Kurz vor dem Ablegen in Kopenhagen: Der Personalausweis ist gestohlen, das Gepäck schon an Bord. Die Reederei verweigert die Mitnahme – die Kreuzfahrt findet ohne ihn statt. Der volle Reisepreis ist weg, aber darf der Veranstalter wirklich 95 Prozent als Storno einbehalten?
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Das Wichtigste im Überblick
AG München gibt dem Kläger nur 277,50 Euro zurück; der Rest bleibt weg. [...]
Kurz vor dem Ablegen in Kopenhagen: Der Personalausweis ist gestohlen, das Gepäck schon an Bord. Die Reederei verweigert die Mitnahme – die Kreuzfahrt findet ohne ihn statt. Der volle Reisepreis ist weg, aber darf der Veranstalter wirklich 95 Prozent als Storno einbehalten?
Fehlende Reisedokumente nach einem Diebstahl berechtigten den Veranstalter laut Amtsgericht München zur Einbehaltung hoher Stornogebühren. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 172 C-24667/24
AG München gibt dem Kläger nur 277,50 Euro zurück; der Rest bleibt weg.
Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB hat ein Reiseveranstalter bei der Stornierung von einer gebuchten Reise vor dem geplanten Beginn den rechtlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein kostenfreier Rücktritt ist nach § 651h Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB ausschließlich dann zulässig, wenn am Reiseziel oder in der unmittelbaren Umgebung außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände auftreten. Für die genaue Definition dieser strengen Voraussetzungen orientieren sich die Gerichte regelmäßig an der europäischen Pauschalreiserichtlinie – das ist eine EU-Vorgabe, die den gemeinsamen Rechtsrahmen für Pauschalreisen in allen Mitgliedstaaten schafft und von deutschen Gerichten ergänzend zum BGB herangezogen wird – sowie an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesen Einzelfällen.
Ob die strengen Voraussetzungen für einen kostenfreien Storno bei einem abhandengekommenen Ausweisdokument erfüllt sind, überprüfte das Amtsgericht München in einem Urteil vom 28. Januar 2025 und wies die Zahlungsklage weitgehend ab (Az. 172 C-24667/24). Ein Ehepaar hatte eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für insgesamt 2.590 Euro gebucht. Doch das Vorhaben scheiterte am Hafenterminal, woraufhin der Reisende die vollständige Erstattung des gesamten Reisepreises einforderte. Der Kreuzfahrt-Anbieter lehnte diese Forderung ab und behielt auf der Basis von den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Stornogebühr von 95 Prozent ein. Das Münchener Zivilgericht bestätigte am Ende des Verfahrens, dass dem Anbieter die vertragliche Entschädigung rechtmäßig zusteht.
Ausweis weg vor der Reise? So urteilt das
Das deutsche Pauschalreiserecht stuft ein Ereignis nur dann als einen außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstand ein, wenn die Ursache vollständig außerhalb des Kontrollbereichs der betroffenen Vertragsparteien liegt. Für die rechtzeitige Beschaffung und die grundsätzliche Gültigkeit von notwendigen Reisedokumenten trägt stets der Passagier die alleinige Verantwortung. Kommt es zu einem Verlust der Papiere oder wird ein Kunde das Opfer von einer Straftat, rechnet die Rechtsprechung dieses direkte Risiko der individuellen Risikosphäre des Reisenden zu. Ein solches persönliches Unglück entbindet Kunden nicht von den finanziellen Pflichten aus einem gültigen Reisevertrag.
