Der Waggon steht bereit, die Reiselaune auch – doch der Zug rollt nie los. Der Reiseveranstalter streicht Bahnfahrt und Stadtbesuch und beruft sich auf nur 2 Prozent Routenänderung.
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Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht sprach dem Kläger den vollen Reisepreis zu, weil wichtige Programmpunkte ausfielen.
Die Beklagte muss 2.780 Euro und 367,23 Euro Anwaltskosten zahlen. [...]
Der Waggon steht bereit, die Reiselaune auch – doch der Zug rollt nie los. Der Reiseveranstalter streicht Bahnfahrt und Stadtbesuch und beruft sich auf nur 2 Prozent Routenänderung.
Bei erheblichen Leistungsänderungen wie Routenausfällen durch Unwetter können Urlauber oft kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 C-104/25
Das Gericht sprach dem Kläger den vollen Reisepreis zu, weil wichtige Programmpunkte ausfielen.
Ein Rücktritt ohne Zusatzzahlungen ist gemäß § 651g Abs. 1 S. 3 BGB zulässig, wenn der Reiseveranstalter wesentliche Eigenschaften einer Reiseleistung erheblich ändert. Dabei hat dieses spezialgesetzliche Rücktrittsrecht Vorrang vor dem allgemeinen Stornierungsrecht nach § 651h BGB. Eine derartige Änderung liegt vor, wenn die sich daraus ergebende Abweichung rechtlich eine Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 651i Abs. 2 S. 1 BGB darstellt. Das ist immer dann gegeben, wenn der gebuchten Reise die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
Vor dem Amtsgericht Hersbruck erstritt ein Reisender nach einer kurzfristigen Änderung der Reiseroute sein Geld zurück. Der Kunde buchte für sich und seine Frau eine Erlebnisreise unter dem Titel „Gebirgsbahnen Europas: Auf den Spuren des Doppeladlers“ für Ende September 2024. Der Gesamtpreis lag bei 2.780,00 Euro. Eine Fahrt auf der berühmten Semmering-Bahnstrecke in Österreich sowie ein anschließender Besuch in Wien gehörten zu den im Katalog gepriesenen Höhepunkten der Fahrt. Am geplanten Abreisetag erkundigte sich der Kunde telefonisch beim Veranstalter und erfuhr, dass der zentrale Streckenabschnitt zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag aufgrund von Unwettern gesperrt sei. Der Besuch in der österreichischen Hauptstadt fiel mitsamt dem geplanten Abendessen komplett aus; stattdessen sollte der Bus die Touristen direkt nach Graz bringen. Noch am selben Tag erklärte der betroffene Reisende den Rücktritt vom Vertrag. Das Amtsgericht (Az. 1 C-104/25) urteilte später zugunsten des Kunden: Die Klage hatte vollständig Erfolg. Der Veranstalter durfte keinerlei Entschädigung verlangen und musste den vollen Preis zurückzahlen.
So erklären Sie den Rücktritt richtigIm geschilderten Fall genügte ein Telefonat am selben Tag. Für Ihre eigene Absicherung gehen Sie besser schriftlich vor: Erklären Sie den Rücktritt per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. Benennen Sie konkret, welche Programmpunkte gestrichen oder geändert wurden, und verweisen Sie auf die entsprechende Stelle in der Reisebeschreibung. Bewahren Sie den Nachweis der Zustellung auf – er entscheidet im Streitfall darüber, ob Ihr Rücktritt fristgerecht und nachweisbar erfolgt ist.
Reisemangel erkannt? So setzen Sie Ihre Ansprüche durch
Ob eine vereinbarte Leistung für eine Pauschalreise wesentlich ist, bestimmt sich rechtlich unter anderem nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB. Hierbei spielt insbesondere die vorab definierte Reiseroute eine entscheidende Rolle. Auch der detailliert geplante Besuch bekannter Sehenswürdigkeiten prägt häufig den Charakter eines Urlaubs enorm und gilt in solchen Fällen als elementare vertragliche Eigenschaft. Der zuständige Reiseveranstalter haftet dabei grundsätzlich verschuldensunabhängig für den versprochenen Erfolg der Reise. Das bedeutet konkret: Er muss die vereinbarte Leistung auch dann verantworten, wenn ihn an der Störung keinerlei eigenes Verschulden trifft – etwa bei Unwettern oder behördlichen Sperrungen. Damit muss er die Einhaltung der verbindlich zugesagten Merkmale in jedem Fall sicherstellen.
