Sparbuch verloren, die Bank sperrt das Ersparte. Ein Aufgebotsverfahren muss das Dokument für kraftlos erklären – doch wer stellt den Antrag wo? Die örtliche Zuständigkeit ist strittig: Genügt die kontoführende Filiale als Erfüllungsort, oder ist der Hauptsitz der Bank entscheidend? Ein Fall vor dem Oberlandesgericht München zeigt, wie schnell man sich in dieser Frage täuschen kann.
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Sparbuch verloren, die Bank sperrt das Ersparte. Ein Aufgebotsverfahren muss das Dokument für kraftlos erklären – doch wer stellt den Antrag wo? Die örtliche Zuständigkeit ist strittig: Genügt die kontoführende Filiale als Erfüllungsort, oder ist der Hauptsitz der Bank entscheidend? Ein Fall vor dem Oberlandesgericht München zeigt, wie schnell man sich in dieser Frage täuschen kann.
Die örtliche Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs richtet sich nach dem Erfüllungsort der kontoführenden Filiale. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 Wx 134/26 e
OLG München stärkt den Münchner Gerichtsstand für das kraftlose Sparbuch.
Das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde richtet sich nach den Vorgaben der Paragrafen 466 fortfolgende im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Örtlich zuständig ist gemäß § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG in erster Linie das Gericht, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Nach § 483 Satz 1 FamFG gelten diese festen Zuständigkeitsregeln auch für sogenannte hinkende Inhaberpapiere im Sinne des § 808 BGB. Das sind Urkunden wie das Sparbuch, bei denen die Bank zwar gegen Vorlage des Papiers leisten darf, aber zusätzlich prüfen kann, ob der Vorlegende tatsächlich berechtigt ist. Ein Erfüllungsort muss dabei nicht zwingend ausdrücklich benannt sein, da seine bloße Bestimmbarkeit für die Begründung der Zuständigkeit völlig ausreicht.
Das bedeutet konkret: Das Gericht veröffentlicht eine öffentliche Aufforderung, bei der sich jeder melden kann, der Ansprüche auf das verlorene Dokument hat. Bleibt die Frist ohne Reaktion, erklärt das Gericht die Urkunde per Beschluss für ungültig. Die Bank kann dann auszahlen, ohne eine doppelte Inanspruchnahme durch einen späteren Finder fürchten zu müssen.
Wer ein Aufgebotsverfahren beantragen will, muss den Antrag beim Amtsgericht am Erfüllungsort einreichen – also dort, wo die kontoführende Filiale sitzt, nicht am Hauptsitz der Bank. Prüfen Sie anhand Ihrer Kontounterlagen, welche Niederlassung Ihr Konto tatsächlich geführt hat, und wenden Sie sich an das dortige Amtsgericht.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht München stritten eine Gläubigerin und das Amtsgericht München intensiv über die örtliche Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren. Die Gläubigerin wollte ein Sparbuch bei der Filiale einer Großbank in München-Pasing entwerten lassen, weil das dazugehörige Konto nachweislich dort geführt wurde. Das Amtsgericht München hielt sich in einem Beschluss vom 5. Mai 2026 für unzuständig und verwies zur Begründung auf den Hauptsitz der betroffenen Bank im hessischen Frankfurt am Main. Das Oberlandesgericht München hob diese Entscheidung samt dem vorausgegangenen Verfahren auf (Az. 34 Wx 134/26 e), bejahte die Zuständigkeit in der bayerischen Landeshauptstadt und verwies die Sache zur weiteren Bearbeitung an das Amtsgericht zurück.
Die örtliche Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs richtet sich nach dem Erfüllungsort der kontoführenden Filiale. Symbolfoto: KI
Wann ist die Kraftloserklärung von dem Sparbuch nötig?
