Eigene Bäume, eigene Jagd – das Karriereende im Landesforst, weil die Behörde wegen des privaten Waldbesitzes unüberwindbare Interessenkonflikte beim Aufstieg zum Revierleiter befürchtet. Doch genügen pauschale Befürchtungen, um den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten ohne den Beleg einer konkreten Dienstpflichtverletzung einfach auszuhebeln?
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Eigene Bäume, eigene Jagd – das Karriereende im Landesforst, weil die Behörde wegen des privaten Waldbesitzes unüberwindbare Interessenkonflikte beim Aufstieg zum Revierleiter befürchtet. Doch genügen pauschale Befürchtungen, um den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten ohne den Beleg einer konkreten Dienstpflichtverletzung einfach auszuhebeln?
Gerichte prüfen, ob privater Waldbesitz eine unlösbare Interessenkollision bei der Besetzung staatlicher Forststellen darstellt. Symbolfoto: KI
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Behörden dürfen Bewerber wegen privater Interessen nur ablehnen, wenn sie die Konflikte genau belegen.
Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes garantiert das grundrechtsgleiche Recht auf einen gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Auswahl unter mehreren Kandidaten muss zwingend nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfolgen. Zwar besitzt der Dienstherr bei der Bewertung der Eignung einen Beurteilungsspielraum, dieser unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung ist dabei grundsätzlich das Statusamt und nicht der konkret-funktionelle Dienstposten. Das Statusamt beschreibt die allgemeine rechtliche Stellung und Besoldungsebene eines Beamten, während der Dienstposten lediglich die aktuell zugewiesene Aufgabe meint.
Prüfen Sie die Stellenausschreibung genau: Die Auswahlkriterien müssen sich primär an den Anforderungen des Statusamtes orientieren. Wenn der Dienstherr die Anforderungen zu stark auf den konkreten Dienstposten zuspitzt, um Sie gezielt auszuschließen, stellt dies einen rechtlichen Angriffspunkt dar.
Die drei Hürden für einen rechtssicheren Ausschluss von Bewerbern wegen Interessenkollisionen.Streit um die Leitung eines Landeswaldreviers
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wandte diese Maßstäbe in einem aktuellen Eilverfahren an, in dem ein Beamter mit dem Statusamt A 10 die Leitung eines Landeswaldreviers begehrte. Der ausgeschriebene Dienstposten war höher bewertet, nämlich nach der Besoldungsgruppe A 11 beziehungsweise der Entgeltgruppe 10. Die Forstbehörde wollte die Stelle mit einem Konkurrenten besetzen und schloss den Bewerber wegen angeblicher Interessenkollisionen aus. Dagegen wehrte sich der abgelehnte Kandidat vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erfolgreich, woraufhin der Dienstherr Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegte (Az. 4 S 36/25). Die Richter wiesen diese Beschwerde nun zurück, womit die Stellenbesetzung vorläufig gestoppt bleibt.
Was der Auswahlvermerk über Interessenkollisionen enthalten mussEin Dienstherr muss die maßgeblichen objektiven Maßstäbe für eine Personalentscheidung bereits im Auswahlvermerk nachvollziehbar und plausibel konkretisieren. Der Auswahlvermerk ist ein schriftliches Dokument, in dem der Dienstherr den gesamten Auswahlprozess und die Gründe für seine Entscheidung für das Gericht beweissicher dokumentieren muss. Insbesondere wenn eine Behörde die persönliche Nichteignung eines Kandidaten annimmt, fordert die Rechtsprechung eine hinreichende Dokumentation der Gründe. Allgemeine Verweise auf mögliche funktionelle Konfliktlagen reichen dabei nicht aus und ersetzen keinesfalls die notwendige Einzelfallprüfung.
In derartigen Konstellationen ist es erforderlich, dass der Dienstherr mit Blick auf relevante zu besorgende oder vorhandene Interessenkollisionen bereits im Auswahlvermerk die zugrunde zu legenden und auf die konkret in Frage stehenden Dienstgeschäfte bezogenen objektiven Maßstäbe in plausibler und nachvollziehbarer Weise konkretisiert. – so das OVG Berlin-BrandenburgFehlende Fakten zur Konfliktdichte
Wie streng diese Anforderungen im Detail sind, zeigte sich an den unzureichenden Unterlagen der Forstbehörde. Das Gericht rügte, dass der Dienstherr die behaupteten Interessenkollisionen des Bewerbers nicht hinreichend substantiierte. Das bedeutet konkret: Die Behörde hätte detaillierte Fakten und Beweise vorlegen müssen, statt sich auf pauschale Vermutungen zu verlassen. In den Akten fehlten konkrete Angaben zu den Flächenverhältnissen, zur genauen Lage der privaten Waldflächen des Mannes sowie zum tatsächlichen Gewicht der jagdlichen Aufgaben. Die bloße Berufung auf interne Vorgaben wie eine „BA Interessenkollision“ unter Nennung der Ziffern 8.2.2 und 8.3.2 reichte den Richtern nicht aus, da jegliche Fakten zu einer qualitativen Konfliktdichte fehlten.