Ist der Reisende persönlich zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage, weil seine Gesundheit oder sonst seine persönlichen Verhältnisse ihm dies nicht erlauben oder ihm nötige Reisedokumente fehlen, kann die Reise aus in seiner Person liegenden Gründen nicht wie vereinbart durchgeführt werden. – so das Amtsgericht München
Wie ein solches rechtliches Risiko die Urlaubspläne real vereitelte, erlebte das Ehepaar am Tag vor der geplanten Einschiffung. Der Ehefrau des Kreuzfahrt-Gastes wurde am 7. Juni 2024 während der Anreise in Kopenhagen der Personalausweis heimlich entwendet. In seiner Bewertung stellte das Amtsgericht klar, dass ein derartiger Taschendiebstahl keinen allgemeinen, von außen unbeeinflussbaren Ausnahmezustand darstellt. Das bedeutet konkret: Höhere Gewalt bezeichnet im Reiserecht ein Ereignis, das von außen einwirkt, nicht vorhersehbar ist und selbst bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbar wäre – wie Naturkatastrophen, Kriege oder Pandemien. Ein Diebstahl zählt nicht dazu, weil er sich durch persönliches Verhalten beeinflussen lässt. Die Richter argumentierten, dass sich das Diebstahlrisiko durch das persönliche Verhalten und eine besonders sichere Aufbewahrung der Wertsachen aktiv beeinflussen lässt. Da der Passagier im Gerichtsverfahren nicht ausreichend darlegen konnte, dass das Paar im Vorfeld alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz der Papiere getroffen hatte, verneinte das Gericht das Vorliegen von einer sogenannten Höheren Gewalt.
Auch das Diebstahlrisiko ist im vorgenannten Sinne kein allgemeiner, vom einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden etc. – so das Amtsgericht München
Achtung Falle: Persönliches Unglück ist keine Höhere Gewalt
Viele Urlauber verwechseln unverschuldete persönliche Unglücke – wie Taschendiebstahl, Krankheit oder einen verpassten Anschlusszug – mit „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne des Reiserechts. Ein kostenfreier Rücktritt ist jedoch nur vorgesehen, wenn die Gefahrenlage das Reiseziel selbst oder die Route betrifft (etwa Naturkatastrophen oder Unruhen). Für die sichere Aufbewahrung Ihrer Dokumente tragen Sie das alleinige Risiko. Wenn Sie sich im Einzelfall auf ein solches Ereignis berufen wollen, müssen Sie vor Gericht lückenlos beweisen, dass Sie im Vorfeld alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben.
Selbst bei dem reinen Überschreiten von nationalen Binnengrenzen innerhalb der Europäischen Union schreibt der Gesetzgeber zwingend das Mitführen von einem gültigen Ausweisdokument vor. Das überrascht viele Reisende, weil innerhalb des Schengen-Raums zwar keine systematischen Grenzkontrollen mehr stattfinden – die Ausweispflicht selbst besteht aber weiterhin. Eine einfache Bestätigung einer örtlichen Polizeibehörde über den Verlust von Dokumenten reicht rechtlich nicht aus und bildet keinen vollwertigen Ersatz für ein echtes amtliches Papier. Ohne die Vorlage von einem Reisepass oder einem Personalausweis fehlt dem Beförderungsunternehmen die zwingende juristische Faktenlage für eine gesicherte Identitätsfeststellung von seinen Gästen.
Im Kreuzfahrt-Terminal hofften die Urlauber trotz der widrigen Umstände auf eine kulante Lösung bei der Passkontrolle. Der Ehemann legte dem Schiffspersonal dort lediglich die offizielle dänische Verlustanzeige der örtlichen Polizei vor. Die Crew der Reederei verweigerte der ausweislosen Dame daraufhin kompromisslos den Zutritt zu dem gebuchten Schiff. Aus persönlicher Verbundenheit trat ihr Mann die Seereise ebenfalls nicht an, sodass beide gemeinsam unverrichteter Dinge abreisten. Das Amtsgericht stützte die Rechtmäßigkeit dieser strikten Abweisung unter anderem auf offizielle Hinweise des Auswärtigen Amtes. Diese behördlichen Vorgaben zu den konkreten Einreisebestimmungen für EU-Länder auf der anvisierten Reiseroute belegten deutlich, dass eine zwingende Reisedokumentenpflicht durchgehend bestand.
