Вход на сайт

Просмотр новости

Найдите то, что Вас интересует

Beförderung zum Stabsfeldwebel scheitert trotz Anspruch an Moratorium

Дата публикации: 01-07-2026 17:17:56

Der Stabsfeldwebel ist zum Greifen nah – doch dann friert die Bundeswehr alle Beförderungen ein. Selbst wenn die persönliche Eignung unbestritten ist, kann ein Moratorium den Aufstieg stoppen, weil das Ministerium die Auswahlregeln neu fasst. Darf der Dienstherr das einfach so? Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jetzt eine Antwort gegeben.
Zum vorliegenden Urteilstext springen:
Das Wichtigste im Überblick [...]

Основное содержимое страницы с новостью.

Der Stabsfeldwebel ist zum Greifen nah – doch dann friert die Bundeswehr alle Beförderungen ein. Selbst wenn die persönliche Eignung unbestritten ist, kann ein Moratorium den Aufstieg stoppen, weil das Ministerium die Auswahlregeln neu fasst. Darf der Dienstherr das einfach so? Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jetzt eine Antwort gegeben.

Soldat in Uniform betrachtet Aushang 'Aussetzung von Beförderungen' an einer Informationstafel in einer Kaserne.Ein gerichtlich bestätigtes Beförderungsmoratorium kann den individuellen Bewerbungsverfahrensanspruch eines Soldaten rechtmäßig außer Kraft setzen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 695/26

Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist die Beschwerde zurück und stoppt den Eilantrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel.
  • Der Antragsteller verliert im Eilverfahren gegen die ausgesetzte Beförderung.
  • Das Gericht sieht keinen Eilbedarf mehr, weil keine Beförderungen mehr laufen.
  • Der Anspruch fällt weg, weil der Dienstherr vorerst keine Stelle besetzt.
  • Die Aussetzung hält das Gericht für gerechtfertigt und organisatorisch zulässig.
  • Der Streitwert liegt bei 5.000 Euro.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 29.06.2026
  • Aktenzeichen: 1 B 695/26
  • Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Soldatenrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000 €
  • Relevant für: Soldaten, Dienstherrn, Bewerber um Beförderungen
Wann besteht Anspruch auf die Beförderung zum Stabsfeldwebel?

Ein Bewerbungsverfahrensanspruch – also das Recht jedes Bewerbers auf eine faire, ausschließlich an Eignung und Leistung orientierte Auswahl – setzt voraus, dass der Dienstherr eine organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung getroffen hat, ein öffentliches Amt überhaupt zu besetzen. Beförderungen müssen sich dabei am Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG orientieren, das die Bestenauslese vorschreibt. Gleichzeitig verfügt der Dienstherr über ein weites Organisationsermessen bei der Frage, ob und wann Stellen überhaupt besetzt werden.

Mit dieser Frage befasste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren. Ein Soldat wollte im einstweiligen Rechtsschutz erreichen, dass er in das Amt eines Stabsfeldwebels befördert wird, besoldet nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Die zuständige Dienststelle hatte jedoch bereits am 10. Mai 2026 eine Organisationsverfügung erlassen – also eine interne behördliche Anordnung –, die weitere Beförderungen in dieses Amt vorerst aussetzte. Das Oberverwaltungsgericht wies unter dem Aktenzeichen 1 B 695/26 die Beschwerde des Soldaten zurück und entschied, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen war, weil die Behörde ihre organisationsrechtliche Vorentscheidung geändert hatte. Das bedeutet konkret: Weil die Bundeswehr entschieden hatte, vorerst niemanden mehr zu befördern, gab es für das Gericht auch keine Auswahlentscheidung mehr zu überprüfen.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Soldaten auf Beförderung erlischt, sobald der Dienstherr durch eine formell dokumentierte Organisationsentscheidung Beförderungen in das betreffende Amt generell aussetzt; auf noch vorhandene unbesetzte Planstellen oder die individuelle Eignung des Bewerbers kommt es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an.
  2. Ein Beförderungsmoratorium hält sich im Rahmen des weiten Organisationsermessens des Dienstherrn und ist sachlich gerechtfertigt, wenn bestehende Beförderungsrichtlinien mit dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar sind und ein neues Beförderungskonzept erst erarbeitet werden muss.
  3. Im einstweiligen Rechtsschutz fehlt der Anordnungsgrund für eine begehrte Beförderung, wenn feststeht, dass der Dienstherr aufgrund eines wirksamen Moratoriums keine weiteren Beförderungen in das angestrebte Amt vornimmt; bloße, nicht substantiiert vorgetragene Zweifel an den Angaben der Behörde genügen nicht, um die Eilbedürftigkeit des Begehrens zu begründen.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für den Untergang des Beförderungsanspruchs bei einem Moratorium laut OVG NRW.Beförderungsstopp: Wann Ihr Anspruch endgültig erlischt Darf die Bundeswehr Beförderungen vorerst aussetzen?

