Mehr als 116.000 Menschen fordern von Vodafone Geld aus Preiserhöhungen zurück und was ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs bedeutet.
Wenn Vodafone im laufenden Festnetz-Internetvertrags die Preise erhöht hat, können Sie sich einer Sammelklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) anschließen.
Dabei spielt es den Verbraucherschützern zufolge keine Rolle, ob der Vertrag aktuell noch besteht oder nicht. Bei Erfolg können die Kunden auf die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge samt Zinsen hoffen.
Ob eine Teilnahme an der Sammelklage möglich ist, können Betroffene mit dem kostenlosen Klagecheck der Verbraucherzentralen prüfen („sammelklagen.de/verfahren/vodafone“). Das dauert nur wenige Minuten und man erhält auch Textbausteine, die man benutzen kann, um sich ins Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen. Erst mit dieser ebenfalls kostenlosen Eintragung ist man Teil der Sammelklage.
Sollte das Oberlandesgericht Hamm die Preiserhöhungen für unzulässig erklären, könnte man zu viel gezahlte Beträge einschließlich möglicher Zinsen zurückerhalten. Bis September 2026 haben sich nach Angaben des vzbv bereits mehr als 116.000 Menschen der Sammelklage gegen Vodafone angeschlossen.
Hintergrund ist eine von Vodafone verwendete Vertragsklausel, die der Verband für unzulässig hält: Sie soll es dem Unternehmen erlauben, Vertragsbedingungen nach eigenem Ermessen einseitig zu ändern, ohne dass die Gründe dafür näher festgelegt waren.
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Vodafone hatte ab Frühjahr 2023 bei zahlreichen laufenden Festnetz-Internetverträgen die Preise erhöht. Viele Kundinnen und Kunden zahlen seitdem fünf Euro mehr im Monat.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun die maßgeblichen europäischen Regeln zur Änderung von Telekommunikationsverträgen ausgelegt (Az.: C-669/24). Danach ergibt sich aus diesen Regeln kein eigenständiges Recht der Anbieter, Vertragsbedingungen beliebig zu ändern. Sie setzen vielmehr ein Änderungsrecht nach anderen anwendbaren Vorschriften voraus und regeln für diesen Fall vor allem ein Sonderkündigungsrecht.
Damit ist die Sammelklage vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-12 VKl 1/23) noch nicht entschieden und ebenso wenig eine Unterlassungsklage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-20 U 35/24), die klären soll, ob Vodafone die beanstandete Klausel künftig weiter verwenden darf. Die deutschen Gerichte müssen die EuGH-Auslegung bei den Verfahren aber berücksichtigen.
dpa
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