Verlieren Sie Ihre Ausweisdokumente kurz vor Reisebeginn, reicht eine polizeiliche Verlustanzeige allein nicht aus, um an Bord zu kommen. Kontaktieren Sie in diesem Fall sofort das nächstgelegene Konsulat oder die Botschaft Ihres Heimatlandes – diese stellen in der Regel kurzfristig einen vorläufigen Reisepass oder Reiseausweis als Passersatz aus. Planen Sie dafür ausreichend Zeit ein und informieren Sie gegebenenfalls den Reiseveranstalter über die Verzögerung.
Wann darf der Anbieter 95 Prozent behalten?Muss ein Kunde seine Reiseabsichten vorzeitig aufgeben, bemisst sich die Höhe der finanziellen Einbehalte nach den vertraglich fixierten Stornosätzen in dem Kleingedruckten der Buchung. Dabei muss das Touristikunternehmen ersparte Aufwendungen oder mögliche neue Einnahmen durch die anderweitige Vergabe der freigewordenen Kabinen in die Berechnung einbeziehen. Entsteht der Grund für das Scheitern der Fahrt in dem direkten Verantwortungsbereich der Passagiere, ist die Forderung nach einer hundertprozentigen Rückabwicklung von dem gezahlten Geld vor Gericht aussichtslos.
Prüfen Sie bereits bei der Buchung die Stornostaffel in den AGB Ihres Veranstalters – kurz vor Reisebeginn werden häufig Sätze von 90 bis 95 Prozent fällig. Wenn Sie dieses finanzielle Risiko absichern wollen, benötigen Sie eine Reiserücktrittsversicherung, die ausdrücklich den Verlust von Reisedokumenten als versicherten Rücktrittsgrund nennt. Standardpolicen schließen dieses Risiko oft aus.
Warum blieb nur 277,50 Euro übrig?Nach dem unfreiwilligen Abbruch des Ostsee-Urlaubs erstellte das Touristikunternehmen eine Endabrechnung nach dem internen Regularium. Unter der Anwendung der vereinbarten Stornostaffel von 95 Prozent verblieb ein kleines Restguthaben. Von den anfänglich investierten 2.590 Euro zog die Firma die berechnete Entschädigung ab, erstattete aber die Beträge für unverbrauchte Fremdleistungen – konkret 232 Euro für geplante Landausflüge sowie 168 Euro an Hotel-Servicegebühren. Der betroffene Ehemann erhielt genau 277,50 Euro zurück. Das Amtsgericht vollzog diese kaufmännische Rechnung nach und verurteilte den Anbieter lediglich formal zur Zahlung dieses exakten und längst berechneten Betrags zuzüglich von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung am 26. Oktober 2024. Verzugszinsen sind gesetzlich vorgeschriebene Zinsen, die ab dem Moment anfallen, in dem der Anbieter die Klageschrift förmlich erhält und damit automatisch in Zahlungsverzug gerät. Die weitergehende finanzielle Klage auf den vollen Reisepreis und die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren nach §§ 286, 288 BGB – den Vorschriften über Zahlungsverzug – blieb ohne Erfolg, sodass der Urlauber am Ende 90 Prozent der gesamten Prozesskosten übernehmen musste. Das bedeutet konkret: Prozesskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten beider Seiten. Wer vor Gericht nur teilweise gewinnt, trägt die Kosten im Verhältnis von Erfolg zu Niederlage – da die Hauptforderung abgewiesen wurde, fiel der Löwenanteil auf den Kläger.
Was Kreuzfahrturlauber aus dem Urteil lernenDas Amtsgericht München hat als Eingangsinstanz entschieden – das bedeutet, es ist die erste von möglicherweise drei Gerichtsinstanzen, und die unterlegene Partei kann noch Berufung einlegen. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig und bindet andere Gerichte nicht. Die Begründung folgt jedoch der ständigen BGH-Rechtsprechung zur persönlichen Risikosphäre des Reisenden, sodass eine abweichende Entscheidung höherer Instanzen in vergleichbaren Fällen unwahrscheinlich ist. Der Fall zeigt: Wer ohne gültigen Ausweis eine Kreuzfahrt oder Pauschalreise nicht antreten kann, trägt das finanzielle Risiko fast vollständig selbst – selbst bei unverschuldetem Diebstahl.
