Der BGH legte strenge Kriterien für die Ärztesiegel von Focus fest. Ex-BVerfG-Präsident Papier hat eine Debatte um die Absenkung der Fünf-Prozent-Hürde ausgelöst. Laut BGH entfällt das Trennungsjahr bei sexuellem Kindesmissbrauch.
Der BGH legte strenge Kriterien für die Ärztesiegel von Focus fest. Ex-BVerfG-Präsident Papier hat eine Debatte um die Absenkung der Fünf-Prozent-Hürde ausgelöst. Laut BGH entfällt das Trennungsjahr bei sexuellem Kindesmissbrauch.
Thema des TagesBGH zu Focus-Ärzte-Siegel: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass entgeltliche Ärztesiegel nur zulässig sind, wenn Testverfahren und Logos transparent, klar und in ihrer Aussagekraft eindeutig sind. Die Zeitschrift Focus vergibt die Siegel "Top-Mediziner" und "Focus Empfehlung" in einem jährlichen Sonderheft. Ärzt:innen, die in einer der Empfehlungslisten des Magazins genannt werden, können die Siegel gegen Lizenzgebühren zu Werbezwecken verwenden. Darin sah die Wettbewerbszentrale eine Irreführung nach § 5 UWG; es werde der falsche Eindruck erweckt, dass eine Bewertung nach objektiven Kriterien erfolge, obwohl der Liste teilweise nur Selbstauskünfte der Ärzte zugrunde liegen. Focus berief sich dagegen auf die Pressefreiheit. Der BGH entschied nun, dass die Siegel-Liste trotz Pressebezug eine geschäftliche Handlung sei und daher strenge wettbewerbsrechtliche Maßstäbe gelten. Der BGH hob die vorinstanzliche Entscheidung des OLG München auf, das die Aussagekraft und Offenlegung der zugrunde liegenden Kriterien nicht ausreichend geprüft habe. Das OLG München muss nun erneut entscheiden. Es berichten FAZ (Katja Gelinsky), LTO, beck-aktuell (Pia Lorenz), tagesschau.de (Max Bauer) und zdfheute.de (Charlotte Greipl/Viviane Rinderknecht).
RechtspolitikProzenthürde im Wahlrecht: Der Vorschlag von Ex-BVerfG-Präsident Hans-Jürgen Papier, die Fünf-Prozent-Hürde auf drei Prozent zu senken, hat eine parteipolitische Debatte ausgelöst. Papier hatte kritisiert, dass Millionen Stimmen bei der Bundestagswahl 2025 wegen der Sperrklausel unberücksichtigt blieben und neue Parteien strukturell benachteiligt würden. Während Linke und AfD Reformen befürworten – die AfD sogar eine vollständige Abschaffung der Sperrklausel –, lehnt die Union jede Absenkung ab und verweist auf die Bedeutung parlamentarischer Stabilität; aus der SPD kommen vorsichtig offene Stimmen, die FDP sieht keinen Anlass für Änderungen kurz vor den Wahlen in Ostdeutschland, wie LTO berichtet.
Im Interview mit der FAZ (Sebastian Gubernator) stellt der sachsen-anhaltinische SPD-Spitzenkandidat Armin Willingmann klar, dass er nicht mit Blick auf die bevorstehende Wahl in Sachsen-Anhalt eine Drei-Prozent-Hürde gefordert habe; er habe nur auf eine Presseanfrage reagiert. Eine niedrigere Hürde könne diskutiert werden, weil derzeit viele Stimmen unter fünf Prozent verloren gehen und das Thema durch die Europawahl ohnehin auf der Agenda stehe.