Wie detailgenau solche rechtlichen Zusagen geprüft werden, ergab sich aus den gegenläufigen Ansichten der beiden Vertragspartner vor Gericht. Das beklagte Tourismusunternehmen versuchte die Absage als bloße Randnotiz darzustellen.
Prozentuale Routenführung versus ErlebniswertDie Firma argumentierte im Prozess, dass der witterungsbedingt gesperrte Abschnitt am Semmering lediglich etwa zwei Prozent der Gesamtdistanz von stolzen 1.450 Kilometern betragen habe. Nach Ansicht des Anbieters handelte es sich bei diesem Teilstück ohnehin um kein hervorzuhebendes Erlebnis. Solche Einwände wiesen die Richter entschieden zurück. Es komme rechtlich nicht auf die gemessene quantitative Länge einer Wegstrecke an. Ausschlaggebend war vielmehr der im Vorfeld beworbene Reisecharakter. Da die Fahrt ausdrücklich als „Erlebnisreise“ verkauft worden war und die Semmering-Bahn als Attraktion in der Ausschreibung auftauchte, war sie unverrückbarer Vertragsinhalt.
Bei der Fahrt mit der Semmering-Bahn und dem Besuch von Wien mit dortigem Abendessen und Übernachtung handelt es sich zweifellos um solche wesentlichen Eigenschaften. – so das Amtsgericht Hersbruck
Praxis-Hinweis: Übertragbarkeit prüfen
Wenn Sie selbst mit einer Routenänderung oder Programmstreichung konfrontiert sind, prüfen Sie zwei Punkte: Wurde die Reise als „Erlebnisreise“ oder mit vergleichbarem Fokus auf bestimmte Programmpunkte beworben? Und waren genau die gestrichenen Elemente – etwa eine bestimmte Bahnstrecke, ein Stadtrundgang oder ein besonderes Abendessen – im Katalog oder der Reisebeschreibung als Höhepunkte hervorgehoben? Sind beide Fragen mit Ja zu beantworten, kommt die Argumentation des Gerichts auch für Sie in Betracht. Auf eine prozentuale Berechnung des ausgefallenen Anteils kommt es dann nicht an.
Zusammen mit dem komplett gestrichenen Aufenthalt in Wien samt geplantem Abendessen verfehlte die eilig in Richtung Graz umgeleitete Ersatzroute die gebuchte Beschaffenheit massiv. Aus den vorgelegten Auszügen des Reisekatalogs schloss das Amtsgericht auf eine eindeutige Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien. Weil diese zugesicherten Eigenschaften durch die Streichung fehlten, lag formal ein handfester Reisemangel vor. Ob parallel dazu ein Katastrophenalarm wegen Unwetters bestand – auf den sich der Urlauber ebenfalls berufen hatte –, mussten die Richter angesichts der deutlichen Leistungskürzungen nicht einmal mehr zwingend für ihre Urteilsfindung heranziehen. Hintergrund: Das Reiserecht kennt zwei eigenständige Wege zum kostenfreien Rücktritt – entweder weil der Veranstalter die Reise erheblich verändert (Reisemangel) oder weil unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände wie Naturkatastrophen die Reise unmöglich machen. Da hier bereits der erste Weg zum Erfolg führte, brauchte das Gericht den zweiten nicht mehr zu prüfen.
Nach dem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers ist eine Änderung dann erheblich im Sinne des § 651g Abs. 1 S. 3 BGB, wenn sie einen Reisemangel darstellt. – so das Amtsgericht HersbruckWie erfolgt die Erstattung des Reisepreises nach Rücktritt?