Ein Sparbuch gilt im täglichen Rechtsverkehr als klassisches qualifiziertes Legitimationspapier nach den Vorschriften des § 808 BGB. Der Schuldner, also die kontoführende Bank, ist gemäß § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur gegen die tatsächliche Aushändigung der Urkunde zur Auszahlung verpflichtet. Ist das physische Dokument jedoch abhandengekommen oder vernichtet worden, greift eine gesetzliche Ausnahmeregelung. Nach § 808 Abs. 2 Satz 2 BGB kann das Sparbuch dann über den Weg eines amtlichen Aufgebotsverfahrens offiziell für kraftlos erklärt werden.
Die zwingende Notwendigkeit für diesen Schritt ergab sich in München nach einer Pfändung durch eine Gläubigerin. Sie hatte aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts T. vom 2. März 2017 die festen Spareinlagen einer später verstorbenen Schuldnerin bei der Commerzbank gepfändet. Die Bank stellte in einer Drittschuldnererklärung vom 20. März 2017 jedoch unmissverständlich klar, dass eine Auszahlung nur gegen Vorlage des physischen Loseblatt-Sparbuchs erfolgen werde. Eine solche Drittschuldnererklärung ist die gesetzlich vorgeschriebene Antwort eines Dritten – hier der Bank – auf einen Pfändungsbeschluss: Sie muss darin offenlegen, ob und in welcher Höhe sie Geld des Schuldners vorrätig hält und unter welchen Bedingungen sie auszahlt. Da sich weder die Gläubigerin noch die Erben der verstorbenen Kontoinhaberin im Besitz des Heftes oder auch nur des letzten Kontoauszugs befanden, beantragte ein von der Gläubigerin eingeschalteter Dienstleister schließlich Anfang März 2026 das amtliche Entwertungsverfahren.
Gilt der Hauptsitz der Bank?Der rechtliche Erfüllungsort bestimmt sich nach den grundlegenden Maßstäben des § 269 BGB sowie des § 29 ZPO. Bei großen Kreditinstituten, die ein überregionales Filialnetz unterhalten, besteht an der jeweiligen kontoführenden Stelle ganz wesensgemäß ein Erfüllungsort. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken, die gezielt Gerichtsstände für Kaufleute an der kontoführenden Stelle vorsehen, indizieren das Bestehen eines Erfüllungsorts an exakt diesem Ort. Konsequenterweise haben Privatkunden ein weitreichendes Wahlrecht zwischen den verschiedenen Erfüllungsorten und können für gerichtliche Verfahren nicht zwingend auf den entfernten Hauptsitz der Bank verwiesen werden.
Lassen Sie sich nicht auf ein Gericht am Hauptsitz Ihrer Bank verweisen. Solange Sie nachweisen können, dass Ihr Konto bei einer bestimmten Filiale geführt wurde, ist das dortige Amtsgericht zuständig. Sammeln Sie alte Kontoauszüge, Überweisungsbelege oder Schreiben der Filiale, bevor Sie den Antrag stellen.
Die Richter am Oberlandesgericht analysierten die Argumentation der Gläubigerin, die völlig zu Recht auf eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verwiesen hatte. Der vorgelegte Sparkontoauszug aus dem März 2017 bewies zweifelsfrei, dass das Konto bei der Filiale in München geführt wurde. Eine Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank aus dem Jahr 2025 ergab zudem, dass diese einen Gerichtsstand am Ort der kontoführenden Stelle ausdrücklich stützten. Das Argument des Amtsgerichts, wonach der Erfüllungsort mangels eines Eintrags schlicht nicht ermittelbar sei, wies der Senat daher als unhaltbar zurück.