Wer eine Kreuzfahrt oder Pauschalreise bucht, sollte daher vorab zwei Dinge klären: Erstens, ob die Reiserücktrittsversicherung den Verlust von Reisedokumenten ausdrücklich abdeckt. Zweitens, welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen die Police im Schadensfall voraussetzt – und diese Vorkehrungen während der Reise nachweisbar einhalten. Ohne diesen Schutz drohen Stornokosten von bis zu 95 Prozent des Reisepreises.
Wie das Urteil des Amtsgerichts München zeigt, sind die rechtlichen Hürden für einen kostenfreien Rücktritt hoch und die finanziellen Folgen einer Stornierung erheblich. Entscheidend ist jedoch stets der Einzelfall – die Wirksamkeit der Stornostaffel in den AGB oder die Frage, ob der Veranstalter sich nicht doch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, sind typische Streitpunkte. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Buchungsunterlagen und entwickeln eine realistisch Einschätzung Ihrer Chancen auf eine weitergehende Erstattung.
Hier droht im Ernstfall eine teure Nachweis-Falle: Nach einem Diebstahl kurz vor dem Boarding verlieren Betroffene im Stress meist den Kopf für die juristisch saubere Dokumentation. Versicherungen lehnen die Regulierung später reihenweise ab, weil der Vorfall nicht sofort minutengenau bei der lokalen Polizei angezeigt oder die Schadensmeldung verschleppt wurde.
Ich rate dringend dazu, bereits vor der Abreise gut gesicherte Digitalkopien aller Ausweise in einer Cloud zu hinterlegen und die Notfallnummern sofort parat zu haben. Nur mit einem lückenlosen Aktivitäts-Protokoll direkt nach dem Verlust lässt sich der finanzielle Schaden im Nachgang noch abwenden.

Nein, bei einem unverschuldeten Diebstahl Ihres Ausweises haben Sie regelmäßig keinen Anspruch auf kostenlose Stornierung oder volle Kostenerstattung. Juristisch zählt der Verlust durch Taschendiebstahl meist zur persönlichen Risikosphäre des Reisenden und nicht zu höherer Gewalt im Sinne von § 651h Abs. 3 und 4 BGB.
Ein kostenfreier Rücktritt ist nur möglich, wenn außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise selbst oder das Reiseziel betreffen und von niemandem beherrschbar sind. Ein Diebstahl ändert dagegen zunächst nur Ihre persönliche Reisemöglichkeit, nicht die Lage am Urlaubsort, und lässt sich nach der Rechtsprechung durch zumutbare Vorsorge zumindest beeinflussen. Deshalb darf der Reiseveranstalter die vertraglich vereinbarten Stornogebühren grundsätzlich behalten, oft sogar bis zu 95 Prozent des Reisepreises.
Anders kann es nur aussehen, wenn Ihr Vertrag oder Ihre Reiserücktrittsversicherung den Verlust von Reisedokumenten ausdrücklich als versicherten Rücktrittsgrund nennt. Prüfen Sie deshalb sofort die Bedingungen Ihrer Police, denn die gesetzliche Regelung hilft hier meist nicht weiter.
Nein, die Reederei darf und muss Ihnen bei einer polizeilichen Verlustanzeige die Einschiffung verweigern, weil diese Anzeige keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass ersetzt. Für die Identitätsfeststellung und die Reiseberechtigung verlangt das Recht ein echtes amtliches Ausweisdokument.
Auch innerhalb des Schengen-Raums oder bei Fahrten ohne systematische Grenzkontrollen bleibt die Ausweispflicht bestehen. Eine polizeiliche Verlustmeldung belegt nur, dass ein Dokument abhandengekommen ist; sie macht Sie aber nicht selbst ausweisfähig. Die Reederei darf sich deshalb nicht auf eine bloße Verlustanzeige verlassen, weil sie sonst die Identität und die Einreisevoraussetzungen nicht sicher prüfen könnte. Ein gültiger Ersatz ist regelmäßig nur ein vorläufiger Reisepass oder Reiseausweis, den Botschaft oder Konsulat ausstellen.