Praxis-Hürde: Dokumentation der Konfliktdichte
Das Urteil zeigt: Ein bloßer Verweis auf interne Compliance-Richtlinien reicht für einen Ausschluss nicht aus. Wenn Sie Ihre eigene Lage prüfen, achten Sie auf die Substantiierung im Auswahlvermerk. Der Dienstherr muss konkrete Fakten (wie etwa Zeitanteile der kritischen Aufgaben oder räumliche Überschneidungen) benennen. Fehlen diese Daten in der Akte und werden nur pauschale Befürchtungen geäußert, ist das ein entscheidender Hebel für eine erfolgreiche Anfechtung.
Eine dienstpostenbezogene Interessenkollision kann die persönliche Eignung eines Kandidaten einschränken, muss aber immer in einem klaren Verhältnis zum Gesamtaufgabenspektrum stehen. Der Dienstherr ist verpflichtet zu prüfen, ob innerdienstliche Präventionsmaßnahmen wie eine gezielte Aufgabenverlagerung oder Stellvertreterregelungen organisatorisch zumutbar sind. Ein bloß organisatorisch wünschenswerter Zustand genügt nicht, um einen Bewerber vollständig aus dem Verfahren auszuschließen.
Ferner ist besonders zu begründen, weswegen hinsichtlich des konkreten Dienstpostens […] die Ausübung der Dienstgeschäfte in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt wird, der zumutbarerweise nicht durch innerdienstliche Maßnahmen (etwa im Wege einer Vertretungsregelung) begegnet werden kann. – so das GerichtJagd als Hindernis für die Gesamteignung
Der Konflikt entzündete sich an den privaten Waldflächen des Bewerbers und an seinem jagdlichen Engagement in Jagdgenossenschaften. Die Behörde wertete diese Konstellation als kritische Doppelrolle und zog daraus einen Befangenheitsgrund. Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten, da die Revierleitung insgesamt 14 verschiedene Aufgabenbereiche umfasst. Die Behörde hätte detailliert darlegen müssen, warum allein der Jagdbereich die Eignung für das gesamte Amt entfallen lässt. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Dienstherr nicht plausibel erklärte, warum eine dauerhafte Stellvertretung für lediglich einzelne Teilbereiche unzumutbar sein sollte.
Sinn und Zweck der Präventionsmaßnahmen ist es, möglichen Interessenskollisionen vorzubeugen. Der Anschein der „Parteilichkeit“ entsteht nicht dann, wenn diese Maßnahmen befolgt werden, sondern vielmehr, wenn sie nicht getroffen werden. – so das OVG Berlin-Brandenburg
Praxis-Hinweis:
Maßgeblich für die Übertragbarkeit ist das Verhältnis der Konfliktbereiche zum Gesamtspektrum. Wenn die potenzielle Befangenheit nur einen Bruchteil der Aufgaben betrifft, liegt die Beweislast beim Dienstherrn: Er muss darlegen, warum mildere Mittel wie eine Aufgabenverlagerung auf Kollegen oder Stellvertreter organisatorisch unzumutbar sind. Ein lediglich „organisatorisch wünschenswerter“ Zustand ohne jeglichen Verwaltungsaufwand ist kein rechtssicherer Grund, einen Bewerber komplett auszuschließen.
Ein rechtlicher Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung liegt vor, wenn die Sache so eilig ist, dass eine Entscheidung im normalen Klageverfahren zu spät käme. Die einstweilige Anordnung ist hierbei das Instrument des Eilrechtsschutzes, um die Stellenbesetzung vorläufig zu stoppen, bevor die tatsächliche Besetzung eines Dienstpostens die spätere statusrechtliche Auswahlentscheidung unzulässig vorwegnimmt. Nach Paragraph 20 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes schafft die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens die Voraussetzung für eine spätere Beförderung. Durch eine vorzeitige Besetzung entsteht somit ein uneinholbarer Bewährungsvorsprung für den voreilig ausgewählten Kandidaten.
