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SCHUFA-Eintrag rechtswidrig: Bestrittene Forderung ohne Titel

Дата публикации: 02-07-2026 13:28:39

Eine Stromrechnung, nie akzeptiert, nie bewiesen – und trotzdem landet sie bei der SCHUFA. Vor Gericht sah es düster aus: Ein konkreter Schaden durch den Eintrag war nicht nachzuweisen. Doch der BGH durchkreuzte diese Logik – und lenkt den Blick auf eine Konsequenz, die für Inkassobüros teuer werden könnte.
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BGH kippt SCHUFA-Meldungen zu bestrittenen [...]

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Eine Stromrechnung, nie akzeptiert, nie bewiesen – und trotzdem landet sie bei der SCHUFA. Vor Gericht sah es düster aus: Ein konkreter Schaden durch den Eintrag war nicht nachzuweisen. Doch der BGH durchkreuzte diese Logik – und lenkt den Blick auf eine Konsequenz, die für Inkassobüros teuer werden könnte.

Mann betrachtet im Wohnzimmer besorgt ein Schreiben einer Auskunftei mit einem niedrigen roten Bonitäts-Score.Rechtswidrige Negativeinträge bei der Schufa können laut BGH-Urteil zu weitreichenden Schadensersatzansprüchen für Verbraucher führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 375/24

Das Wichtigste im Überblick
BGH kippt SCHUFA-Meldungen zu bestrittenen Forderungen und lässt Schadensersatz neu prüfen.
  • Der BGH hob den Schadensersatzteil auf und verwies ihn zurück.
  • Die Meldungen waren rechtswidrig, weil die Forderung nicht plausibel war.
  • Betroffene können Widerruf verlangen, wenn Auskunftei-Daten unbrauchbar sind.
  • Ein bloßer Widerruf ersetzt keinen immateriellen Schaden.
  • Der niedrigere Score und Rufschaden können Schadensersatz tragen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 12.05.2026
  • Aktenzeichen: VI ZR 375/24
  • Verfahren: Revision und Anschlussrevision
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Schuldrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Verbraucher, Inkassounternehmen, Auskunfteien, Unternehmen mit SCHUFA-Meldungen
Wann darf man einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen?

Die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung an Auskunfteien richtet sich allein nach Artikel 6 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ohne eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist eine Weitergabe nur zulässig, wenn die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen zwingend erforderlich ist. Ansonsten greift der strenge allgemeine gesetzliche Grundsatz der Datenminimierung. Bei einer rechtswidrigen Übermittlung stützt sich ein daraus resultierender Folgenbeseitigungsanspruch auf einen Löschungswiderruf nach Artikel 19 der DSGVO oder auf analog angewendete Normen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das bedeutet konkret: Der Folgenbeseitigungsanspruch gibt dem Betroffenen das Recht, nicht nur die Löschung, sondern auch die Rückgängigmachung aller Folgen der illegalen Datenverarbeitung zu verlangen. „Analog angewendet“ heißt dabei, dass das Gericht allgemeine zivilrechtliche Vorschriften sinngemäß heranzieht, weil die DSGVO selbst keine spezielle Regelung für diese Situation bereithält.

In einem am 12. Mai 2026 durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit (Az. VI ZR 375/24) erstritt ein ehemaliger Stromkunde einen klaren Sieg für den Datenschutz von Verbrauchern. Der höchste Zivilgerichtshof wies die Revision – also die Rechtsbeschwerde – eines beklagten Inkassounternehmens ab und erklärte die gemachten Negativeinträge für unrechtmäßig. Gleichzeitig gab der Senat der Anschlussrevision des Mannes teilweise statt: Das vorherige Berufungsurteil wurde bezüglich eines abgewiesenen Schadensersatzes aufgehoben und die Akte zur abschließenden Entscheidung über die Kosten an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Anschlussrevision erlaubt es der Gegenseite, sich im bereits laufenden Revisionsverfahren des Gegners anzuschließen und eigene Rechtsfehler der Vorinstanz zu rügen, ohne ein separates Rechtsmittel einlegen zu müssen.

