Reise gebucht, Programm in der Hand, Musical gestrichen. Als Ersatz nur eine Stadtrundfahrt. Darf der Veranstalter das einfach so?
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Das Wichtigste im Überblick
BGH: Der Ausfall des Musicalbesuchs war ein Reisemangel; die Minderung blieb bestehen.
Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.
Das Reiseprogramm band den Musicalbesuch verbindlich als Hauptpunkt.
Die [...]
Reise gebucht, Programm in der Hand, Musical gestrichen. Als Ersatz nur eine Stadtrundfahrt. Darf der Veranstalter das einfach so?
Die Aushändigung eines Programms macht Reiseleistungen verbindlich und begründet bei Ausfall einen rechtmäßigen Reisemangel. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 18/22
BGH: Der Ausfall des Musicalbesuchs war ein Reisemangel; die Minderung blieb bestehen.
Ein Reisemangel nach § 651m Abs. 2 Satz 1 BGB liegt vor, wenn eine vertraglich zugesagte Reiseleistung nicht erbracht wird. Das Pauschalreiserecht regelt die Konsequenzen solcher Leistungsstörungen umfassend und greift selbst bei außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Umständen vollumfänglich. Eine allgemeine Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB ist als Verteidigung für den Anbieter im Pauschalreiserecht aus diesem Grund gesetzlich ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Normalerweise kann eine Vertragspartei eine Anpassung oder Auflösung des Vertrags verlangen, wenn sich grundlegende Annahmen, die bei Vertragsschluss bestanden, später so schwerwiegend ändern, dass ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag unzumutbar wäre – im Pauschalreiserecht ist dieser Ausweg für den Veranstalter jedoch versperrt.
In einem Leitbefund des Bundesgerichtshofs (BGH, 14.02.2023, Az. X ZR 18/22) forderte ein Kunde eine Entschädigung, nachdem ein zugesagtes Ausflugsziel gestrichen wurde. Der Mann hatte für elf Personen eine dreitägige Reise vom 13. bis 15. März 2020 zum Gesamtpreis von 2.138 Euro gebucht. Während das Amtsgericht die anschließende Klage zunächst abwies, verurteilte das Landgericht Osnabrück den Anbieter in der Berufungsinstanz zur Rückzahlung von 320 Euro nebst anteiligen Anwaltskosten. Der BGH wies die Revision des Veranstalters schließlich zurück – die Revision ist die höchste Rechtsmittelinstanz, bei der nur noch Rechtsfehler der Vorinstanz geprüft werden, nicht aber der Sachverhalt neu verhandelt wird; diese Tatsachenprüfung hatte bereits das Landgericht als Berufungsinstanz abgeschlossen. Damit blieb das Urteil zugunsten des Reisenden rechtskräftig, also endgültig und nicht mehr anfechtbar.
Ausfall trotz Corona-Pandemie bejahtDer Reiseanbieter hatte einen fest eingeplanten Musicalbesuch am Nachmittag des Anreisetages gestrichen und zur Entlastung die unmittelbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie angeführt. Die Richter in Karlsruhe werteten den ersatzlosen Ausfall des Hauptprogrammpunkts dennoch als klaren Reisemangel. Da der Veranstalter den Teilnehmern bei Abfahrt ein Programm aushändigte, wurde das Musical zum bindenden Vertragsinhalt, der rechtlich zwingend zu erfüllen war.
Wird bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht, handelt es sich grundsätzlich um einen Reisemangel. – so der Bundesgerichtshof
Was das für Sie bedeutet: Beruft sich Ihr Reiseveranstalter bei einer Programmabsage auf Corona, eine Naturkatastrophe oder andere außergewöhnliche Umstände, schützt ihn das nicht vor Minderungsansprüchen – sofern er Ihnen ein konkretes Programm ausgehändigt hat. Sie können den Reisepreis trotzdem mindern. Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis auf „höhere Gewalt“ abwimmeln, sobald der Veranstalter sich vertraglich auf bestimmte Programmpunkte festgelegt hat.