Stephan Löwenstein (FAZ) meint, die Fünf-Prozent-Hürde habe sich historisch bewährt. Für ihn zeigt die Bundestagswahl 2025 gerade nicht eine "Versteinerung", sondern ein bewegliches Parteiensystem: Neue Parteien kommen hinein, etablierte fliegen heraus und können zurückkehren. Die Verzerrung sei real, aber der Gewinn an Stabilität überwiege. Pascal Beucker (taz) dagegen hält den Vorstoß von Hans-Jürgen Papier für richtig: in Sachsen-Anhalt könnten über 20 Prozent der Stimmen verloren sein –, was im Extremfall der AfD mit unter 40 Prozent eine absolute Mehrheit ermöglichen könnte. Für Beucker wäre ein etwas "zersplitterteres" Parlament demokratisch gesünder als wenn große Teile der Bevölkerung ohne Stimme blieben.
Sozialisierung von Wohnungsunternehmen: Der Jurastudent Matthias Grübl argumentiert auf dem JuWissBlog, dass der Vorschlag der Regierungskoalition, per Bundesgesetz landesrechtliche Vergesellschaftungen zu verbieten, verfassungsrechtlich gleich doppelt scheitern werde: Ein solches Gesetz könne nach Art. 72 GG keine Sperrwirkung entfalten und würde zudem die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zweckentfremden, um ein faktisches Einspruchsrecht gegen ein Landes-Vergesellschaftungsgesetz auszuüben. Ein solches Einspruchsrecht existierte nur unter der Weimarer Reichsverfassung (Art. 12 Abs. 2 WRV), im Grundgesetz aber nicht, sodass der Bund ein Landesgesetz nicht mit dem Argument eines "gesamtnationalen Wohls" blockieren dürfe.
Aufenthaltsstatus für Ukrainer: Wie LTO schreibt, verschärft die EU die Aufnahmeregeln für wehrfähige ukrainische Männer und beendet damit den bislang weitgehend unkomplizierten Zugang zum temporären Schutz in der EU. Künftig sollen nur noch Männer profitieren können, die ihren Wehrdienst bereits geleistet haben oder offiziell freigestellt sind; wer in der Ukraine einem Ausreiseverbot unterliegt, wird auf das Asylverfahren verwiesen – mit geringen Erfolgsaussichten. Die Bundesregierung hatte die Einschränkungen unterstützt, während Kritiker:innen vor einem Eingriff in das Recht auf Kriegsdienstverweigerung warnen.
AfD-Verbot: Aufgrund der Forderung der AfD Sachsen-Anhalt, das Baby-Begrüßungsgeld nur Familien mit deutscher Staatsangehörigkeit zu gewähren, sehen Verfassungsrechtler:innen laut Welt (Jan Alexander Casper) klare Verstöße gegen Grundgesetz und EU-Recht – und verweisen damit erneut auf die Frage, ob ein AfD-Verbotsverfahren angebracht sei. Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf etwa spricht von einem "deutlichen verfassungsrechtlichen Störgefühl": Familienleistungen dürfen nicht nach Staatsangehörigkeit differenziert werden, Art. 3 GG und der Schutz aller Familien seien eindeutig.
Der emeritierte Geschichtsprofessor Norbert Frei fragt sich in der SZ, warum bis heute kein Verbotsverfahren gegen die in Teilen als "gesichert rechtsextrem" eingestufte AfD eingeleitet wurde. Er kritisiert, dass weder Bund noch Länder den Mut aufbringen, einen Antrag in Karlsruhe zu stellen – selbst dort nicht, wo die AfD politisch kurz vor der Machtübernahme steht. Aus seiner Sicht wiederholt die Demokratie damit gefährliche Muster der Vergangenheit und riskiert, aus Untätigkeit heraus den Gegnern der freiheitlichen Ordnung Raum zu geben.
Schulpflicht: Der emeritierte Rechtsprofessor Ulrich K. Preuß argumentiert in der FAZ, dass Rechtspositivismus versagt, wenn eine Partei wie die AfD Maßnahmen ankündigt, die verfassungsrechtliche Grundpfeiler angreifen – etwa die Abschaffung der allgemeinen Schulpflicht. Diese sei laut BVerfG zentral für demokratische Bildung; ihre Abschaffung käme einem "gewaltlosen Staatsstreich" gleich.