Nur in seltenen Konstellationen kann ein anderes Reisedokument genügen, etwa wenn das Zielland ausdrücklich einen bestimmten Passersatz akzeptiert. Für die Einschiffung ohne irgendein gültiges Ausweispapier reicht die Verlustanzeige jedoch nicht aus.
Das hängt von Ihrer Police ab: Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt bei Dokumentendiebstahl nur, wenn der Verlust von Reisedokumenten ausdrücklich als versicherter Rücktrittsgrund vereinbart ist. Eine automatische gesetzliche Pflicht der Versicherung, Stornokosten bei Ausweisdiebstahl zu übernehmen, gibt es nicht.
Der Grund ist einfach: Eine Reiserücktrittsversicherung deckt nur die Risiken ab, die in den Versicherungsbedingungen konkret genannt sind, und viele Standardpolicen schließen den bloßen Dokumentenverlust aus. Der Diebstahl eines Personalausweises oder Reisepasses ist deshalb rechtlich nicht automatisch mit Krankheit oder Unfall gleichgestellt. Entscheidend ist der Wortlaut Ihrer Police, insbesondere ob dort „Verlust von Reisedokumenten“, „Ausweisverlust“ oder ein vergleichbarer Rücktrittsgrund aufgeführt ist. Selbst wenn ein Ersatzdokument schwer zu beschaffen ist, folgt daraus noch kein Anspruch gegen den Versicherer.
Zusätzlich verlangen Versicherer im Schadensfall oft den Nachweis, dass Sie die Papiere zumutbar gesichert hatten, etwa in einem Hotelsafe oder unmittelbar am Körper. Fehlt dieser Nachweis, kann die Leistung auch dann verweigert werden, wenn Dokumentenverlust grundsätzlich versichert ist. Prüfen Sie deshalb die Leistungsbeschreibung und die Obliegenheiten Ihrer Police genau, bevor Sie die Ablehnung einfach hinnehmen.
In der Theorie ja, in der Praxis bei Kreuzfahrten kurz vor Abfahrt oft nein: Eine Ersatzperson kann hohe Stornogebühren vermeiden, wenn die Reederei die Umbuchung rechtzeitig akzeptiert. Das Pauschalreiserecht erlaubt grundsätzlich die Stellung eines Ersatzreisenden vor Reisebeginn, aber die Fristen und Bedingungen der Reederei bleiben entscheidend.
Bei Kreuzfahrten verlangen Reedereien ein korrektes Passagiermanifest, weil Identität, Ausweisdaten und Sicherheitsvorgaben vor dem Ablegen feststehen müssen. Kurz vor Abfahrt werden Namensänderungen deshalb häufig aus AGB-Gründen oder aus organisatorischen Gründen abgelehnt, obwohl der Grundsatz des Ersatzreisenden im Reiserecht besteht. Hinzu kommt, dass die Ersatzperson alle Reisevoraussetzungen selbst erfüllen muss, also etwa einen gültigen Ausweis, ein nötiges Visum und die sonstigen Einreise- und Gesundheitsanforderungen. Wenn die Umschreibung nicht mehr rechtzeitig möglich ist oder die neue Person nicht reisefähig ist, bleiben die Stornokosten regelmäßig bestehen.
Besonders kritisch ist die Lage, wenn bereits ein Einchecken, die Ticketfreigabe oder die Eintragung im Manifest abgeschlossen ist, denn dann kann die Reederei Änderungen oft nur noch ausnahmsweise vornehmen. Verlangen Sie deshalb sofort die konkreten Umbuchungsfristen Ihrer AGB und lassen Sie sich die Zustimmung schriftlich bestätigen, bevor Sie auf die Ersatzperson setzen.
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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