Reisemangel bei Ersatzleistung: Frust schnell einordnen
Wann bindet ein Programm die Reise?
Bieten Veranstalter Reisen ohne vorab detailliert festgelegte Ziele an, liegt zivilrechtlich keine Gattungsschuld nach § 243 Abs. 1 BGB vor – also keine Schuld, bei der der Anbieter eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare Leistung mittlerer Art und Güte schuldet, wie etwa „ein Mittelklassehotel am Mittelmeer“ –, da dafür bestimmbare Merkmale mittlerer Art und Güte fehlen. Das Vorrecht eines Anbieters, die genauen Reiseinhalte erst nach dem Vertragsschluss inhaltlich festzulegen, ordnet das Gesetz als Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB ein. Der Veranstalter muss dieses Recht nach billigem Ermessen ausüben – das heißt, er muss eine sachlich begründbare, faire Entscheidung treffen und darf den Reisenden nicht willkürlich benachteiligen – und diese Entscheidung dem Reisenden nach § 315 Abs. 2 BGB in erkennbarer Form mitteilen.
Die gebuchte Bustour verdeutlicht die gerichtliche Prüfung dieser Normen im Alltag. Der Kunde reservierte eine als „Fahrt ins Blaue“ beworbene Tour mit dazugehörigen Hotelübernachtungen. Bei Unterzeichnung des Vertrags waren weder das Reiseziel noch die vorgesehenen Aktivitäten in irgendeiner Weise bekannt oder eingegrenzt. Erst zu Beginn der Reise übte das Touristikunternehmen sein Bestimmungsrecht in der Praxis aus, indem alle Teilnehmer ein konkretes Reiseprogramm erhielten.
Gedrucktes Programm schafft RechtsbindungDie in die Hand gegebene Broschüre wandelte die anfängliche Überraschungsfahrt in einen verbindlichen Zeitplan für einen zweitägigen Aufenthalt in Hamburg um. Das Papier verzeichnete neben einer Führung im Speicherstadtmuseum und einer Hafenrundfahrt den Besuch des Musicals „Cirque du Soleil Paramour“ als ausdrücklichen Höhepunkt. Mit der Übersendung der detaillierten Planung definierte der Veranstalter den mangels vorheriger Festlegung unbestimmten Inhalt endgültig und trug fortan das Risiko für Ausfälle.
Praxis-Hinweis: Bindung durch nachgereichtes Programm
Wenn Sie eine Reise buchen, bei der das genaue Ziel oder Programm zunächst offen bleibt (etwa eine „Fahrt ins Blaue“ oder eine flexible Rundreise), haben Sie anfangs keinen Anspruch auf bestimmte Ausflüge. Der entscheidende Hebel für Ihre Rechte ist jedoch der Moment der Konkretisierung: Sobald der Veranstalter Ihnen vor Ort oder vorab ein detailliertes Tagesprogramm aushändigt, werden diese Inhalte zum festen Vertragsbestandteil. Fällt ein so fixierter Programmpunkt später aus, können Sie den Reisepreis mindern – auch wenn bei der Buchung selbst noch gar nicht feststand, was genau stattfinden wird.
Der Bundesgerichtshof hat als oberste zivilrechtliche Instanz entschieden – das Urteil ist für alle nachgeordneten Gerichte in Deutschland bindend und übertragbar auf jede Pauschalreise, bei der ein Veranstalter nachträglich ein Programm aushändigt und einzelne Punkte absagt. Die Begründung gilt unabhängig von Corona oder anderen Krisen: Wer ein Programm zum Vertragsinhalt macht, trägt das volle Risiko für dessen Erfüllung. Außergewöhnliche Umstände befreien den Veranstalter im Pauschalreiserecht nicht von seiner Leistungspflicht.