Gefährder: Linken-Vorsitzender Luigi Pantisano kritisiert laut taz (Tobias Schulze) die Pläne von CDU und CSU, nach dem Anschlag auf den CSD in Berlin die Befugnisse gegenüber sogenannten Gefährdern massiv auszuweiten. Unionspolitiker instrumentalisierten das Leid der queeren Community für sicherheitspolitische Verschärfungen, die am Kern des Problems – Hass und Radikalisierung – vorbeigehen.
Im Interview mit der Welt (Nicholas Potter) spricht der Terrorismus-Experte Hans Jakob Schindler über Defizite der deutschen Terrorabwehr nach dem CSD-Anschlag. Er sieht Anwendungsfehler, nicht Systemversagen. Er verweist auf Großbritannien mit harten "licence conditions". Als vielversprechend gelten für Schindler auch kommunale, multidisziplinäre Modelle wie die niederländischen Sicherheitshäuser oder das dänische Aarhus-Modell. In Deutschland verhindere vor allem der strenge Datenschutz solche Kooperationen.
Christian Geyer (FAZ) erläutert das BKA-Prognose-Instrument RADAR-iTE. Das Verfahren strukturiere biografische Daten islamistischer Gefährder und arbeite mit Risiko- und Schutzmerkmalen, die nur Anhaltspunkte liefern könnten – keine Ursachen. Das BKA betone, dass sich daraus keine Verknüpfungen oder Kausalitäten ableiten lassen und Gefährderverhalten grundsätzlich nicht ausrechenbar sei. Sicherheitspolitik bleibe daher ein Handeln unter Unsicherheit, das Hinweise nutzen muss, ohne sie zu überdehnen.
Pressefreiheit: Heribert Prantl (SZ) befasst sich in seiner Kolumne mit der zunehmenden Vergewerblichung des Journalismus und der daraus folgenden Gefährdung der Pressefreiheit. Aus seiner Sicht verwischt die Medienbranche heute immer stärker die Grenze zwischen öffentlicher Aufgabe und kommerziellem Produkt – etwa durch Werbung mitten in politischen Podcasts oder journalistische Formate, die sich in Event- und Marketingplattformen verwandeln.
JustizBGH zu Kindesmissbrauch und Trennungsjahr: Der Bundesgerichtshof hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss von Anfang Juli entschieden, dass bei sexuellen Übergriffen auf gemeinsame Kinder das Trennungsjahr entfallen kann und damit die Scheidung sofort zuzulassen ist. Laut BGH stellt der Missbrauch eines minderjährigen Kindes – ebenso wie schwere körperliche oder sexuelle Gewalt gegenüber Familienangehörigen – eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB dar, die ein Festhalten am formalen Eheband selbst bei bereits vollzogener räumlicher Trennung ausschließe. Die Entscheidung rügt die unzureichende Würdigung des Missbrauchsvorwurfs durch das OLG Karlsruhe und verpflichtet dieses, die Vorwürfe vollständig aufzuklären und unter Beachtung der nun präzisierten Maßstäbe erneut zu entscheiden. Es berichtet LTO (Hasso Suliak).
BGH – Chatweiterleitung an den Arbeitgeber: Der Bundesgerichtshof verhandelt derzeit einen Fall, in dem private WhatsApp-Nachrichten nach einem Streit zwischen zwei Freundinnen an die Office-Managerin einer Arztpraxis weitergeleitet wurden – mit der Folge, dass der Klägerin, die dort arbeitete, gekündigt wurde. Im Zentrum steht die Frage, ob die Weiterleitung noch unter die Haushaltsausnahme der DSGVO fällt oder ob bereits ein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang vorliegt, weil die Nachrichten im beruflichen Kontext der Empfängerin genutzt wurden. Es deutet sich an, dass der BGH die unionsrechtliche Klärung durch den EuGH anstreben könnte. Es berichten SZ (Wolfgang Janisch), LTO und beck-aktuell.