Der Senat hat von einer Rückleitung der Akte an das Amtsgericht zur Nachholung des Abhilfeverfahrens deshalb abgesehen, weil dies im konkreten Fall als eine unnötig verfahrensverlängernde Förmelei zu qualifizieren wäre. – so das Oberlandesgericht MünchenRückverweisung ohne formelle Ehrenrunde
Das Amtsgericht hatte gefordert, auf den allgemeinen Gerichtsstand der Bank am Unternehmenssitz abzustellen. Diese Sichtweise verwarf das Oberlandesgericht deutlich, da nach den gesetzlichen Bestimmungen die Bestimmbarkeit des Erfüllungsorts genügt und die Kontoführung einen klaren örtlichen Bezug zum Münchner Amtsgerichtsbezirk aufbaute. Auf die formell eigentlich angedachte Aktenrückleitung an das Amtsgericht zur reinen Nachholung eines Abhilfeverfahrens verzichtete der Senat bewusst. Die zuständige Rechtspflegerin der Vorinstanz hatte ihre ablehnende Rechtsauffassung zuvor mehrfach geäußert. Das Gericht stufte diesen Zwischenschritt angesichts der verhärteten Position als unnötig verfahrensverlängernde Förmelei ein und verwies die Sache direkt in der Hauptsache zurück an das Amtsgericht.
Praxis-Hinweis: Nachweis des Erfüllungsorts
Das Gericht entschied zugunsten der lokalen Filiale, weil ein alter Kontoauszug die kontoführende Stelle zweifelsfrei belegte. Wenn Sie ein verlorenes Sparbuch für kraftlos erklären lassen wollen, reicht der bloße Name der Bank oft nicht aus. Sie sollten durch alte Dokumente wie Kontoauszüge oder Filialschreiben belegen können, dass das Konto tatsächlich bei einer lokalen Zweigstelle geführt wurde, um das örtlich zuständige Amtsgericht zu bestimmen.
Registrierte Inkassodienstleister sind gemäß § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) offiziell zur Erbringung von Inkassodienstleistungen befugt. In einem Aufgebotsverfahren sind sie jedoch nach den strengen Regeln in § 10 Abs. 2 und 3 FamFG grundsätzlich von der rechtlichen Vertretung vor Gericht ausgeschlossen. Liegt eine solche Unbefugtheit vor, rettet das Gesetz jedoch die fristwahrenden Maßnahmen: Bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen, wie etwa die ordnungsgemäße Einlegung einer Beschwerde, bleiben nach § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG umfassend wirksam.
Die Rolle des eingeschalteten Inkassodienstleisters führte im Münchner Verfahren zu einer wichtigen prozessualen Klärung. Der Dienstleister hatte die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss der Vorinstanz Mitte Mai 2026 für die Gläubigerin bei Gericht eingereicht. Das Oberlandesgericht wies den Bevollmächtigten im Tenor der Entscheidung ganz formal und ausdrücklich von der Vertretung zurück. Er erfüllte schlicht nicht die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen für ein Auftreten im Aufgebotsverfahren.
Der registrierte Inkassodienstleister ist nach § 10 Abs. 2 und 3 FamFG von der Vertretung im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen, soweit er nicht eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt, was vorliegend nicht der Fall ist. – so das Oberlandesgericht München
Diese Zurückweisung ließ den Fall für die Gläubigerin jedoch nicht scheitern. Die Richter wandten die gesetzliche Rettungsvorschrift an, wodurch die eigentliche Einlegung des Rechtsmittels trotz des Fehlers bei der Bevollmächtigung vollumfänglich wirksam blieb. Das Rechtsmittel der Gläubigerin war damit zulässig und führte schließlich zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Kostenberechnung des Verfahrens setzte das Gericht am Ende einen Geschäftswert von 1.093 Euro fest.
Planen Sie für Ihr eigenes Aufgebotsverfahren Gerichtskosten auf Basis des jeweiligen Geschäftswerts ein. In diesem Fall setzte das OLG den Wert auf 1.093 Euro fest – bei höheren Spareinlagen steigt der Geschäftswert und damit auch die Kosten entsprechend.
Achtung Falle: Vertretung durch Inkassodienstleister
Inkassodienstleister dürfen im Aufgebotsverfahren nicht als Vertreter vor Gericht auftreten. Zwar rettet eine gesetzliche Vorschrift fristwahrende Handlungen wie das Einlegen einer Beschwerde, sodass das Verfahren nicht sofort scheitert. Für die eigentliche Durchführung des Aufgebotsverfahrens müssen Betroffene jedoch selbst handeln oder einen zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen.