Nach einem rechtswirksam vollzogenen Rücktritt gemäß § 651g Abs. 1 und 3 BGB verliert ein Reiseunternehmen jeden rechtlichen Anspruch auf den Erhalt des vereinbarten Reisepreises. Der Veranstalter ist gemäß § 651h Abs. 5 BGB vielmehr gesetzlich verpflichtet, die Rückzahlung der vom Reisenden bereits geleisteten Summe innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Erhalt der Stornierung zu veranlassen. Überweist das Unternehmen in dieser Frist nicht, so kommt es unweigerlich und in vollem Umfang in Verzug, was zusätzliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen kann.
Für den enttäuschten Kunden drohte durch das vertragswidrige Vorgehen des Unternehmens zunächst ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Der Urlauber hatte die kompletten 2.780,00 Euro nach einer ersten Anzahlung im Sommer längst vollständig transferiert. Statt des erwarteten Zahlungseingangs übersandte der Anbieter am Folgetag eine Abrechnung über drastische Stornogebühren. Das Unternehmen forderte 95 Prozent der Gesamtsumme ein und belief diesen Betrag auf stolze 2.641,00 Euro.
Der fristgerechte ZahlungsverzugNachdem der Rücktritt des Buchenden vollkommen berechtigt am 16. September 2024 erfolgte, löste das Vorgehen des Unternehmens automatisch die gesetzlichen Haftungsmechanismen aus. Wegen der bindenden Zwei-Wochen-Frist verzeichnete das Gericht den Start des Zahlungsverzugs unmissverständlich spätestens ab dem ersten Oktober des Jahres. Dementsprechend sprachen die Richter dem Mann einen kompletten Anspruch auf Rückerstattung der ursprünglich bezahlten Gesamtsumme von 2.780,00 Euro zu. Die Stornorechnung wurde als rechtsgrundlos bewertet. Das Tourismusunternehmen muss auf diesen Hauptbetrag zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz leisten – berechnet ab dem vom Kunden in seiner Klage geltend gemachten 3. Oktober 2024. Der Basiszinssatz ist ein von der Bundesbank festgelegter Referenzzinssatz, der sich halbjährlich ändert; die fünf Prozentpunkte werden darauf aufgeschlagen und ergeben so den gesetzlichen Mindestzinsanspruch bei Zahlungsverzug gegenüber Verbrauchern.
Wann gibt es Anwaltkosten zurück?Ein zusätzlicher Anspruch auf die Begleichung entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich regelmäßig aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 und 2 BGB. Eine unabdingbare Voraussetzung für diese finanzielle Kompensation bleibt jedoch, dass sich das handelnde Unternehmen im Moment der Beauftragung der anwaltlichen Vertretung bereits im Verzug befand. Die Höhe der geltend gemachten Kosten richtet sich strikt nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die gewerblich übliche Geschäftsgebühren, angefallene Geschäftsauslagen und die verpflichtende Umsatzsteuer zusammenfassen.
Als Mitte November weder eine Gutschrift còn eine einsichtige Rückmeldung des Reiseveranstalters erfolgt war, beauftragte der Verbraucher eine Anwaltskanzlei zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen. Der Rechtsbeistand übersandte der Firma am 14. November 2024 eine letzte nachdrückliche Zahlungsaufforderung und setzte eine finale Frist bis zum 28. November. Da auch dieses Datum kommentarlos verstrich, musste das Gericht über die finale Verteilung dieser weiteren Kostenstelle entscheiden.
Die gerichtliche KostenverteilungDie Entscheidung fiel auch hier deutlich aus. Das Amtsgericht gewährte dem Buchenden den beantragten Ersatz für sein anwaltliches Einschreiten. Der Reiseanbieter muss die entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 367,23 Euro tragen. Die Summe errechnet sich präzise aus einer 1,3-Geschäftsgebühr von 288,60 Euro – dem gesetzlich festgelegten Gebührensatz für eine durchschnittlich aufwendige außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit –, einer pauschalen Auslagenvergütung von 20,00 Euro sowie der ergänzenden Umsatzsteuer von 58,63 Euro. Ab dem Ablauf der zuletzt gesetzten Zahlungsfrist am 29. November 2024 erhebt das Gericht auch auf diesen Beitrag weitere Verzugszinsen im Rahmen des gesetzlichen Basiszinssatzes. Um die gerichtliche Aufarbeitung vollständig zum Abschluss zu bringen, besagte der Urteilstenor nach Maßgabe des § 91 ZPO, dass die beklagte Firma die gesamten Prozesskosten tragen muss. Das bedeutet konkret: Sie muss nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen – ein Grundprinzip des deutschen Zivilprozesses, nach dem die unterlegene Partei alle Verfahrenskosten trägt.