Eine organisatorische Aussetzungsentscheidung – ein sogenanntes Beförderungsmoratorium – bewegt sich innerhalb des weiten Organisationsermessens, das dem Dienstherrn zusteht. Solche Entscheidungen sind sachlich gerechtfertigt, wenn die bisherigen Beförderungsrichtlinien nicht mehr mit den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind. Unbesetzte Planstellen – also haushaltsrechtlich vorgesehene und budgetierte Positionen – zwingen den Dienstherrn dabei nicht automatisch zur Beförderung, solange eine entgegenstehende Organisationsentscheidung besteht.

Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser – mit einem Abbruch eines einzelnen Beförderungsverfahrens vergleichbaren – Verfügung bestehen nicht. Sie hält sich in den Grenzen des weiten Organisationsermessens der Antragsgegnerin. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwebels erstellen muss. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Die Dienststelle begründete ihre Aussetzung damit, dass die bisherigen Anforderungen aus der zentralen Dienstvorschrift ZDv A-1340/49 nicht mit dem Leistungsprinzip vereinbar seien. Diese Vorschrift verlangte für die Beförderung zum Stabsfeldwebel bislang eine Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel – ein starres Kriterium, das nach Einschätzung der Behörde der Bestenauslese entgegenstand. Ein neues Beförderungskonzept müsse erst erarbeitet werden, um den „zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung“ gerecht zu werden, wie es im Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 hieß.

Keine weiteren Aufklärungspflichten zur ministeriellen Weisung

Das Oberverwaltungsgericht bewertete dieses Moratorium als rechtmäßig und sah keinen Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen. Die Verfügung halte sich im Rahmen des Organisationsermessens; das Beförderungsmoratorium ergebe sich eindeutig aus der ministeriellen Weisung vom 10. Mai 2026, und der Verweis im Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 sei ausreichend dokumentiert. Weitergehende Ermittlungen etwa zu einer Leitungsentscheidung vom 6. Mai 2026 hielt das Gericht deshalb nicht für erforderlich.

Wann fehlt der Anordnungsgrund?

Wer im einstweiligen Rechtsschutz – einem Eilverfahren, in dem das Gericht vorläufig entscheidet, bevor das Hauptverfahren überhaupt beginnt – eine Beförderung erstreiten will, muss zwei Hürden nehmen: einen Anordnungsgrund (Warum ist die Sache so eilig, dass nicht auf das normale Verfahren gewartet werden kann?) und einen Anordnungsanspruch (Steht mir die Beförderung dem Grunde nach zu?). Beide müssen glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn das Begehren nicht mehr eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit entfällt insbesondere, wenn feststeht, dass die noch vorhandenen, aber vakanten Stellen vorerst gar nicht besetzt werden.

Zweifel an den Behördenangaben blieben unsubstantiiert

Der Soldat konnte im Verfahren keinen Anordnungsgrund vorweisen, weil keine unmittelbare Besetzung von Stabsfeldwebel-Stellen mehr drohte. Alle bis einschließlich Juni 2026 vorgesehenen Beförderungen waren bereits durch die Aushändigung der Urkunden vollzogen worden; weitere Beförderungen fanden vorerst nicht statt. Das Gericht stellte klar, dass bloße Zweifel an den Behördenangaben nicht ausreichen, wenn sie nicht substantiiert – also nicht mit konkreten Tatsachen und Belegen untermauert – vorgetragen werden. Der Umstand, dass die Angaben teilweise telefonisch erfolgt seien, stelle ihre Richtigkeit für sich genommen nicht in Frage.

Wann zählt die Eignung nicht mehr?