Das Pauschalreiserecht enthält umfassende Regelungen über die Folgen von Störungen der erbrachten Leistung. Vor diesem Hintergrund ist die ergänzende Heranziehung der allgemeinen Regeln über Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage […] ausgeschlossen. – so der Bundesgerichtshof
In eigener Sache heißt das: Lassen Sie sich bei Programmabsagen nicht mit Verweisen auf die Umstände abwimmeln. Dokumentieren Sie das ausgehändigte Programm, rügen Sie den Mangel sofort und akzeptieren Sie andersartige Ersatzangebote nicht als vollwertigen Ausgleich. Fordern Sie Ihre anteilige Erstattung schriftlich und unter Fristsetzung ein – das BGH-Urteil stärkt Ihre Position gegenüber dem Veranstalter in jedem vergleichbaren Fall.
Wann ersetzt eine Stadtrundfahrt das Musical nicht?Bietet ein Reiseveranstalter eine Ersatzleistung an, so beseitigt diese kurzfristige Änderung einen aufgetretenen Reisemangel nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen. Die Ausweichleistung muss als in Qualität und Art gleichartig und absolut gleichwertig bewertet werden. Die finale Einschätzung über das Vorliegen einer solchen Gleichwertigkeit obliegt im Streitfall dem pflichtgemäßen Beurteilungsspielraum des zuständigen Tatrichters – also des Richters am Amts- oder Landgericht, der den Sachverhalt aufklärt und Beweise würdigt, im Gegensatz zur Revisionsinstanz, die nur Rechtsfragen überprüft.
So erkennen Sie unzulässigen Ersatz: Prüfen Sie bei jedem Alternativangebot, ob es dem ausgefallenen Programmpunkt in Art und Erlebniswert entspricht. Faustregel: Ein völlig anderes Freizeitformat (Stadtrundfahrt statt Bühnenshow, Wanderung statt Konzert) ist fast nie gleichwertig. Nehmen Sie das Ersatzangebot ruhig wahr, aber unterschreiben Sie nichts, was den Erhalt als „vollwertigen Ersatz“ bestätigt – Ihr Minderungsanspruch bleibt daneben bestehen.
Statt der Theatervorführung schickte das Veranstaltungsunternehmen in Hamburg eine Begleitperson, die mit der Urlaubsgruppe eine dreistündige Stadtrundfahrt durchführte. Im folgenden gerichtlichen Verfahren berief sich der Tourenanbieter massiv darauf, dass die bereitgestellte Reiseführerin den Ausfall des Musicals vollständig ausgeglichen habe und demnach gar kein rechtlicher Mangel vorläge.
Der BGH folgte dieser Argumentation des Unternehmens nicht und stützte stattdessen das vorherige Berufungsurteil. Das Landgericht Osnabrück (28.01.2022) hatte die begleitete Tour im Bus als nicht gleichartige Ersatzleistung gegenüber einem großen Bühnenmusical bewertet, was die Karlsruher Revisionsrichter als vollständig fehlerfrei einstuften.
Praxis-Hinweis: Grenzen der Ersatzleistung
Bietet der Veranstalter bei einem Ausfall spontan ein Alternativprogramm an (z. B. eine Stadtrundfahrt statt eines Musicals), müssen Sie dies nicht als vollwertigen Ersatz akzeptieren. Eine Ersatzleistung beseitigt den Reisemangel nur, wenn sie nach Art und Qualität absolut gleichwertig ist. Ein völlig anderes Freizeitformat kompensiert den Wegfall eines gebuchten Highlights in der Regel nicht, sodass Ihr Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung bestehen bleibt.
Die Minderung für nicht vertragsgemäße Reisedienstleistungen folgt den strengen Regeln des § 651m Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB. Den Maßstab bildet das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Umsetzung und dem hypothetischen Ausgangswert der mangelfreien Reiseleistung. Der entscheidende Richter nimmt dazu regelmäßig eine Schätzung der Minderungsquote vor und balanciert dabei den Gegenwert des fehlenden Programms mit dem Wert real erbrachter Ersatzangebote.
Der unzufriedene Kunde hatte für die enttäuschten Reisegäste eine Preisreduzierung von 65 Euro pro Person eingefordert, woraus sich eine Forderung von 715 Euro bei einem Gesamtumsatz von 2.138 Euro für die elf Teilnehmer ergab. Das untersuchende Berufungsgericht lehnte die volle Summe ab und veranschlagte den finanziellen Anteil des Musicals auf 15 Prozent der Reisekosten, woraus sich die Summe von 320 Euro ergab.