Streit um offene Beträge aus einer Stromrechnung

Der zugrunde liegende Konflikt reichte tief in die Vergangenheit zurück. Der Mann hatte im Jahr 2014 Energie von der i.-Energie GmbH bezogen. Nachdem der Versorger den Liefervertrag fristlos kündigte, weil der Kunde angeblich mit Abschlagszahlungen in Verzug geraten war, flatterte ihm eine Schlussrechnung in Höhe von 529,16 Euro ins Haus. Der Betroffene widersprach unmittelbar schriftlich, stritt den Erhalt jeglicher Mahnungen ab und wies den geforderten Betrag lautdröhnend als „überhöht und überzogen“ zurück. Trotz seiner klaren Bitte um eine korrigierte Rechnung meldete ein später übernehmendes Inkassobüro die offene Summe viele Jahre später – am 12. März 2021 und am 18. März 2022 – einfach als Negativeintrag bei der Auskunftei ein.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Die Übermittlung einer Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei ist nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO nur dann rechtmäßig, wenn die Forderungsdaten geeignet sind, eine objektive und zuverlässige Aussage über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen zu ermöglichen; an dieser Eignung fehlt es, wenn die Forderung vom Schuldner substantiiert bestritten, nicht gerichtlich tituliert und in ihrer Zusammensetzung nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden ist.
  2. Für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines rechtswidrigen Negativeintrags bei einer Auskunftei ist nicht erforderlich, dass die beanstandete Datenmeldung die alleinige oder maßgebliche Ursache für konkrete Nachteile wie gescheiterte Vertragsanbahnungen war; ausreichend ist, dass die übermittelten Daten in die Bonitätsbewertung eingeflossen sind und dadurch die Kreditwürdigkeit und den wirtschaftlichen Ruf des Betroffenen beeinträchtigt haben.
  3. Der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Finanzdaten infolge deren Übermittlung an eine Auskunftei begründet bereits dann einen ersatzfähigen immateriellen Schaden, wenn die Daten einer unbestimmten Zahl weiterer Dritter zugänglich werden können; ein subjektives Gefühl der Hilflosigkeit oder des Überwachtwerdens ist hierfür nicht erforderlich.
Infografik (Gegenüberstellung): Wann Schufa-Einträge rechtswidrig sind und wie sie DSGVO-Schadensersatz auslösen.Schufa-Eintrag falsch? Schadensersatz beanspruchen Ist ein SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung zulässig?

Wirtschaftsauskunfteien agieren häufig im Hintergrund, um offene Zahlungen und Zahlungswillen objektiv bewertbar zu machen, doch Daten über eine Forderung sind im strengen Sinne der DSGVO nicht erforderlich, wenn sie solche Aussagekraft vermissen lassen. Eine bloße Meldung unbezahlter Summen rechtfertigt ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Kreditwirtschaft keinesfalls automatisch. Bevor empfindliche Finanzinformationen fließen, muss die betreffende Forderung vielmehr vollständig plausibel dargelegt und für eine neutrale Bonitätsprüfung geeignet sein.

Durch die scharfe Gegenwehr des Stromkunden geriet das Vorgehen des Inkassodienstleisters hier deutlich ins Wanken. Das Unternehmen übertrug sensible Finanzdaten, obwohl der Betroffene die Höhe der Rechnung nie akzeptiert hatte. Die Forderung war zu keinem Zeitpunkt gerichtlich tituliert – das heißt, kein Gericht hatte die Forderung durch ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder einen Vergleich offiziell bestätigt – und wurde hartnäckig bestritten.