BFH zu Wiedereinsetzung bei beA-Fehler: Der Bundesfinanzhof hat im Februar entschieden, dass eine zunächst formunwirksam eingereichte Klage beim Finanzgericht Hamburg zwar nicht fristwahrend war, der Klägerin aber wegen eines klar erkennbaren beA-Fehlers dennoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das FG habe seine gerichtliche Fürsorgepflicht verletzt, weil es den fehlenden sicheren Übermittlungsweg ("EGVP" statt beA) und die fehlende Identität von Unterzeichner und Absender sofort hätte erkennen und den Anwalt rechtzeitig darauf hinweisen müssen. Die später aus dem beA eingereichte Klagebegründung sei daher als erneute Klageeinreichung zu behandeln und die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. anwaltsblatt.de (Melanie Lilit Shahnazarian) berichtet.
OVG NRW zu Lehrer-Versetzung: Nun berichtet auch LTO über eine Eil-Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach Beamt:innen keinen Anspruch auf sofortige Versetzung nach § 15 BeamtStG haben, wenn sie eigenmächtig ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Bundesland verlegen.
KG Berlin zu Berichterstattung über Anwältin: Das Portal Nius durfte den Namen der Asylanwältin des Attentäters von Solingen nicht nennen. Das entschied das Kammergericht Berlin und hob das anderslautende Urteil der Vorinstanz auf. Durch ihre anwaltliche Vertretung in einem gewöhnlichen asylrechtlichen Verfahren habe sie keinen Anlass für eine personalisierte Berichterstattung geschaffen. Die Darstellung habe eine klare Prangerwirkung erzeugt, Zweifel an der Integrität eines Organs der Rechtspflege geweckt und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Portal Nius muss daher die Namensnennung unterlassen und haftet für materielle Schäden. beck-aktuell (Jannina Schäffer) berichtet.
LG Hannover - Kinderpornografie bei Richter: Die Staaatsanwaltschaft Hannover hat einen in Thüringen tätigen niedersächsischen Richter angeklagt. Auf privaten Geräten des Richters seien rund 1,7 Millionen kinderpornografische Missbrauchsdarstellungen gefunden worden. Der Mann war u.a. im Thüringer Verfassungsgerichtshof tätig. Er soll auch Mitglied der Bundesschiedskommission der SPD gewesen sein. bild.de (Mirko Voltmer) berichtet.
AG Düsseldorf zu Beleidigungen durch Anwältin: Das Amtsgericht Düsseldorf hat eine 40-jährige Rechtsanwältin wegen mehrfacher Beleidigung von Rettungskräften, Polizisten und Rheinbahn-Mitarbeitern zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts war die Juristin stark alkoholisiert, hatte sich in einer U-Bahn-Station erbrochen und verweigerte jede Mitwirkung, bevor sie gegenüber den Einsatzkräften ausfällig wurde. Die erhebliche Alkoholisierung führte lediglich zu einer verminderten Schuldfähigkeit. Die Anwältin hat Rechtsmittel angekündigt. LTO berichtet.
Recht in der WeltIStGH – Folter in Libyen: Vor dem Internationalen Strafgerichtshof beginnt das Verfahren gegen Khaled El Hishri, Mitglied der Miliz Al Radaa, der als Aufseher im Mitiga-Gefängnis in Libyen für systematische Folter, sexuelle Gewalt, Versklavung und extralegale Tötungen verantwortlich gewesen sein soll. Seine Festnahme am Berliner Flughafen und die anschließende Auslieferung nach Den Haag zeige, dass der IStGH trotz fehlender eigener Exekutivgewalt auch bei Sachverhalten aus einem faktisch zerfallenen Staat wie Libyen handlungsfähig bleibt und ein dringend benötigtes Signal internationaler Strafverfolgung setzt, so der Spiegel (Paul Hildebrandt).
