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Pilot krank im Flug: Airline muss trotzdem Entschädigung zahlen

Дата публикации: 13-06-2026 13:00:39

Auf einem Flug ab Düsseldorf wird der Pilot plötzlich krank – die Maschine startet mit Verspätung. Für die Airline ist der Fall klar: krankes Personal ist höhere Gewalt, eine Entschädigung kommt nicht in Frage. Doch das Landgericht Düsseldorf musste nun klären, ob das wirklich ein außergewöhnlicher Umstand ist.
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Auf einem Flug ab Düsseldorf wird der Pilot plötzlich krank – die Maschine startet mit Verspätung. Für die Airline ist der Fall klar: krankes Personal ist höhere Gewalt, eine Entschädigung kommt nicht in Frage. Doch das Landgericht Düsseldorf musste nun klären, ob das wirklich ein außergewöhnlicher Umstand ist.

Leeres Cockpit.Ein kranker Pilot gilt als Betriebsrisiko, weshalb Passagieren bei Flugverspätung oft eine gesetzliche Entschädigung zusteht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 S 31/14

Das Wichtigste im Überblick
Landgericht Düsseldorf gibt Flugreisenden Recht: Kranker Pilot zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand.
  • Das Gericht sprach beiden Klägern je 400 Euro plus Zinsen zu.
  • Es sah den krankheitsbedingten Piloten-Ausfall als normales Betriebsrisiko.
  • Die Airline kann sich dafür nicht von Ausgleichszahlungen freikaufen.
  • Auch der plötzliche Ausfall während des Flugs ändert daran nichts.

  • Gericht: Landgericht Düsseldorf
  • Datum: 22.08.2014
  • Aktenzeichen: 22 S 31/14
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Luftverkehrsrecht
  • Relevant für: Flugreisende, Airlines, Verbraucher
Wann gibt es Entschädigung bei Flugverspätung?

Reisende, die von erheblichen Verzögerungen im Luftverkehr betroffen sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-402/07 und C-581/10 sind Passagiere bei Ankunftsverspätungen ab drei Stunden den Fluggästen annullierter Flüge rechtlich gleichgestellt. Ein Erstattungsanspruch nach Artikel 7 Absatz 1 b dieser Verordnung besteht immer dann, wenn das Luftfahrtunternehmen keine außergewöhnlichen Umstände für die Verzögerung nachweisen kann.

Ein Fall vor dem Landgericht Düsseldorf aus dem Jahr 2014 macht deutlich, wie die Durchsetzung dieser Ansprüche in der Praxis abläuft. Zwei Passagiere hatten einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf nach Teneriffa gebucht, wobei die Heimreise mit einer stundenlangen Verzögerung endete. Statt wie vorgesehen um 10:40 Uhr startete die Maschine auf den Kanaren erst um 14:40 Uhr und landete um 19:40 Uhr statt um 15:40 Uhr auf dem Düsseldorfer Flughafen. Die Kammer des Landgerichts gab den Reisenden in der Berufungsinstanz recht und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung von jeweils 400,00 Euro an beide Fluggäste (Az. 22 S 31/14). Die Berufung ist dabei die zweite gerichtliche Instanz, in der ein zuvor ergangenes Urteil des Amtsgerichts auf Fehler überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird.

Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugstrecke ab: 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern (wie im vorliegenden Fall Düsseldorf–Teneriffa) und 600 Euro bei Langstrecken über 3.500 Kilometer. Prüfen Sie die Entfernung Ihrer gebuchten Strecke, um Ihren konkreten Anspruch zu beziffern.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Der krankheitsbedingte Ausfall eines Besatzungsmitglieds stellt im Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern fällt als normales Vorkommnis in die typische betriebliche Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens.
  2. Der rechtlichen Einordnung als gewöhnliches Betriebsrisiko steht nicht entgegen, dass eine Erkrankung plötzlich, unvorhersehbar und erst während eines bereits laufenden Fluges an Bord auftritt.
  3. Die unvermittelte Erkrankung von Personal ist nicht mit einem Streik vergleichbar, da ein Arbeitskampf als gezielte Maßnahme strukturell von außen auf das Transportunternehmen einwirkt, während eine Krankheit ein rein innerbetriebliches Ereignis darstellt.
Infografik (Gegenüberstellung): Krankheit bei Crew ist Betriebsrisiko, kein außergewöhnlicher Umstand laut LG Düsseldorf.Krankheitsausfall im Flug bleibt meist Betriebsrisiko Ist ein kranker Pilot ein außergewöhnlicher Umstand?