Was das Urteil für Pauschalreisen bedeutetDas Amtsgericht Hersbruck hat als erste Instanz entschieden – das Urteil bindet andereGerichte nicht, liefert aber eine klare Argumentationslinie: Streicht der Veranstalter als Höhepunkte beworbene Programmpunkte, kommt es auf deren Anteil an der Gesamtstrecke nicht an. Dieses Prinzip überträgt sich auf alle Pauschalreisen, bei denen der Erlebnischarakter bestimmter Einzelprogramme im Vordergrund steht und vertraglich dokumentiert ist.
Konkret heißt das für Sie: Sichern Sie bei Routen- oder Programmänderungen sofort Ihre ursprüngliche Reisebeschreibung – Screenshot, Foto oder Ausdruck der Katalogseite. Vergleichen Sie die gestrichenen Elemente mit den als Höhepunkte beworbenen Inhalten. Sind wesentliche Programmpunkte betroffen, erklären Sie den Rücktritt schriftlich und nachweisbar. Erstattet der Veranstalter den Reisepreis nicht innerhalb von 14 Tagen, gerät er automatisch in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt können Sie einen Anwalt einschalten und die Kosten dem Veranstalter auferlegen – so wie es das Gericht in diesem Fall bestätigt hat.
Wenn Ihr Veranstalter wesentliche Programmpunkte kurzfristig ändert, können Sie oft kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Unsere Rechtsanwälte für Reiserecht analysieren Ihre Buchungsunterlagen und die gestrichenen Leistungen, um Ihre Rücktrittsmöglichkeiten rechtssicher zu bewerten. Wurde die Reise mit prägenden Highlights beworben, die nun entfallen, setzen wir Ihre Ansprüche auf volle Erstattung durch und halten die 14-Tage-Frist im Blick.
Viele Veranstalter spekulieren ganz bewusst auf die Angst der Kunden vor hohen Stornogebühren. Sie schicken trotz eindeutiger Rechtslage direkt Rechnungen über 90 Prozent und mehr heraus, um Rückzahlungsansprüche im Keim zu ersticken. Dahinter steckt meist das Kalkül, dass ein Großteil der Reisenden den Gang zum Gericht scheut.
Betroffene sollten sich von solchen Schreiben keinesfalls verunsichern lassen. Ich rate dazu, die 14-tägige Frist konsequent zu notieren und verstreichen zu lassen, bevor ein Schreiben aufgesetzt wird. Erst der eingetretene Zahlungsverzug zwingt das Unternehmen dazu, am Ende auch die anfallenden Anwaltskosten komplett zu übernehmen.

Ja, bei einer durch Unwetter verursachten Änderung dürfen Sie kostenfrei zurücktreten, wenn dadurch wesentliche, vertraglich zugesicherte Reiseleistungen ausfallen. Das gilt unabhängig davon, dass der Veranstalter das Unwetter nicht verschuldet hat.
Rechtlich kommt es darauf an, ob die gestrichene Leistung den Charakter der Reise geprägt hat und in der Reisebeschreibung als wichtiger Bestandteil vereinbart war. Fehlt gerade ein solcher Höhepunkt, liegt regelmäßig ein Reisemangel vor; dann greift das kostenfreie Rücktrittsrecht nach § 651g Abs. 1 S. 3 BGB, weil die gebuchte Beschaffenheit der Reise nicht mehr stimmt. Der Veranstalter haftet insoweit verschuldensunabhängig für den versprochenen Reiseerfolg, also auch bei Naturereignissen oder behördlichen Sperrungen. Eine bloße Umplanung oder der Ausfall eines unwesentlichen Nebenaspekts genügt dafür allerdings nicht.