Spanien – Jonathan Andic: Der Spiegel (Steffen Lüdke) berichtet über einen Kriminalfall, der Spanien seit Monaten beschäftigt: den Tod von Isak Andic, Gründer der Boutiquen-Kette Mango, am Berg Montserrat und die Frage, ob es sich um einen tragischen Unfall oder ein vorsätzliches Tötungsdelikt seines Sohnes Jonathan Andic handelt. Die Ermittlungsrichterin sieht zahlreiche Indizien für eine mögliche Schuld des Sohnes – darunter widersprüchliche Aussagen, vorbereitende Bergbesuche und belastende Nachrichten aus einer Familientherapie –, während die Familie und die Verteidigung von einer öffentlichen Vorverurteilung sprechen.
Türkei – Festnahme von Bürgermeister:innen: In der Türkei wurden erneut zwei prominente CHP-Bürgermeister:innen festgenommen: Erdal Beşikçioğlu aus Ankara und Sinem Dedetaş aus Üsküdar – offiziell wegen Korruptionsvorwürfen. Beide gelten als politisch besonders störend für Präsident Erdoğan, weil sie 2024 überraschend konservative Bezirke gewannen und landesweit bekannt sind. Die Festnahmen fügen sich in eine breite Repressionswelle, während parallel ein begrenzter "Friedensprozess" mit der kurdischen PKK läuft, wobei ein Gesetzentwurf jedoch weit hinter kurdischen Erwartungen zurückbleibt. Es schreiben FAZ (Othmara Glas) und taz (Wolf Wittenfeld).
SonstigesMeta-Smart-Glasses: Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs hält das heimliche Filmen mit den neuen Meta-Smart-Glasses, die nahezu wie normale Brillen aussehen, für einen klaren Verstoß gegen Datenschutzrecht und hat daher Bußgelder verhängt. Fuchs hält sogar ein komplettes Verbot für möglich, da in Deutschland der Besitz und Verkauf getarnter Aufnahmegeräte untersagt ist. Die Bundesnetzagentur prüft derzeit, ob die Meta-Brillen als solche gelten und damit nicht mehr verkauft werden dürften. tagesschau.de (Antonetta Stephany) berichtet.
Abschiebungen nach Afghanistan: Tobias Matern (SZ) kritisiert das weitgehende Versagen des Westens im Umgang mit Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban. Für ihn reduziert die Bundesregierung ihre Afghanistan-Politik auf Abschiebungen und verweigert zugleich Menschen die Einreise, denen zuvor Schutz zugesagt wurde – ein Vorgehen, das das Bundesverfassungsgericht als "Willkür" bezeichnet habe. Matern fordert stattdessen eine echte Strategie, die diplomatische Präsenz und politischen Druck gegenüber den Taliban einschließt.
ZDF vs. Danger Dan: Die Doktorandin Büşra Akay kritisiert auf dem Verfassungsblog, dass das ZDF die Ausladung von Danger Dan und Igor Levit nicht nur als Programmentscheidung, sondern mit der strafrechtlichen Einordnung eines Kunstwerks begründet hat. Der Sender habe mit dem Vorwurf eines Gewaltaufrufs eine Schwelle behauptet, die der Song nach Maßgabe von §§ 126a, 130 und 140 StGB nicht erreiche, zumal das Lied mehrdeutig ist und nach der verfassungsrechtlich gebotenen kunstfreundlichen Auslegung als zulässige politische Kunst zu verstehen ist. Die Entscheidung des ZDF wirke daher wie vorauseilender Gehorsam, der die Rundfunkfreiheit verfehle und einen Einschüchterungseffekt gegenüber kontroverser Kunst erzeuge.