Gefahr eines irreparablen NachteilsIn dem entschiedenen Fall drohte dem unterlegenen Beamten exakt dieser Nachteil, da der Dienstposten mit A 11 bewertet war, während beide Kontrahenten lediglich das Statusamt A 10 innehatten. Die Behörde argumentierte im Prozess, dass dem übergangenen Beamten kein irreparabler Nachteil drohe und der Status quo zugunsten der Dienststelle gewahrt bleiben müsse. Das Gericht wies diese Sichtweise zurück und bestätigte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2025. Die Richter blockierten die Besetzung, um den Anspruch des Klägers effektiv zu sichern.
Handeln Sie sofort: Da ein Bewährungsvorsprung des Konkurrenten später faktisch nicht mehr einzuholen ist, müssen Sie umgehend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht stellen. Tun Sie dies zwingend, bevor der Konkurrent die Stelle antritt, um Ihre Beförderungschancen effektiv zu sichern.
Gilt die Bestenauslese nach dem Grundgesetz bei Sammelausschreibungen?Eine sogenannte Sammelausschreibung stellt rechtlich eine verfahrenstechnische Bündelung mehrerer einzelner Dienstposten dar. Der grundrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch – also das Recht auf eine faire, rein nach Leistung orientierte Auswahl – bezieht sich dabei auf jeden einzelnen Dienstposten separat, für den es jeweils einen eigenen Bewerberkreis gibt. Ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung erlischt folglich nicht dadurch, dass dem Kandidaten ein alternatives Amt angeboten wird.
Kein Verweis auf ein anderes RevierDie Forstbehörde versuchte im Beschwerdeverfahren zu betonen, sie habe dem Beamten ein anderes, ebenfalls ausgeschriebenes Revier angeboten. Das Oberverwaltungsgericht wies diesen Einwand zurück, da der Bewerber einen Anspruch auf eine rechtmäßige Auswahl für das konkret von ihm begehrte Revier besitzt. Mit dieser Begründung wurde die Beschwerde der Behörde gegen die erstinstanzliche Entscheidung vollumfänglich zurückgewiesen, womit der vorläufige Stopp der Stellenbesetzung rechtskräftig bestehen bleibt.
Ausschluss wegen privater Interessenkollisionen erfolgreich abwehrenDer Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg hat Leitcharakter für den gesamten öffentlichen Dienst: Behörden dürfen Bewerber nicht mehr pauschal wegen privater Engagements oder Waldbesitzes ausschließen. Das Gericht stellt klar, dass der Dienstherr im Auswahlvermerk detailliert belegen muss, warum keine milderen Mittel wie Aufgabenverlagerungen möglich sind – ein bloßer Verweis auf interne Compliance-Regeln ohne Faktenbasis genügt nicht.
Für Sie bedeutet das: Wehren Sie sich gegen pauschale Ablehnungen. Verlangen Sie eine substantiierte Darlegung der „Konfliktdichte“ und prüfen Sie, ob Ihre privaten Interessen tatsächlich das gesamte Aufgabenspektrum des Dienstpostens blockieren oder nur einen geringen Teil, der durch organisatorische Maßnahmen wie Stellvertreterregelungen abgefangen werden könnte.
Checkliste: So fechten Sie die Stellenbesetzung erfolgreich anPrüfen Sie sofort, ob eine Auswahlentscheidung zu Ihren Ungunsten ergangen ist und fordern Sie Akteneinsicht in den Auswahlvermerk. Falls die Stelle bereits besetzt werden soll, müssen Sie umgehend einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um einen irreparablen Bewährungsvorsprung der Gegenseite zu verhindern. Lassen Sie sich bei einer Sammelausschreibung zudem nicht mit dem Angebot eines anderen Dienstpostens abspeisen, wenn Sie auf die Besetzung Ihres eigentlich gewählten Wunsch-Reviers bestehen.
Wenn Ihr Dienstherr Sie bei der Besetzung eines Waldreviers aufgrund vermeintlicher Interessenkollisionen übergeht, müssen Sie schnell handeln. Unsere Rechtsanwälte prüfen den Auswahlvermerk auf Dokumentationsmängel und unterstützen Sie dabei, einen unzulässigen Bewährungsvorsprung von Konkurrenten per Eilverfahren zu verhindern. Wir stellen sicher, dass Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch gewahrt bleibt und Ihre fachliche Eignung objektiv bewertet wird.