Der Dienstherr ist verpflichtet, Beförderungsanforderungen so zu gestalten, dass sie mit dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang stehen. Kommen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehender Kriterien auf, ist der Dienstherr zur Neukonzeption berechtigt. Die aktuelle Wertigkeit oder Einstufung eines einzelnen Dienstpostens spielt dabei keine Rolle, wenn Beförderungen in das betreffende Amt generell ausgesetzt sind.

Individuelle Dienstpostenbewertung blieb ohne Bedeutung

Der Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 dokumentierte, dass die alten Richtlinien der ZDv A-1340/49 nicht mit der Rechtspflicht zur Bestenauslese vereinbar seien. Das Gericht wies den Einwand des Soldaten zurück, es komme auf die aktuelle Einstufung seines konkreten Dienstpostens an – diese Frage sei für das Verfahren unerheblich, weil die Dienststelle unabhängig von der Wertigkeit einzelner Posten vorerst generell von Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels absah. Da die organisationsrechtliche Vorentscheidung zur Besetzung revidiert worden war, kam es auf individuelle Leistungsmerkmale des Antragstellers im Ergebnis nicht mehr an. Ebenso unerheblich blieb, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch unbesetzte Beförderungsplanstellen vorhanden waren – der Bewerbungsverfahrensanspruch war durch die Organisationsentscheidung bereits untergegangen.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist jedenfalls durch die Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026, vorerst keine Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels mehr vorzunehmen, untergegangen. Damit fehlt es an einer organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidung des Dienstherrn, ein öffentliches Amt zu besetzen, die Voraussetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Für Soldaten, die eine Beförderung anstreben, bedeutet das: Sobald ein Beförderungsmoratorium formal dokumentiert ist – etwa durch einen Tagesbefehl oder eine Organisationsverfügung – spielt Ihre persönliche Eignung vor Gericht keine Rolle mehr. Wer eine Aussetzung schriftlich nachweisen kann, wird mit einem Eilantrag kaum Erfolg haben. Argumente wie besondere Leistung, lange Wartezeit oder unbesetzte Planstellen im eigenen Bereich führen in dieser Konstellation nicht weiter.

Praxis-Hinweis: Beförderungsmoratorium

Der entscheidende Faktor in diesem Verfahren war nicht die mangelnde Eignung des Soldaten, sondern ein formelles Beförderungsmoratorium. Wenn der Dienstherr eine offizielle Organisationsverfügung erlässt, die Beförderungen in ein bestimmtes Amt vorübergehend aussetzt (etwa um Auswahlrichtlinien neu zu konzipieren), tritt der individuelle Bewerbungsverfahrensanspruch zurück. Vor einem Eilantrag sollten Sie daher prüfen, ob für Ihr Zielamt ein solches Moratorium existiert. Solange diese organisatorische Vorentscheidung besteht, sind Klagen auf Beförderung in der Regel aussichtslos – unabhängig von Ihrer persönlichen Leistung oder der Anzahl unbesetzter Planstellen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der unterlegene Soldat. Den Streitwert setzte das Oberverwaltungsgericht auch für das Beschwerdeverfahren nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro fest. Der Streitwert ist ein fiktiver Geldwert des Verfahrensgegenstands, nach dem sich die Höhe der Gerichtskosten berechnet – bei 5.000 Euro Streitwert entstehen also deutlich geringere Kosten als bei einem höheren Wert. Der Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Was bedeutet das Moratorium für Soldaten?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren entschieden – der Beschluss ist damit unanfechtbar und bestätigt das weite Organisationsermessen des Dienstherrn bei Beförderungsstopps. Die Entscheidung ist kein Einzelfall, sondern folgt der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: Solange ein Moratorium formal begründet ist, etwa weil alte Beförderungsrichtlinien überarbeitet werden müssen, geht der individuelle Bewerbungsverfahrensanspruch unter. Andere Gerichte werden dieser Linie mit hoher Wahrscheinlichkeit folgen.

Wer als Soldat von einer Beförderungsaussetzung betroffen ist, sollte vor einem Eilantrag zwingend prüfen, ob für das Zielamt ein offizielles Moratorium existiert – etwa über Tagesbefehle, Organisationsverfügungen oder die Personalstelle. Ist das der Fall, ist der aussichtsreichere Weg, auf das neue Beförderungskonzept zu warten und sich dann unter den geänderten Kriterien erneut bewerben zu können. Ein gerichtliches Vorgehen gegen ein dokumentiertes Moratorium führt in der Regel nur zu Kosten: Das OVG NRW setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest, die der unterlegene Soldat vollständig trug.