ZDF vs. DB: Die Deutsche Bahn und das ZDF streiten über die Dokumentation "Am Puls". Die Bahn wirft dem Sender falsche und unvollständige Darstellungen vor, verlangt Korrekturen und sogar die Depublizierung. Zwei Fehler wurden nach Abmahnung korrigiert, weiteres lehnt das ZDF ab. Die Bahn beruft sich auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und eine neue BGH-Entscheidung zu unzulässiger einseitiger Berichterstattung. Der Konflikt könnte vor Gericht landen, wie die FAZ (Michael Hanfeld) schreibt.
Ausschluss von Kommunalwahl-Kandidaten: Über den Ausschluss mehrerer AfD-Bewerber von den niedersächsischen Kommunalwahlen berichten nun auch FAZ (Reinhard Bingener) und Welt (Ulrich Exner). Parallel dazu ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover gegen AfD-Landeschef Ansgar Schledde. Die Behörde will ihn wegen illegaler Parteienfinanzierung anklagen; dafür müsste der Landtag zunächst seine Immunität aufheben. Im Raum stehen rund 144 Überweisungen über insgesamt 50.000 Euro auf ein parteiinternes Konto. Zusätzlich wird wegen möglicher Zweckentfremdung von Mitarbeiterstellen für Parteiarbeit ermittelt.
Jasper von Altenbockum (FAZ) kommentiert, dass der Ausschluss mehrerer AfD-Kandidaten in Niedersachsen ein besonders tiefer demokratischer Eingriff sei. Bei Wahlbeamt:innen müsse aber individuelle Verfassungstreue geprüft werden, gestützt auf Kommunalaufsicht und Verfassungsschutz. Doch bleibe das Grunddilemma: Eine verfassungswidrige Amtsführung lasse sich nicht belegen, wenn das Amt gar nicht erst übertragen wird.
KI und anwaltlicher Berufseinstieg: Der Senior Commercial Counsel Werner Thienemann geht auf LTO der Frage nach, ob generative KI die anwaltliche Nachwuchsförderung untergräbt, weil Berufseinsteiger:innen klassische Einstiegsaufgaben nicht mehr selbst durchlaufen und dadurch das nötige Urteilsvermögen zur Prüfung von KI-Ergebnissen verlieren. Es brauche neue Modelle wie gestufte Technologieeinsätze, simulationsbasierte Lernphasen und strukturierte Validierungsworkshops. So könne KI den Berufseinstieg qualitativ aufwerten, ohne die Grundlagen juristischer Kompetenz zu erodieren.
KI-Logos für Gründer:innen: Der Rechtsanwalt Nico Kuhlmann erläutert auf LTO, dass KI-generierte Logos für Gründer:innen zwar schnell und günstig entstehen, aber technische und rechtliche Folgeprobleme auslösen können – von fehlender Vektorgrafik über Anbieterrechte am Output bis hin zum regelmäßig fehlenden Urheberrechtsschutz mangels persönlicher geistiger Schöpfung. Zwar können KI-Logos als Marken eingetragen werden, doch deren Schutzumfang sei begrenzt und ersetze weder Urheber- noch Designschutz vollständig. Gründer:innen sollten daher früh prüfen, ob sie die Risiken eines KI-Logos tragen wollen oder doch einen menschlichen Designer beauftragen.
Das Letzte zum SchlussFestnahme auf Nachfrage: Mitten in der Nacht wollte ein Mann in München ganz selbstbewusst wissen, ob die Bundespolizei zufällig nach ihm fahnde – und stellte dabei fest, dass die Antwort leider "Ja" lautet. Weil gegen den 42-Jährigen ein Haftbefehl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestand und er die rund 1900 Euro nicht zahlen konnte, ging es direkt weiter in die JVA für 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wie spiegel.de berichtet.
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Am Montag erscheint eine neue LTO-Presseschau.
LTO/sf/chr
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Zitiervorschlag
Die juristische Presseschau vom 31. Juli 2026: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60561 (abgerufen am: 04.08.2026 )