Oft steht der Wunschkandidat der Behörde hinter verschlossenen Türen längst fest. Die angeblichen Interessenkollisionen, die ich dann in den Akten lese, dienen meist nur als bequemer Vorwand zur Aussortierung. Weil wasserdichte Auswahlvermerke Zeit kosten, greifen Personalabteilungen stattdessen eilig zu standardisierten Compliance-Textbausteinen.
Genau diese Bequemlichkeit ist vor Gericht der größte Hebel. Wer eine solche Ablehnung kassiert, sollte sich von den streng klingenden Formulierungen nicht blenden lassen und umgehend Akteneinsicht fordern. Sobald die Begründung wie ein liebloses Formularschreiben wirkt, stehen die Karten für einen erfolgreichen Eilantrag exzellent.

ES KOMMT DARAUF AN, da ein pauschales Auswahlverbot bei einer nur geringfügigen Überschneidung der privaten Jagdtätigkeit mit den dienstlichen Aufgaben regelmäßig rechtswidrig ist. Ein Ausschluss darf nur erfolgen, wenn der Dienstherr nachweist, dass mildere organisatorische Maßnahmen zur Konfliktvermeidung unzumutbar sind.
Der Dienstherr ist nach Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, die Auswahl nach Eignung und Leistung zu treffen, wobei ein Ausschluss wegen Befangenheit (Interessenkollision) eine substantiierte Begründung im Auswahlvermerk erfordert. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, muss die Behörde das Verhältnis der kritischen Jagdtätigkeit zum Gesamtaufgabenspektrum des Dienstpostens präzise quantifizieren. Betrifft die Kollision beispielsweise nur einen von vierzehn Aufgabenbereichen, greift das Gebot der Aufgabenverlagerung oder der Einsatz einer Vertretungsregelung als vorrangiges Mittel gegenüber dem Totalausschluss. Ein lediglich organisatorisch wünschenswerter Zustand ohne jeglichen Verwaltungsaufwand rechtfertigt es nicht, die grundgesetzlich geschützte Bestenauslese zu untergraben. Nur wenn die Behörde konkret darlegt, warum eine solche Aufgabenverteilung den Dienstbetrieb unzumutbar beeinträchtigen würde, kann die persönliche Eignung für das gesamte Amt verneint werden.
Ein Ausschluss bleibt jedoch rechtmäßig, wenn die Jagdtätigkeit trotz ihres geringen räumlichen Umfangs eine derart zentrale Kernaufgabe des Dienstpostens blockiert, dass eine Vertretung die Funktionsfähigkeit der gesamten Reviereinheit dauerhaft gefährden würde.
NEIN. Sie müssen ein alternatives Waldrevier nicht akzeptieren, da sich Ihr grundrechtsgleicher Anspruch auf Bestenauslese individuell auf jeden einzelnen Dienstposten einer Sammelausschreibung bezieht. Eine Zuweisung zu einer Ausweichstelle stellt rechtlich gesehen keine Erfüllung dieses spezifischen Anspruchs dar.
Nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) hat jeder Bewerber das Recht auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung für das konkret von ihm begehrte öffentliche Amt. Da bei Sammelausschreibungen rechtlich gesehen jeder Dienstposten einen eigenen Auswahlvorgang darstellt, darf die Behörde Sie nicht einfach auf eine andere Stelle verweisen. Ein Verfahrensfehler bei Ihrem Wunsch-Revier, wie eine unzureichend dokumentierte Befangenheit, wird durch das bloße Angebot einer Alternative keinesfalls geheilt. Der Dienstherr muss die Ablehnung für Ihren bevorzugten Posten stattdessen eigenständig und rechtssicher begründen, wobei er die individuellen Eignungskriterien für genau diesen Dienstposten heranziehen muss.
Zudem muss der Dienstherr bei behaupteter Befangenheit zwingend prüfen, ob mildere Mittel wie eine interne Aufgabenverlagerung oder Stellvertreterregelungen organisatorisch zumutbar sind. Ein vollständiger Ausschluss von der Wunschstelle ist rechtlich nur dann haltbar, wenn die Interessenkollision das gesamte Aufgabenspektrum so massiv beeinträchtigt, dass organisatorische Vorsichtsmaßnahmen nicht mehr ausreichen.