Beförderung ausgesetzt? Jetzt fundiert prüfen lassen

Ein offizielles Beförderungsmoratorium kann Ihren Anspruch zwar blockieren – doch nicht jede Aussetzung ist rechtlich unangreifbar. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die formelle Organisationsverfügung wirksam ist und welche Optionen Ihnen nach dem neuen Beförderungskonzept offenstehen.

Jetzt Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Behörden nutzen solche Beförderungsstopps hinter den Kulissen gerne als administrativen Rettungsanker. Wenn ein Auswahlverfahren rechtlich angreifbar wird oder das Budget knapp ist, blockiert ein formelles Moratorium elegant jede gerichtliche Überprüfung. Die Verwaltungsgerichte tasten das immense Organisationsermessen des Dienstherrn nämlich nur im absoluten Ausnahmefall an.

Gegen die Sperre selbst vorzugehen, ist daher meist vergebliche Liebesmüh und verbrennt nur Geld. Entscheidend ist stattdessen, die lückenlose Durchsetzung des Stopps im Alltag genau zu überwachen. Wird nämlich hinter verschlossenen Türen für „Sonderfälle“ doch heimlich eine Ausnahme gemacht, bricht das gesamte Moratorium in sich zusammen und der eigene Bewerbungsverfahrensanspruch lebt sofort wieder auf.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich trotz Beförderungsstopp einen Anspruch auf Besetzung einer freien Planstelle?

Nein, bei einem formellen Beförderungsstopp haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Besetzung der freien Planstelle. Die bloße Existenz einer vakanten Planstelle reicht nicht aus, wenn der Dienstherr die Besetzung dieses Amtes organisatorisch vorerst aussetzt.

Der rechtliche Ausgangspunkt ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser setzt voraus, dass der Dienstherr überhaupt die Vorentscheidung getroffen hat, eine Stelle aktuell zu besetzen und dafür ein Auswahlverfahren durchzuführen. Erlässt die Behörde dagegen ein dokumentiertes Moratorium, entfällt diese Vorentscheidung, und damit kann auch eine freie Planstelle keinen unmittelbaren Beförderungsanspruch mehr begründen. Maßgeblich ist also nicht nur, ob Geld oder Stellen vorhanden sind, sondern ob der Dienstherr die Stelle gerade besetzen will.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn das angebliche Moratorium nicht wirksam dokumentiert oder rechtlich angreifbar ist. Für die Praxis kommt es deshalb auf dienstliche Verfügungen, Tagesbefehle oder andere offizielle Anordnungen an, nicht auf den bloßen Eindruck, dass Beförderungen insgesamt stocken.


Zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich meinen Beförderungsanspruch dauerhaft, wenn ein offizielles Moratorium erlassen wird?

Nein, Ihr Beförderungsanspruch geht durch ein offizielles Moratorium nicht dauerhaft verloren, sondern ruht nur für die Dauer der Aussetzung. Sobald der Dienstherr ein neues, rechtmäßiges Beförderungskonzept erarbeitet und das Moratorium endet, kann die Beförderung wieder geprüft werden.

Ein Moratorium ist gerade keine endgültige Ablehnung Ihrer Eignung, sondern eine vorübergehende Organisationsentscheidung des Dienstherrn. Rechtlich fehlt während dieser Zeit die Vorentscheidung, überhaupt Beförderungen in das betroffene Amt vorzunehmen, sodass ein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht durchgesetzt werden kann. Das liegt daran, dass der Dienstherr sein Organisationsermessen nutzt, um das Verfahren zu stoppen und die Auswahlrichtlinien an das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG anzupassen. Ihre bisherige Leistung bleibt dabei grundsätzlich relevant, sie führt nur nicht sofort zur Beförderung.

Nach Ende des Moratoriums gelten die neuen Kriterien, und Sie müssen sich gegebenenfalls erneut im Verfahren behaupten. Gerade deshalb sollten Sie Ihre Leistungsnachweise und Personalunterlagen aktuell halten, damit Sie bei Wiederaufnahme des Verfahrens nicht schlechter gestellt sind.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich mich wehren, wenn für andere Soldaten heimlich Ausnahmen vom Beförderungsstopp gemacht werden?