Wesentlich ist deshalb, ob etwa eine beworbene Bahnstrecke, ein bestimmter Ausflug oder ein geplanter Aufenthalt als Programmhöhepunkt zugesagt war. Ist nur ein unbedeutender Randpunkt betroffen, bleibt das Sonderkündigungsrecht meist ausgeschlossen.
NEIN, Sie müssen eine bloße Preisminderung nicht akzeptieren, wenn der ausgefallene Programmpunkt eine wesentliche, vertraglich zugesicherte Eigenschaft der Reise war. In diesem Fall können Sie auf dem vollständigen Rücktritt vom Reisevertrag nach § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB bestehen.
Rechtlich kommt es darauf an, ob die fehlende Leistung nur eine kleine Unannehmlichkeit ist oder den Charakter der Pauschalreise prägt. Fehlen gerade die im Katalog oder in der Buchung hervorgehobenen Höhepunkte, liegt regelmäßig ein erheblicher Reisemangel vor, weil die geschuldete Beschaffenheit der Reise nicht mehr eingehalten wird. Dann steht Ihnen nicht nur eine Minderung für den verminderten Wert zu, sondern die Rückabwicklung des gesamten Vertrags. Der Veranstalter darf Ihnen also nicht einfach einen Gutschein oder einen prozentualen Rabatt aufzwingen, wenn Sie den Mangel nicht als bloße Teilleistung hinnehmen müssen.
Wichtig ist allerdings, dass der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird und sich auf die gestrichenen oder geänderten Punkte bezieht. Bei nur nebensächlichen Abweichungen oder austauschbaren Programmpunkten bleibt es häufig bei Minderung und Schadensersatz, nicht bei der vollständigen Rückzahlung.
Ja, Sie haben Anspruch auf volle Rückzahlung, wenn die gestrichene Änderung den vertraglich zugesagten Erlebniswert trifft und nicht nur rechnerisch klein wirkt. Rechtlich zählt nicht der prozentuale Anteil an der Gesamtstrecke, sondern ob der ausgefallene Programmpunkt prägend für die gebuchte Reise war.
Bei Pauschalreisen liegt ein erheblicher Reisemangel vor, wenn eine zugesagte Leistung fehlt oder so verändert wird, dass der Charakter der Reise nicht mehr der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Wird eine Reise als Erlebnisreise verkauft und eine bestimmte Strecke, Sehenswürdigkeit oder Etappe als Höhepunkt beworben, wird gerade dieser Punkt Vertragsinhalt nach § 651i Abs. 2 BGB. Dann kann der Veranstalter den Ausfall nicht mit einer kleinen Prozentzahl relativieren, weil die rechtliche Bewertung an der Bedeutung für die Reise und nicht an der bloßen Distanzmessung anknüpft.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der betroffene Programmpunkt von Anfang an als bloße Nebenleistung ohne erkennbaren Bezug zum Reisecharakter dargestellt war. Entscheidend ist daher die Reisebeschreibung, denn sie beweist, ob der gestrichene Punkt als wesentlicher Bestandteil zugesagt wurde.
Ja, wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Ihrem wirksamen Rücktritt nicht innerhalb von 14 Tagen erstattet, muss er Ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden tragen. Maßgeblich sind dann §§ 280 Abs. 2, 286 BGB sowie § 651h Abs. 5 BGB.
Nach einem berechtigten Rücktritt ist der Veranstalter gesetzlich verpflichtet, den gezahlten Reisepreis binnen vierzehn Tagen zurückzuzahlen. Verstreicht diese Frist ohne Zahlung, gerät er automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es dafür noch eine weitere Mahnung braucht. Beauftragen Sie erst dann einen Anwalt, gehören die erforderlichen Kosten zur Rechtsverfolgung und sind grundsätzlich ersatzfähig. Voraussetzung ist allerdings, dass Rücktritt und Zahlungsaufforderung dem Veranstalter nachweisbar zugegangen sind.
Beauftragen Sie den Anwalt zu früh, also vor Ablauf der 14-Tage-Frist, fehlt es regelmäßig noch am Verzug, sodass ein Kostenersatz scheitern kann. Deshalb sollten Sie den Rücktritt schriftlich erklären, eine klare Frist setzen und den Fristablauf dokumentieren.
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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