Die streitgegenständlichen Datenübermittlungen betrafen somit eine nicht titulierte, bestrittene und nicht einmal in ihrer Gesamtheit plausibel gemachte Forderung und waren daher nicht geeignet, eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei zu ermöglichen. – so der Bundesgerichtshof
Unklare Posten und mangelnde Nachvollziehbarkeit

Zusätzlich war die eingereichte Rechnung gespickt mit unklaren Beträgen. Der Bundesgerichtshof bemängelte, dass Nebenposten wie ein aufschlagender „Nichterfüllungsschaden“ sowie diverse Überweisungs-, Mahn- und Verzugskosten völlig undurchsichtig gelistet wurden. Weil das Unternehmen die Zusammensetzung der Summe nicht plausibel belegen konnte, waren die Einmeldungen nach Überzeugung der Richter schlichtweg rechtswidrig. Der Senat verwarf das Argument der Gegenseite, wonach das Bundesdatenschutzgesetz hier die Schwelle senke, und bestätigte den unwiderruflichen Anspruch des Mannes auf Widerruf der gemeldeten Einträge.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel für die Löschung

Das Urteil hing maßgeblich an der Kombination aus drei Faktoren: Die Forderung war nicht gerichtlich tituliert, sie wurde nachweisbar bestritten und die Rechnung war intransparent. Wenn Sie einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen wollen, prüfen Sie Ihre Ausgangslage: Haben Sie der Forderung substantiiert widersprochen, bevor die Meldung erfolgte? Und fehlt dem Gläubiger ein gerichtlicher Titel? Sind diese Punkte erfüllt und kann der Gläubiger die Forderungshöhe nicht plausibel aufschlüsseln, ist die Datenübermittlung an die Auskunftei regelmäßig rechtswidrig.

Wann gibt es Schadensersatz trotz SCHUFA-Löschung?

Das europäische Datenschutzrecht räumt Verbrauchern bei Fehltritten nach Artikel 82 Absatz 1 der DSGVO den Anspruch ein, materielle und immaterielle Schäden liquidieren zu können. Für den Eintritt eines erstattungsfähigen Schadens existiert glücklicherweise keine vorgeschaltete spürbare Erheblichkeitsschwelle – es gibt also keine Untergrenze für die Schwere des Verstoßes, unterhalb derer Schadensersatz自动atisch ausgeschlossen wäre –, um berechtigte Forderungen abzuwimmeln. Dennoch ist der Betroffene in der Pflicht, die entstandenen Nachteile konkret darzulegen und schlüssig zu beweisen. Ein reiner Widerruf des fehlerhaften Eintrags gilt vor Gericht nicht als Ausgleich und ersetzt einen angemessenen materiellen Befreiungsschlag nach europäischem Recht nicht.

Wer Schadensersatz wegen eines unrechtmäßigen SCHUFA-Eintrags fordert, muss seine Nachteile konkret belegen. Sammeln Sie daher systematisch Beweise: Bewahren Sie Ablehnungsschreiben geplatzter Verträge auf (Mietvertrag, Kredit, Handyvertrag), dokumentieren Sie Schriftverkehr mit Gläubigern und Auskunfteien und notieren Sie eine Chronologie, welche konkreten Nachteile nach dem Negativeintrag auftraten. Der reine Widerruf und die Löschung des Eintrags ersetzen Ihren Schadensersatzanspruch nicht – Sie müssen zusätzlich aktiv werden und Ihre finanziellen und immateriellen Nachteile nachweisen.

Welche gravierenden Hürden im Alltag durch solche Datenlecks entstehen, zeigte die massiv verschlechterte Bonitätsbewertung des Mannes. Sein von der Auskunftei berechneter Score-Wert sank so rasant in den negativen Bereich, dass geplante Vertragsanbahnungen fehlschlugen und der Betroffene vor Gericht eine spürbare Schädigung seines wirtschaftlichen Rufes rügte.

Überzogene Kausalitätsanforderungen in der Vorinstanz

Das in der Vorinstanz zuständige Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 17 U 17/24) hatte dem Kunden im November 2024 zwar das Recht auf Löschung der Daten zugesprochen, urteilte dann jedoch überraschend streng, indem es jeglichen finanziellen Schadensersatz abschmetterte. Die dortigen Richter vertraten die harte Linie, der Mann habe nicht ausreichend zweifelsfrei bewiesen, dass ausschließlich diese konkrete Einmeldung an den geplatzten Verträgen schuld gewesen sei – eine sogenannte strenge Kausalitätsanforderung, bei der der Kläger nachweisen muss, dass genau dieser eine Umstand die alleinige Ursache des Schadens war. Der Bundesgerichtshof entkräftete dieses strenge Nachweiskorsett in der Revision deutlich. Es widerspreche der DSGVO, zu fordern, dass die Falschmeldung der alleinige Verursacher des Schadens war; allein das Einfließen der Negativdaten reiche für eine Beeinträchtigung völlig aus.

Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, ist hierzu wegen des Fehlens einer Erheblichkeitsschwelle nicht erforderlich, dass der niedrige Score-Wert und die dadurch verursachten Bedenken potentieller Vertragspartner des Klägers allein oder maßgeblich auf den Meldungen der Beklagten beruhten. – so der Bundesgerichtshof

Achtung Falle: Beweislast beim Schadensersatz

Viele Betroffene verzichten auf Schadensersatz, weil sie glauben, sie müssten beweisen, dass der negative Eintrag der alleinige Grund für eine geplatzte Vertragsanbahnung war. Genau diese Hürde hat der Bundesgerichtshof eingerissen. Es reicht aus, darzulegen, dass die Falschdaten in die Bonitätsprüfung eingeflossen sind und Verträge in diesem Zusammenhang scheiterten. Sie benötigen also kein Schreiben des Vertragspartners, in dem exakt der Score als einziger Ablehnungsgrund genannt wird.

Wann reicht Datenverlust für Schadensersatz?

Wenn sensible private Details unfreiwillig die Seiten wechseln, ist ein klassischer Kontrollverlust über personenbezogene Daten erreicht – ein Begriff aus der DSGVO, der beschreibt, dass der Betroffene nicht mehr bestimmen kann, wer seine Daten sieht und wie sie verwendet werden –, der wiederum als solides Fundament für immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO ausreicht. Zwingende Voraussetzung dafür bleibt die unberechtigte Weitergabe an Dritte sowie die darauffolgende konkrete Gefahr, dass sich diese Daten lawinenartig weiterverbreiten. Ein emotionales Gefühl der völligen Hilflosigkeit oder des ständigen „Beobachtetwerdens“ muss der Klagende dafür nicht zwingend empfinden oder juristisch belegen.

Weil das Inkassobüro die Forderung ohne feste juristische Absicherung weiterreichte, gewährte es direkt einer unbestimmten Zahl von externen Akteuren Zugang zu den Finanzen des Mannes. Wie aus den Gerichtsakten der Vorinstanz ohnehin bekannt wurde, fanden durch Geschäftspartner bereits tiefgreifende Bonitätsabfragen statt.

Verlust der Datenhoheit manifestierte den Schaden

Der Zivilsenat schloss aus dem Vorgang unmissverständlich, dass bei diesem massiven Bekanntheitsgrad des Empfängers das rechtliche Risiko bereits erfüllt wurde. Die bloße Herabsetzung der Kreditwürdigkeit durch den Negativeintrag manifestierte den ersatzpflichtigen Schaden in voller Härte. Da der immaterielle Erstschaden – also der nicht-finanzielle Schaden durch den reinen Verlust der Datenkontrolle – durch die Karlsruher Bundesrichter (der BGH hat seinen Sitz in Karlsruhe) ohne Zweifel anerkannt wurde, obliegt es nun dem Berufungsgericht im Rahmen der Neuverhandlung, die angemessene Höhe der Auszahlung exakt zu beziffern.

Was bedeutet das BGH-Urteil jetzt?

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 375/24) ist als höchstrichterliche Entscheidung für alle nachgeordneten Zivilgerichte bindend und übertragbar auf alle Fälle, in denen nicht titulierte, substantiiert bestrittene und intransparent dargestellte Forderungen an Auskunfteien gemeldet wurden. Es handelt sich nicht um einen Einzelfall, sondern um eine Grundsatzentscheidung: Die Datenübermittlung solcher Forderungen an SCHUFA und andere Auskunfteien ist rechtswidrig, und Betroffene haben sowohl einen Löschungsanspruch als auch einen Anspruch auf Schadensersatz – ohne beweisen zu müssen, dass der Negativeintrag die alleinige Ursache für konkrete Nachteile war.

