine Onlinebestellung betroffen war.
Normaler Betrug nach § 263 StGB liegt vor, wenn ein menschlicher Mitarbeiter die Bestellung prüft und wegen der Täuschung die Ware freigibt, statt dass eine Maschine vollautomatisch entscheidet. Dann wird nicht ein Datenverarbeitungsvorgang manipuliert, sondern eine Person über die Bestellung und ihre Berechtigung getäuscht.
Computerbetrug nach § 263a StGB setzt voraus, dass das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar beeinflusst wird. Entscheidend ist deshalb, ob die Lieferung allein durch ein automatisiertes System ausgelöst wird oder ob noch eine natürliche Person die Versandfreigabe erteilt. Prüft ein Mitarbeiter die Bestellung, die Zahlungsdaten oder die Plausibilität und verlässt sich dabei auf die Täuschung, liegt der klassische Betrug vor, weil die täuschungsbedingte Vermögensverfügung von einem Menschen ausgeht. Genau an dieser Stelle grenzt die Rechtsprechung beide Delikte voneinander ab.
Für die Verteidigung ist wichtig, dass schon Formulierungen wie „manuelle Freigabe“, „Sichtprüfung“ oder „menschliche Kontrolle“ gegen einen reinen Computerbetrug sprechen können. Fehlt eine vollautomatische Entscheidungskette, ist der Vorwurf nach § 263a StGB oft rechtlich angreifbar und auf § 263 StGB umzustellen.
JA, Sie können sich gegen den Vorwurf des Computerbetrugs wehren, indem Sie die technische Abwicklung des Bestellvorgangs angreifen. Die bloße Nutzung fremder Kreditkartendaten genügt für § 263a StGB nicht automatisch, wenn am Ende Menschen die Bestellung prüfen oder freigeben.
Computerbetrug setzt voraus, dass ein Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar manipuliert wird und dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Wird die Bestellung erst durch einen Mitarbeiter kontrolliert und erst dann versandt, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen rein automatisierten Entscheidung. Die illegale Herkunft der Daten, etwa aus dem Darknet, ersetzt dieses Tatbestandsmerkmal nicht. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, ob der konkrete Checkout- und Versandprozess des Händlers vollautomatisch lief oder eine manuelle Kontrolle dazwischengeschaltet war.
Gerade in grenznahen Fällen sollte der Verteidiger den genauen Ablauf des Shops aufklären lassen, etwa durch technische Unterlagen oder ein Sachverständigengutachten. Ergibt sich eine menschliche Prüfung vor der Auslieferung, kann statt Computerbetrug allenfalls ein einfacher Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommen. Das ändert zwar nichts an der Vorwurfslage, kann aber die rechtliche Einordnung und das Strafmaß spürbar beeinflussen.
Sie müssen Revision einlegen, wenn das Gericht die Gesamtstrafe wegen alter Urteile fehlerhaft berechnet hat. Fehler bei der Zäsurwirkung früherer Urteile oder bei der Untergrenze nach § 55 StGB können die gesamte Gesamtstrafe und daran geknüpfte Anordnungen zu Fall bringen.
Die Gesamtstrafe darf nur gebildet werden, wenn das Gericht die Vorstrafen zeitlich und rechtlich richtig einordnet. Frühere Geldstrafen oder Strafbefehle dürfen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn ihr Erledigungszeitpunkt sicher feststeht und die Zäsurwirkung eindeutig belegt ist. Wird dieser Stichtag nicht sauber festgestellt oder wird die frühere Gesamtstrafe zu niedrig angesetzt, liegt ein Rechtsfehler vor, der in der Revision angegriffen werden kann. Der Bundesgerichtshof prüft dann, ob die Strafkammer § 55 StGB richtig angewendet hat und ob die neue Gesamtstrafe das frühere Strafmaß rechtlich beachten musste.
Besonders wichtig ist die Untergrenze: Eine neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe darf das Maß einer bereits früher gebildeten Gesamtstrafe regelmäßig nicht unterschreiten. Wird diese Grenze missachtet, betrifft der Fehler oft nicht nur die Haftstrafe, sondern auch Nebenentscheidungen wie Vorwegvollzug, Therapieanordnungen oder Wertersatzeinziehung. Lassen Sie deshalb die Akten auf den genauen Erledigungszeitpunkt aller früheren Strafen und auf die rechnerische Herleitung der Gesamtstrafe prüfen.
Ja, wenn die Gesamtstrafe in der Revision aufgehoben wird, entfällt auch die Anordnung zum Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel. Die Vollzugsreihenfolge verliert dann ihre rechtliche Grundlage, weil sie an die wirksam gebildete Gesamtstrafe anknüpft.
Der Vorwegvollzug ist keine selbstständige Sanktion, sondern regelt nur, welcher Teil der Freiheitsstrafe vor einer Maßregel wie der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollstreckt wird. Wird die Gesamtstrafe wegen Rechtsfehlern, etwa bei der Strafzusammenrechnung nach § 55 StGB, aufgehoben, fehlt dem Ausspruch über die Vollzugsreihenfolge der notwendige Bezugspunkt. Deshalb fällt nicht nur die Strafe selbst, sondern regelmäßig auch die daran gekoppelte Anordnung weg. Das Revisionsgericht muss dann die strafrechtlichen Folgen insgesamt neu bewerten, einschließlich der Frage, ob und in welcher Reihenfolge Freiheitsstrafe und Therapie vollzogen werden.
In der Praxis ist der Angriff auf die Gesamtstrafenbildung oft der wirksamere Hebel als ein isolierter Angriff auf die Maßregel. Nur wenn die Maßregel unabhängig von der fehlerhaften Strafbildung bestehen kann und ausdrücklich eine eigene tragfähige Grundlage hat, bleibt sie ausnahmsweise bestehen.
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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