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Käufer von Luxusvilla booten Makler aus und müssen nach Urteil 150.000 Euro zahlen

Дата публикации: 15-06-2026 04:24:00

Wer Makler beim Immobilienkauf ausbootet, riskiert teure Folgen. Das zeigt auch ein Fall aus Frankreich.

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Wer Makler beim Immobilienkauf ausbootet, riskiert teure Folgen. Das zeigt auch ein Fall aus Frankreich.

In Frankreich muss ein Ehepaar 150.000 Euro an einen Immobilienmakler zahlen. Dieser hatte geklagt. Auslöser war der Kauf einer Luxusvilla in Südfrankreich, bei dem die Käufer die Maklerprovision bewusst umgehen wollten.

Nach Informationen der Zeitung „Le Figaro“ war der Makler Ende 2017 beauftragt worden, eine Villa im Wert von rund 3 Millionen Euro zu verkaufen. Anfang 2018 führte er das Ehepaar durch die Immobilie.

Im Mai 2018 unterschrieben die Käufer einen vorläufigen Kaufvertrag, in dem der Makler jedoch nicht genannt wurde. Auch im endgültigen Kaufvertrag tauchte sein Name nicht auf – obwohl der Erwerb direkt auf seine Vermittlung zurückging.

In Deutschland sichern sich Makler mit Maklerverträgen ab. (Symbolbild)

In Deutschland sichern sich Makler mit Maklerverträgen ab. (Symbolbild) IMAGO / Westend61
Gericht sieht „böse Absicht“ der Käufer

Der Makler klagte daraufhin und verlangte 150.000 Euro Schadensersatz, entsprechend einer Provision von sechs Prozent. Wie „Le Figaro“ berichtet, scheiterte er mit seiner Forderung zunächst vor zwei Instanzen.

Erst der Kassationsgerichtshof, das höchste Zivilgericht Frankreichs und funktional mit dem deutschen Bundesgerichtshof vergleichbar, gab dem Makler Recht. Die Richter stuften das Verhalten des Ehepaars als Handeln „in böser Absicht“ ein, weil es gezielt darum gegangen sei, die Maklerkosten zu umgehen. Damit scheiterte auch die letzte Berufung der Käufer.

Unterschiede zur Rechtslage in Deutschland

In Frankreich sprach das höchste Gericht dem Makler deliktischen Schadensersatz zu. Deliktischer Schadensersatz bedeutet, dass ein Schaden ersetzt werden muss, weil jemand widerrechtlich in Rechte eines anderen eingegriffen hat, auch ohne direkten Vertrag.

In Deutschland ist die Lage strenger an den Maklervertrag gebunden. Ein Makler kann seine Provision grundsätzlich nur dann verlangen, wenn ein Maklervertrag besteht oder wenn seine Vermittlungsleistung klar nachweisbar ist. Zusätzlich kann der Grundsatz von Treu und Glauben (Paragraph 242 BGB) eine Rolle spielen. Er verpflichtet Vertragspartner zu fairem Verhalten und kann greifen, wenn Käufer den Makler vorsätzlich umgehen.

Welche Folgen die Umgehung der Maklerprovision haben kann

Wer weiß, dass ein Makler ein Objekt vermittelt hat, und trotzdem versucht, dessen Rolle zu verschleiern oder auszuschalten, kann sich nicht einfach darauf berufen, es gebe keinen Vertrag. Das gilt vor allem, wenn die Kontaktaufnahme eindeutig über den Makler lief.

In solchen Konstellationen droht Käufern die Zahlung der vollen Maklerprovision. Sie liegt – je nach Kaufpreis – meist zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Darauf weisen ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hin.

Hinzu kommen je nach Verfahren weitere finanzielle Risiken: möglich sind Schadensersatzforderungen, Anwalts- und Gerichtskosten sowie in einzelnen Fällen Zinsen oder andere Nebenforderungen. Wer eine Immobilie erwerben möchte, sollte deshalb offen mit der Rolle des Maklers umgehen und Vereinbarungen sauber dokumentieren.

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