Wer selbst einen SCHUFA-Eintrag zu einer bestrittenen Forderung hat, sollte jetzt handeln: Fordern Sie eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA an, um zu prüfen, welche Negativeinträge vorliegen und wer sie gemeldet hat. Widersprechen Sie dem Eintrag schriftlich gegenüber der Auskunftei unter Verweis auf dieses BGH-Urteil und verlangen Sie die sofortige Löschung. Parallel dazu können Sie beim meldenden Unternehmen Schadensersatz geltend machen, wenn Ihnen durch den Eintrag Nachteile entstanden sind – etwa geplatzte Verträge oder ein gesunkener Score-Wert. Weigert sich die Auskunftei zu löschen, ist der Rechtsweg durch diese klare Rechtsprechung deutlich erfolgversprechender als zuvor.


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Ein unrechtmäßiger Negativeintrag kann Ihren Score belasten und Verträge blockieren. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit Ihres Eintrags anhand der neuen BGH-Rechtsprechung und setzen Ihre Löschungs- und Schadensersatzansprüche durch.

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Experten-Kommentar

In der Kanzleipraxis erleben wir oft, dass Inkassobüros das Drohszenario eines SCHUFA-Eintrags gezielt als Druckmittel nutzen, um selbst hochgradig zweifelhafte Forderungen einzutreiben. Viele Betroffene knicken aus Angst vor Bonitätsverlusten ein und zahlen Beträge, die sie eigentlich gar nicht schulden.

Dieses BGH-Urteil nimmt den Dienstleistern endlich die schärfste Waffe aus der Hand. Schreiben Sie dem unberechtigten Eintrag sofort nachweisbar und substantiiert per Einschreiben an das Inkassounternehmen und die SCHUFA, denn wer hier frühzeitig widerspricht, blockiert die legale Datenübermittlung von Anfang an.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein Inkassobüro meine Daten übermitteln, wenn ich der Forderung bereits widersprochen habe?

Nein, ein Inkassobüro darf Ihre Daten an eine Auskunftei regelmäßig nicht übermitteln, wenn Sie die Forderung substantiiert bestritten haben, kein gerichtlicher Titel vorliegt und die Forderung nicht nachvollziehbar dargelegt ist. Ein bloßer Widerspruch ist dafür aber nur dann ausreichend, wenn er die Forderung inhaltlich angreift und nicht nur pauschal ablehnt.

Rechtlich kommt es auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an, also auf ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung. Dieses Interesse fehlt, wenn die gemeldeten Daten keine verlässliche Aussage über Ihre Bonität zulassen, weil die Forderung streitig und ihre Zusammensetzung unklar ist. Dann ist die Meldung für eine objektive Kreditwürdigkeitsprüfung ungeeignet. Genau deshalb dürfen Inkassounternehmen nicht einfach jede offene Rechnung als Negativmerkmal weitergeben. Der Widerspruch muss erkennen lassen, warum die Forderung falsch, überhöht oder nicht schlüssig ist.

Ein formelles „Ich zahle nicht“ genügt dafür oft nicht, wenn Sie die Forderung nicht konkret bestreiten. Entscheidend ist, ob Sie Beträge, Mahnkosten, Nebenforderungen oder den behaupteten Verzug nachvollziehbar angegriffen haben. Liegt später doch ein gerichtlicher Titel vor, kann die Lage anders beurteilt werden, weil die Forderung dann rechtlich festgestellt ist.


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Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn der Eintrag bereits wieder gelöscht wurde?

JA, Sie können auch nach der Löschung des Eintrags noch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen, wenn der falsche Negativeintrag bereits immaterielle Nachteile oder einen Kontrollverlust über Ihre Daten ausgelöst hat. Die spätere Entfernung macht den früheren Schaden nicht automatisch ungeschehen.

Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Datenverarbeitung rechtswidrig war und Ihnen daraus ein messbarer Nachteil entstanden ist, etwa ein Eingriff in Ihren wirtschaftlichen Ruf oder ein Kontrollverlust über sensible Finanzdaten. Nach Art. 82 DSGVO genügt dafür auch ein immaterieller Schaden, also ein nicht unmittelbar finanzieller Nachteil. Entscheidend ist nicht, ob der Eintrag heute noch sichtbar ist, sondern ob er in der Zeit davor bereits zu Ablehnungen, Stress durch die Datenverarbeitung oder einer Beeinträchtigung Ihrer Bonität geführt hat. Die Löschung beseitigt daher nur den Eintrag selbst, nicht aber den bereits eingetretenen Schaden.

Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihre Nachteile konkret belegen, etwa durch Ablehnungsschreiben, Mahnungen, Vertragsabbrüche oder eine nachvollziehbare zeitliche Abfolge der Ereignisse. In der Praxis muss außerdem erkennbar sein, dass der Eintrag in die Bonitätsprüfung eingeflossen ist; eine bloße Behauptung reicht regelmäßig nicht aus.


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Muss ich beweisen, dass der SCHUFA-Eintrag der einzige Grund für meine Kreditabsage war?

Nein, Sie müssen nicht beweisen, dass der falsche SCHUFA-Eintrag der alleinige Grund für die Kreditabsage war. Es genügt, wenn die Negativdaten in die Bonitätsprüfung eingeflossen sind und sich dadurch Ihre Kreditwürdigkeit verschlechtert hat.

Für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO verlangt der Bundesgerichtshof keine strenge Alleinursache. Entscheidend ist, dass zwischen der Meldung des Eintrags und der gescheiterten Vertragsanbahnung ein plausibler zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Sie müssen also nicht erst ein schriftliches Geständnis der Bank erkämpfen, wonach ausschließlich der SCHUFA-Eintrag zur Absage geführt hat. Ausreichend ist, dass Sie darlegen können, dass die Bank in diesem Zeitraum Ihre Bonität geprüft hat und der Eintrag die Bewertung beeinflusst haben kann.

Hilfreich ist eine SCHUFA-Selbstauskunft oder eine Kopie der abgefragten Daten, weil sich daraus häufig ergibt, wann welcher Vertragspartner Ihre Daten geprüft hat. Ergänzend können Ablehnungsschreiben, E-Mails oder Gesprächsnotizen genügen, um den Zusammenhang zwischen Eintrag und Absage zu belegen.


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Kann ich die Löschung erzwingen, wenn gegen mich kein gerichtliches Urteil oder Titel vorliegt?

Ja, Sie können die Löschung verlangen, wenn der Eintrag ohne gerichtlichen Titel auf einer bestrittenen und nicht plausibel belegten Forderung beruht. Das Fehlen eines Urteils allein reicht dafür aber noch nicht; entscheidend ist die Kombination aus fehlender Titulierung, Ihrem nachweisbaren Widerspruch und mangelnder Nachvollziehbarkeit der Forderung.

Eine Auskunftei darf nur Daten verarbeiten, die eine objektive und zuverlässige Bonitätsbewertung ermöglichen, was sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ergibt. Ist eine Forderung nicht tituliert, von Ihnen substantiiert bestritten und in ihrer Zusammensetzung unklar, fehlt dieser Eignungsmaßstab regelmäßig. Dann ist die Meldung rechtswidrig und Sie können von der Auskunftei die Löschung nach den datenschutzrechtlichen Löschungs- und Beseitigungsansprüchen verlangen. Wichtig ist, dass Sie Ihren damaligen Widerspruch belegen können, etwa durch Schreiben, E-Mails oder sonstige Unterlagen.

Besonders stark ist Ihr Vorgehen, wenn das Inkassobüro oder der Gläubiger die Forderungshöhe nur pauschal behauptet, aber einzelne Kostenpositionen nicht schlüssig erklärt. Bei einer bereits titulierten Forderung ist die Lage dagegen deutlich schlechter, weil der Titel die Forderung grundsätzlich verfestigt und die Meldung eher tragen kann.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VI ZR 375/24 – Urteil vom 12.05.2026

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Dr. Christian Gerd Kotz

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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