Sie fordern die Akteneinsicht schriftlich bei der zuständigen Personalstelle unter ausdrücklicher Berufung auf Ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes an. Durch diesen Antrag erhalten Sie Zugang zum Auswahlvermerk, um die behauptete Interessenkollision anhand der dort dokumentierten Fakten rechtlich auf ihre Substanz zu prüfen.
Der Auswahlvermerk dient als zentrale Dokumentation, in der die Behörde sämtliche Erwägungen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber für eine gerichtliche Kontrolle beweissicher festhalten muss. Nur durch die vollständige Einsichtnahme erfahren Sie, ob der Dienstherr lediglich pauschale Vermutungen über eine Interessenkollision angestellt oder die tatsächliche Konfliktdichte anhand konkreter Fakten geprüft hat. Da die Rechtsprechung eine detaillierte Einzelfallprüfung verlangt, bildet das Fehlen solcher spezifischen Daten im Vermerk den entscheidenden Hebel für eine erfolgreiche Anfechtung der ablehnenden Entscheidung. Warten Sie keinesfalls auf die Begründung im förmlichen Ablehnungsbescheid, da sonst wertvolle Zeit für den notwendigen Eilrechtsschutz verloren geht, der einen Bewährungsvorsprung des Konkurrenten verhindern soll.
Sollte die Behörde die Einsicht mit Verweis auf den Datenschutz Dritter verweigern, bleibt Ihr Anspruch auf die Offenlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen sowie Ihrer eigenen Bewertung zur Wahrung der Waffengleichheit davon unberührt.
ES KOMMT DARAUF AN, da ein Stopp nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität rechtlich nur noch in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Sobald die Urkunde überreicht wurde, ist die Stellenbesetzung statusrechtlich vollzogen und kann durch ein gewöhnliches Eilverfahren kaum noch rückgängig gemacht werden.
Der Grund für diese strikte Rechtsfolge liegt in der Sicherheit des Beamtenverhältnisses, welches nach der Aushändigung der Urkunde vor einer nachträglichen Aufhebung durch Konkurrentenklagen geschützt ist. Ein effektiver Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist daher nur möglich, wenn Sie den Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, bevor die Ernennung tatsächlich vollzogen wurde. Das Gericht kann dann mittels einer einstweiligen Anordnung dem Dienstherrn untersagen, die Urkunde auszuhändigen, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch einen uneinholbaren Bewährungsvorsprung zu verhindern. Sollten Sie die zweiwöchige Frist nach Erhalt des Ablehnungsbescheids verstreichen lassen, verfestigt sich die Auswahlentscheidung rechtlich so stark, dass eine Korrektur im Hauptsacheverfahren faktisch ausgeschlossen bleibt.
Eine seltene Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Dienstherr den Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers bewusst vereitelt hat, indem er die Ernennung unter Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartepflichten vorgenommen hat.
NEIN. Eine Behörde darf den Verkauf von Privatbesitz nicht zur Bedingung für eine Beförderung machen, solange die Interessenkollision durch zumutbare innerdienstliche Maßnahmen wie eine Aufgabenübertragung gelöst werden kann. Der Dienstherr muss zwingend vorrangig organisatorische Lösungen prüfen, bevor er in das grundrechtlich geschützte Eigentum des Beamten eingreift.
Der Vorrang der innerdienstlichen Organisation gebietet es, dass potenzielle Konfliktlagen primär durch eine Anpassung der Geschäftsverteilung oder durch spezifische Vertretungsregelungen innerhalb der Behörde neutralisiert werden müssen. Ein bloß organisatorisch wünschenswerter Zustand, der lediglich den Verwaltungsaufwand reduzieren soll, rechtfertigt keinen solch drastischen Eingriff in die private Vermögenssphäre des Bewerbers im Auswahlverfahren. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung trägt der Dienstherr zudem die volle Beweislast dafür, warum eine solche Vertretungsregelung im konkreten Einzelfall tatsächlich unzumutbar wäre. Solange diese Unzumutbarkeit nicht rechtssicher und substantiiert nachgewiesen ist, bleibt die Forderung nach einer Veräußerung des Waldbesitzes rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Interessenkollision derart massiv ist, dass sie den Kernbereich des Dienstpostens dauerhaft blockiert und jegliche organisatorische Kompensation die Funktionsfähigkeit der gesamten Verwaltung ernsthaft gefährden würde.
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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