Eine Frau wollte ihr Traumhaus in den Vogesen kaufen. Stattdessen entpuppte sich die Immobilie als illegale Ruine.
Eine Frau wollte ihr Traumhaus in den Vogesen kaufen. Stattdessen entpuppte sich die Immobilie als illegale Ruine.
Eine Käuferin wollte sich in den Vogesen, ein Mittelgebirge in Frankreich, ein Haus mit Grundstück sichern. Doch das vermeintliche Wohnhaus stellte sich als problematische Immobilie heraus – mit gravierenden baurechtlichen Mängeln.
Die Frau hatte das Objekt 2019 für 136.000 Euro erworben. Als sie 2021 eine Erweiterung beantragte, wurde die zuvor erteilte Baugenehmigung wieder aufgehoben. Begründung der Gemeinde: Das bestehende Gebäude sei selbst ohne gültige Genehmigung errichtet worden, berichtet die französische Tageszeitung "Le Figaro".
Sie glaubte schließlich, vom Verkäufer getäuscht worden zu sein. Nach Darstellung der Klägerin handelte es sich ursprünglich um einen landwirtschaftlichen Unterstand in ruinösem Zustand. Dieser sei vom Verkäufer ohne Genehmigung umgebaut worden.
Die Gegenseite argumentierte, die Käuferin habe Einsicht in Unterlagen nehmen können und das Objekt "wie gesehen“ erworben. Zudem sei das Gebäude bewohnt, im Grundbuch eingetragen und versteuert worden.
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Das zuständige Gericht folgte jedoch der Argumentation der Käuferin. Der Verkauf wurde für nichtig erklärt, der Verkäufer muss den Kaufpreis vollständig zurückzahlen. Auch der Notar wurde verurteilt: Er haftet anteilig für Notarkosten, gezahlte Steuern und einen Schadensersatz von 5000 Euro, berichtet "Le Figaro". Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar – selbst im Falle einer Berufung.
Auch für Häuser oder Wohnungen, die schon viele Jahre stehen und bewohnt wurden, sollte man die Baugenehmigung prüfen, berichtet die Deutsche Presse-Agentur. "Käufer können sonst böse Überraschungen erleben", so Rechtsanwalt Tobias Hullermann von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.
Gar nicht so selten seien ohne Baugenehmigung nachträglich umgebaute Dachgeschosse, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Hier muss eigentlich der Verkäufer über alle Risiken aufklären, die den Kaufinteressenten betreffen.
Aber häufig wissen die Verkäufer selbst nicht Bescheid, weil sie nicht die Erstkäufer sind und keine entsprechenden Informationen vom Vorverkäufer haben. "Auf der sicheren Seite sind Käufer jedenfalls, wenn sie beim Bauamt die Baugenehmigung einsehen", sagt Hullermann.
mit dpa