Das Oberlandesgericht München (Az. 34 Wx 134/26 e) hat als Beschwerdeinstanz entschieden – seine Rechtsauffassung zur örtlichen Zuständigkeit bindet die nachgeordneten Amtsgerichte im OLG-Bezirk und hat Signalwirkung darüber hinaus. Das Urteil ist auf alle Fälle übertragbar, in denen ein Sparbuch bei einer Filialbank geführt wurde und der Erfüllungsort durch Kontoauszüge oder ähnliche Dokumente belegbar ist. Es handelt sich nicht um einen Einzelfall, sondern um eine grundsätzliche Klarstellung: Bankschuldner können nicht pauschal auf den Hauptsitz verwiesen werden.
Wer ein verlorenes oder vernichtetes Sparbuch für kraftlos erklären lassen will, muss beim Amtsgericht am Ort der kontoführenden Filiale einen Aufgebotsantrag stellen und diesen mit alten Kontoauszügen oder Filialkorrespondenz begründen. Akzeptiert das Gericht den Antrag nicht oder verweist es an den Bank-Hauptsitz, sollten Sie unter Berufung auf diese OLG-Entscheidung Beschwerde einlegen – und dafür einen zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen, da Inkassodienstleister vor Gericht nicht vertretungsberechtigt sind.
Die richtige Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts über den Erfüllungsort Ihrer Filiale ist der Dreh- und Angelpunkt für ein erfolgreiches Aufgebotsverfahren. Unsere Kanzlei prüft Ihre vorhandenen Unterlagen auf den entscheidenden Nachweis der kontoführenden Stelle und bereitet den Antrag so vor, dass das Gericht ihm folgen muss. Wenn das Amtsgericht Ihre Zuständigkeit verkennt, legen wir unter Berufung auf die aktuelle OLG-Rechtsprechung das richtige Rechtsmittel ein und vertreten Sie im gesamten Verfahren.
Viele Banken verlangen reflexartig ein teures Aufgebotsverfahren, selbst wenn es nur um kleinere Sparbeträge geht. Dahinter steckt reine Risikominderung der Rechtsabteilungen, obwohl bankintern meist großzügige Bagatellgrenzen existieren. Bis zu bestimmten Summen reicht den Instituten oft eine einfache, notarielle Haftungserklärung aus, um das Geld auch ohne Gerichtsbeschluss auszuzahlen.
Ich rate in solchen Fällen immer, hartnäckig nachzuhaken und nach der internen Freigrenze für eine solche Enthaftungsvereinbarung zu fragen. Das spart Betroffenen nicht nur die Gerichtsgebühren, sondern vor allem das zähe, monatelange Warten auf den Beschluss. Erst wenn die Bank sich komplett querstellt, bleibt der Gang zum örtlich zuständigen Amtsgericht der letzte Ausweg.

Legen Sie gegen den ablehnenden Beschluss fristgerecht Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und lassen Sie sich dabei von einem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Wenn das Amtsgericht die örtliche Zuständigkeit verneint, ist das nicht das Ende des Verfahrens.
Die Zuständigkeit richtet sich im Aufgebotsverfahren nach dem Erfüllungsort der Urkunde, also regelmäßig nach der kontoführenden Filiale und nicht nach dem Hauptsitz der Bank. Hält das Amtsgericht den Antrag trotzdem für unzulässig, müssen Sie den Beschluss mit der Beschwerde angreifen, damit das Oberlandesgericht die Rechtsauffassung überprüft. Genau das ist prozessual der richtige Weg, weil ein neuer Antrag beim Hauptsitz den fehlerhaften Beschluss nicht beseitigt und nur Zeit kostet.
Wichtig ist die Frist ab Zustellung des Beschlusses, weil eine verspätete Beschwerde regelmäßig unzulässig ist. Für das Rechtsmittel selbst brauchen Sie im Aufgebotsverfahren einen Rechtsanwalt, da Inkassodienstleister vor Gericht grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt sind.