Ja, aber nur, wenn Sie heimliche Ausnahmen vom Beförderungsstopp mit konkreten Beweisen belegen können; bloße Gerüchte oder Hörensagen reichen vor Gericht nicht aus. Im Eilverfahren müssen Sie nicht nur den Beförderungsanspruch, sondern auch die Dringlichkeit und die behaupteten Tatsachen glaubhaft machen.

Der Grund ist, dass Gerichte Behördenangaben grundsätzlich nicht wegen bloßer Zweifel infrage stellen, wenn diese Zweifel nicht mit Tatsachen unterlegt sind. Wer behauptet, andere Soldaten seien trotz Moratorium befördert worden, muss deshalb konkrete Umstände vortragen, etwa datierte Urkunden, schriftliche Weisungen oder belastbare Zeugenhinweise. Reine Telefonate, Vermutungen oder Kameradengerüchte genügen regelmäßig nicht, weil das Gericht sonst keine tragfähige Grundlage für weitere Aufklärung hat.

Eine Chance kann bestehen, wenn Sie nachweisen können, dass nach dem Stichtag tatsächlich noch Beförderungsurkunden ausgehändigt wurden oder das Moratorium nur ausnahmsweise durchbrochen wurde. Ohne solche harten Anhaltspunkte wird ein Eilantrag meist schon daran scheitern, dass der behauptete Ausnahmefall nicht substantiiert dargelegt ist.


Zurück zur FAQ Übersicht

Zählt die Wartezeit während des Moratoriums später für meine Dienstzeit im neuen Dienstgrad mit?

Nein, die Wartezeit während eines Beförderungsmoratoriums zählt nicht als Dienstzeit im neuen Dienstgrad, weil das höhere Amt erst mit der Ernennung und Aushändigung der Urkunde rechtlich übertragen wird. Vorher bleiben Sie besoldungs- und statusrechtlich im bisherigen Dienstgrad.

Für die Anrechnung auf die Dienstzeit im neuen Grad ist entscheidend, wann die Beförderung wirksam wird, nicht wann Sie objektiv bereit gewesen wären. Solange die Beförderung ausgesetzt ist, gibt es keine rechtliche Übertragung des höheren Amtes, und damit beginnt auch keine neue Dienstzeit in diesem Amt. Eine spätere Ernennung wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend auf die Zeit vor der Urkundenaushändigung. Das gilt auch dann, wenn Sie während des Moratoriums bereits als beförderungsreif angesehen wurden oder eine Planstelle später frei wurde.

Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Verwaltung ausnahmsweise eine ausdrücklich rückwirkende Ernennung oder eine andere besondere statusrechtliche Korrektur vorsieht. Ohne eine solche Sonderregelung bleibt die verlorene Wartezeit bei Besoldung, Laufbahnfristen und pensionsrechtlich relevanten Amtszeiten grundsätzlich unberücksichtigt.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 B 695/26 – Beschluss vom 29.06.2026

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Dr. Christian Gerd Kotz

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.
Unsere Kontaktinformationen.

Схожие новости

#Наименование новостиТональностьИнформативностьДата публикации
1Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung trotz Angriffe auf die Langzeitbeurteilung-3601-07-2026
2Bewerbungsverfahrensanspruch im öffentlichen Dienst: Erfolg trotz Privatwald0503-04-2026
3Meinungsfreiheit bei Beleidigung: BVerfG stärkt Schutz bei Kritik an Amtsträgern0501-05-2026
4Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersuchungsanordnung: Wann ist es zu spät?0503-05-2026
5Negativer Kompetenzkonflikt: Willkür kippt Verweisung nicht-5503-07-2026
6Einstweiliger Schulplatz Berlin: Helfen Zweifel an anderen Bewerbungen?0507-05-2026
7Polizeidiensttauglichkeit bei Harnsteinen: Wann Bewerber als geeignet gelten0502-04-2026
8Zählerausbau bei Gasrückständen: Eilverfügung scheitert0502-07-2026
9Ordnungsgeld bei Ausbleiben kippt ohne Warnung und Verzögerung0502-07-2026
10Zeugnis trotz Schulden: Rückbehalt in AGB unwirksam0503-07-2026

Классификация: Армия и ОПК. Схожих патентов: 0. Схожих новостей: 10. Тональность: 0. Информативность: 5. Источник: www.ra-kotz.de.