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechteverordnung ist eine Airline nur dann von Ausgleichszahlungen befreit, wenn die betroffene Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Solche Ereignisse lassen sich rechtlich dadurch definieren, dass sie nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehören. Ein krankheitsbedingter Personalausfall gilt in der ständigen Rechtsprechung hingegen als ein normales Vorkommnis im alltäglichen betrieblichen Ablauf und fällt damit in die unmittelbare Risikosphäre des Unternehmens. Das bedeutet konkret: Krankheiten von Mitarbeitern gehören zum normalen unternehmerischen Risiko, für das die Airline selbst aufkommen muss und das sie nicht auf die Passagiere abwälzen darf.

Ob diese juristische Einordnung auch dann greift, wenn das Geschehen bereits während eines aktiven Einsatzes seinen Lauf nimmt, war der zentrale Streitaspekt. Der Pilot des vorausgehenden Hin-Fluges von Düsseldorf nach Teneriffa erlitt mitten auf der Strecke eine Lebensmittelvergiftung. Die Maschine musste deshalb umgehend nach Nordrhein-Westfalen zurückkehren, wo ein Ersatzpilot das Steuer übernahm – was wiederum die massive Verspätung des späteren Rückflugs der beiden Reisenden auslöste. Das Luftfahrtunternehmen argumentierte, die plötzliche Krankheit an Bord sei unvorhersehbar und schlichtweg nicht beherrschbar gewesen. Der Flugzeugführer habe sich vor dem Start ordnungsgemäß und pflichtbewusst „fit for fly“ gemeldet, zudem stelle der plötzliche Ausfall ein derartiges Sicherheitsrisiko dar, dass das Unternehmen von den Ausgleichszahlungen befreit sein müsse. Das Landgericht Düsseldorf lehnte diese Sichtweise ab und stellte fest, dass die Erkrankung eines Crew-Mitglieds ein typisches Risiko des Arbeitgebers bleibt, ungeachtet der Tatsache, dass sie erst während des laufenden Fluges auftritt.

Krankheitsbedingter Personalausfall kommt typischerweise in jedem Unternehmen vor und ist daher als ein im üblichen betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens normales Vorkommnis einzustufen. – so das Landgericht Düsseldorf

Praxis-Hinweis: Verspätungsgrund Crew-Erkrankung

Wenn die Fluggesellschaft Ihre Entschädigung mit der plötzlichen Erkrankung eines Piloten oder Flugbegleiters ablehnt, ist dieses Argument rechtlich meist haltlos. Die Gerichte stufen krankheitsbedingte Personalausfälle als normales Betriebsrisiko ein – völlig unabhängig davon, ob die Krankheit unerwartet während eines vorangegangenen Fluges oder erst kurz vor dem Start auftritt. Wurde Ihnen als Verspätungsgrund eine erkrankte Crew genannt, liegt Ihr Fall ähnlich wie das besprochene Urteil und der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht in der Regel fort.

Warum ist Crew-Krankheit Betriebsrisiko?

Ereignisse, die erkennbar in den Bereich der betrieblichen Verantwortungs- und Risikosphäre fallen, stellen rechtlich keinen gültigen Entschuldigungsgrund für eine Flugverzögerung dar. Dabei ist die Frage einer eventuellen subjektiven Vorwerfbarkeit oder ein völlig unerwarteter Zeitpunkt des Eintritts für die formelle Einordnung als außergewöhnlicher Umstand unerheblich. Das bedeutet konkret: Es spielt rechtlich keine Rolle, ob die Airline den Ausfall hätte vorhersehen können oder ob er völlig überraschend und ohne eigenes Verschulden eingetreten ist. In der juristischen Bewertung werden krankheitsbedingte Ausfälle der Besatzung häufig mit einem technischen Defekt des Fluggeräts verglichen, da beide Hürden elementar zur normalen Ausübung der Transporttätigkeit zählen.