Sie müssen den Antrag beim Amtsgericht am Ort der kontoführenden Filiale stellen, nicht am Hauptsitz der Bank. Maßgeblich ist der Erfüllungsort des Sparbuchs beziehungsweise Kontos, und der liegt bei einer Filialbank regelmäßig dort, wo das Konto tatsächlich geführt wurde.
Rechtlich folgt das aus § 466 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 269 BGB: Zuständig ist das Gericht am Erfüllungsort, also an der Zweigstelle, die die Bankbeziehung betreut hat. Der bloße Name der Bank oder ihr Unternehmenssitz genügt dafür nicht, weil Privatkunden nicht auf einen entfernten Hauptsitz verwiesen werden sollen. Entscheidend ist, dass Sie die kontoführende Filiale anhand von Unterlagen wie alten Kontoauszügen, Sparkassenheften oder Schreiben der Bank nachvollziehen können. Dann kann das örtliche Amtsgericht den Antrag bearbeiten.
Wenn sich die Filiale nicht mehr eindeutig feststellen lässt, wird die Zuständigkeitsfrage schwieriger, weil das Gericht den Erfüllungsort jedenfalls bestimmbar erkennen muss. In der Praxis hilft dann oft jedes Schriftstück mit Filialadresse, Kontonummer oder Stempel der Niederlassung weiter.
Nein, im gerichtlichen Aufgebotsverfahren dürfen registrierte Inkassodienstleister Sie nicht vertreten; für die gerichtliche Vertretung brauchen Sie selbst einen Anwalt oder handeln selbst, soweit das gesetzlich zulässig ist.
Das folgt aus § 10 Abs. 2 und 3 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsrecht: Inkassodienstleister sind nur für bestimmte Inkassotätigkeiten registriert, nicht für die Vertretung in diesem besonderen Gerichtsverfahren. Das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde ist ein förmliches gerichtliches Verfahren mit eigenen Vertretungsregeln, die eine Inkassoregistrierung nicht ersetzt. Wird ein Inkassodienstleister trotzdem tätig, bleiben fristwahrende Handlungen wie eine rechtzeitig eingereichte Beschwerde zwar wirksam, damit Ihnen kein Rechtsverlust entsteht. Für die eigentliche Durchführung des Verfahrens und weitere Prozesshandlungen ist aber die Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.
Praktisch bedeutet das: Wenn Ihr Inkassobüro den Antrag oder ein Rechtsmittel schon eingereicht hat, muss der Vorgang nicht automatisch scheitern. Für die weitere Bearbeitung sollten Sie aber sofort klären, ob eine anwaltliche Vertretung übernommen werden muss, damit das Gericht den Mangel nicht später beanstandet.
Sie weisen die Zuständigkeit mit Ersatzunterlagen nach, etwa mit alten Kontoauszügen, Überweisungsbelegen oder Schreiben der Filiale. Das Sparbuch selbst ist dafür nicht zwingend erforderlich, weil für den Gerichtsstand die Bestimmbarkeit des Erfüllungsorts genügt.
Für das Aufgebotsverfahren nach §§ 466, 483 FamFG muss das Amtsgericht erkennen können, welche kontoführende Stelle den maßgeblichen Ort der Leistung bildet. Genau das belegen historische Unterlagen oft besser als das verlorene Heft, weil sie die Filiale, die Kontonummer oder die frühere Korrespondenz mit der Bank enthalten. Fehlt jeder Nachweis, läuft der Antrag Gefahr, als örtlich unzureichend begründet beanstandet zu werden. Suchen Sie deshalb zuerst im Online-Banking-Archiv, in Papierordnern oder in alter Bankpost nach dem letzten verfügbaren Beleg.
Reicht ein einzelnes Dokument nicht aus, können mehrere ältere Belege zusammen den Erfüllungsort nachvollziehbar machen, etwa wenn Kontoauszug und Filialschreiben dieselbe Zweigstelle nennen. Entscheidend ist nicht die perfekte Urkunde, sondern eine schlüssige Darstellung, aus der das Gericht die örtliche Zuständigkeit ableiten kann.
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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