So bereiten Sie Ihre Minderungsforderung vor: Gerichte schätzen den Wert einzelner Programmpunkte am Gesamtreisepreis. Listen Sie dafür möglichst alle vertraglich vereinbarten Leistungen auf und beziffern Sie den Anteil des ausgefallenen Elements. Dokumentieren Sie, was der Veranstalter Ihnen als Ersatz tatsächlich geboten hat – das Gericht rechnet dessen Wert von Ihrer Minderungsquote ab. Je genauer Sie die ursprünglichen Programmpunkte und ihren Stellenwert belegen können, desto besser lässt sich Ihre Forderung durchsetzen.
Die letzte Instanz sah die gerichtliche Schätzungsformel nach § 651m BGB als juristisch rechtsfehlerfrei an. Das Landgericht habe die auf das Vorstellungsereignis fallenden Kostenanteile plausibel eingegrenzt und die angebotene Busrundfahrt bei der Kalkulation adäquat einbezogen. Durch die Abweisung der Revision behielt die zugesprochene Summe von 320 Euro Bestand und die Teilnehmer erhielten den erstatteten Anteil gesichert zurück.
Was tun bei ausfallendem Programmpunkt?Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Veranstalter an – idealerweise noch während der Reise oder unmittelbar danach. Bewahren Sie das ausgehändigte Programmheft auf, denn es ist Ihr zentrales Beweismittel dafür, welche Leistungen Vertragsinhalt wurden. Berechnen Sie Ihre Minderungsforderung nach dem oben dargestellten Schema und fordern Sie den Veranstalter unter Fristsetzung zur Rückzahlung auf. Beachten Sie die Verjährungsfristen im Pauschalreiserecht: Minderungsansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Sobald Ihnen ein Reiseveranstalter ein Programm ausgehändigt hat, sind dessen Inhalte vertraglich bindend – das hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche kommt es auf eine präzise Dokumentation und die richtige Berechnung der Minderungsquote an. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Unterlagen und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Forderung gegenüber dem Veranstalter rechtssicher durchsetzen.
Die größte Hürde in der Rechtsdurchsetzung ist meist nicht das Gesetz, sondern die fehlende Beweiskraft vor Ort. Reiseleiter versuchen regelmäßig, unzufriedene Urlauber mit mündlichen Versprechungen oder wertlosen Gutscheinen zu beruhigen, während schriftliche Bestätigungen über Programmänderungen systematisch verweigert werden.
Lassen Sie sich deshalb niemals auf reine Absprachen per Handschlag ein und fotografieren Sie das ausgehängte Programm direkt am Infobrett. Wer den Mangel noch am Urlaubsort nachweisbar rügt, sichert sich die entscheidende Ausgangslage für die spätere Erstattung am heimischen Schreibtisch.

Nein, der Reiseveranstalter darf die Minderung nicht mit Hinweis auf höhere Gewalt ablehnen. Bei einer Pauschalreise bleibt ein nicht erbrachter Programmpunkt grundsätzlich ein Reisemangel nach § 651m BGB, auch wenn Corona oder eine Naturkatastrophe die Absage ausgelöst haben.
Das Pauschalreiserecht regelt die Folgen solcher Leistungsstörungen abschließend und lässt dem Veranstalter den Ausweg über § 313 BGB, also die Störung der Geschäftsgrundlage, nicht zu. Hält der Veranstalter ein konkretes Programm fest und händigt es den Reisenden aus, wird dieser Inhalt vertraglich bindend. Fällt der Programmpunkt danach ersatzlos weg, liegt ein Mangel vor, für den Sie den Reisepreis mindern können. Der Bundesgerichtshof hat das für einen Corona-bedingten Musicalausfall ausdrücklich bestätigt.
Eine Minderung kann nur entfallen, wenn eine tatsächlich gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, die Art und Erlebniswert des ausgefallenen Programmpunkts erreicht. Eine bloße Ersatzfahrt oder ein anderes Freizeitangebot genügt dafür regelmäßig nicht.
NEIN, eine Stadtrundfahrt ist kein gleichwertiger Ersatz für ein ausgefallenes Musical, und Ihr Anspruch auf anteilige Rückerstattung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn Sie das Alternativangebot annehmen.
Nach § 651m Abs. 1 BGB setzt eine wirksame Ersatzleistung voraus, dass sie nach Art und Qualität dem ursprünglich gebuchten Programmpunkt entspricht. Ein Musical ist eine Bühnenshow mit eigenem Erlebniswert, während eine Stadtrundfahrt ein anderes Freizeitformat mit völlig anderem Schwerpunkt darstellt. Deshalb beseitigt die Rundfahrt den Reisemangel regelmäßig nicht, sondern ist nur eine zusätzliche Leistung ohne Verzicht auf Ihre Rechte. Sie können das Angebot also wahrnehmen und trotzdem Minderung verlangen.
Wichtig ist nur, dass Sie nichts unterschreiben, was die Stadtrundfahrt als „vollwertigen“ oder „gleichwertigen“ Ersatz bestätigt. Eine solche Erklärung kann als Anerkenntnis gewertet werden und Ihre spätere Forderung erschweren. Halten Sie daher kurz schriftlich fest, dass Sie die Rundfahrt nur ersatzweise mitnehmen, den Ausfall des Musicals aber weiterhin als Mangel rügen und Ihren Minderungsanspruch aufrechterhalten.
Nein, durch die bloße Teilnahme am Ersatzangebot verlieren Sie Ihren Anspruch nicht. Sie dürfen das Alternativprogramm nutzen, ohne damit automatisch auf eine Minderung oder Erstattung zu verzichten.
Rechtlich entscheidend ist, ob das Ersatzangebot den ausgefallenen Programmpunkt wirklich gleichwertig ersetzt, also nach Art und Qualität denselben Leistungswert hat. Ist das nicht der Fall, bleibt der Reisemangel bestehen, und die Teilnahme dient nur dazu, Ihre Reisezeit sinnvoll zu füllen. Kritisch wird es erst, wenn Sie schriftlich oder eindeutig mündlich bestätigen, dass die Ersatzleistung den Ausfall vollständig ausgleicht. Vermeiden Sie deshalb jede Formulierung, die als Anerkennung eines „vollwertigen Ersatzes“ verstanden werden kann.
Für Ihre Beweisführung ist es sinnvoll, das Ersatzangebot, das ursprüngliche Programm und den Ablauf vor Ort zu dokumentieren. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Inhalt der Ersatzleistung, damit Sie später belegen können, dass Sie das Angebot nur vorläufig angenommen haben.
JA, Sie haben auch ohne Einzelausweisung der Programmpunkte Anspruch auf Erstattung, weil der Wert des ausgefallenen Leistungsteils gerichtlich geschätzt werden kann. Der Pauschalpreis schließt eine Minderung nach § 651m Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht aus.
Entscheidend ist nicht, ob der Veranstalter für das Musical oder einen anderen Programmpunkt einen eigenen Preis genannt hat, sondern ob dieser Punkt vertraglich geschuldet war. Ist er Vertragsinhalt geworden, etwa durch ein ausgehändigtes Programmheft oder eine konkrete Leistungsbeschreibung, liegt bei seinem Ausfall ein Reisemangel vor. Dann darf das Gericht den Anteil am Gesamtreisepreis schätzen, wenn sich der genaue Einzelwert nicht belegen lässt. Im BGH-Fall wurden so 15 Prozent des Gesamtpreises angesetzt, obwohl der Programmpunkt nicht separat bepreist war.
Ein Anspruch scheitert nur dann, wenn der Programmpunkt überhaupt nicht Vertragsinhalt geworden ist, sondern nur unverbindlich angekündigt war. Für Ihre Forderung ist deshalb wichtig, das Programm und die tatsächliche Absage zu dokumentieren, damit der Veranstalter den fehlenden Einzelpreis nicht gegen Sie verwenden kann.
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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