Im Rahmen der Prozessführung wehrte sich die Fluggesellschaft mit Nachdruck gegen einen solchen gedanklichen Ansatz. Das Unternehmen sah darin eine völlig unzulässige rechtliche Gleichstellung von Menschen und maschinellen Sachen.

Der rechtliche Vergleich der Folgen

Die Düsseldorfer Richter folgten diesem Einwand der Airline nicht. Sie erklärten nachdrücklich, dass in der Urteilsfindung lediglich die tatsächlichen Folgen zweier Situationen verglichen werden: Ein Flugzeug, das wegen eines technischen Defekts umkehren muss, führt zu denselben Konsequenzen wie eine Maschine, die bei einer fluguntauglichen Besatzung zum Start zurückkehrt. In beiden Konstellationen geht es darum, dass Verzögerungen in der Natur des Flugbetriebs liegen. Da das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bereits am Ursprung verneint wurde, musste die Kammer im Nachgang nicht mehr gesondert prüfen, ob die Firma rechtzeitig alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung des Flugausfalls ergriffen hatte.

Als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 können daher nur solche Vorkommnisse angesehen werden, die nicht in die betriebliche Verantwortungs- und Risikosphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens fallen. – so das Landgericht Düsseldorf
Zählt ein Piloten-Ausfall rechtlich wie ein Streik?

In Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 werden gezielte Streikmaßnahmen explizit als Beispiele für außergewöhnliche Umstände aufgezählt. Ein Arbeitskampf beruht typischerweise auf Aktionen der Gewerkschaften im Rahmen der verbrieften Koalitionsfreiheit und wirkt massiv von außen auf das Verkehrsunternehmen ein, mit dem bewussten Ziel, den Ablauf lahmzulegen. Die Koalitionsfreiheit ist das im Grundgesetz verankerte Recht, Gewerkschaften zu bilden und für bessere Arbeitsbedingungen zu streiken. Die unerwartete Erkrankung eines individuellen Mitarbeiters erfüllt die Kriterien eines solchen flächendeckenden externen Einwirkens nicht.

Um sich dennoch von der Zahlungspflicht loszusagen, versuchte die Airline im Verfahren intensiv, die Erkrankung mit einem solchen landesweiten Streikszenario gleichzusetzen. Die Fluggesellschaft stützte sich bei ihrer Argumentation auf ein kurz zuvor ergangenes Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 35 C-2784/14). Das Landgericht kippte diese Rechtsauslegung in der Berufung jedoch gänzlich. Die Krankheit eines Arbeitnehmers sei nicht im Ansatz mit zielgerichteten Streikaktionen vergleichbar, sondern schlichtes unternehmerisches Risiko. Mit dem Spruch orientierte sich die Kammer an der Auffassung des Landgerichts Darmstadt aus dem Jahr 2012 (Az. 7 S 250/11) und widersprach der Vorinstanz des Amtsgerichts Düsseldorf auf ganzer formaler Linie.

Wann gibt es 400 Euro bei Verspätung?

Finanziell anspruchsberechtigt sind bei Luftfahrtverzögerungen die konkret betroffenen Fluggäste, deren Reise mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Endpunkt ankommt. Neben der Ausgleichszahlung als Hauptforderung verlangt das Gesetz auf Antrag auch Verzugszinsen, die nach Maßgabe der §§ 286 und 288 BGB bei fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz liegen. Der Basiszinssatz ist ein von der Bundesbank regelmäßig festgelegter Referenzzins, an dem sich viele gesetzliche Zinsansprüche orientieren. Setzen Verkehrsteilnehmer ihren berechtigten Anspruch erfolgreich vor Gericht durch, muss die abgewiesene Partei zudem gemäß § 91 ZPO für die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufkommen.

Das bedeutet für Sie: Lehnt die Airline Ihre Forderung ab, tragen Sie bei einer erfolgreichen Klage kein Kostenrisiko. Die Fluggesellschaft muss neben der Ausgleichszahlung auch Verzugszinsen und sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen. Je länger die Airline die Zahlung verweigert, desto höher wächst Ihr Zinsanspruch – es lohnt sich also, den Anspruch konsequent weiterzuverfolgen.

Der Beschluss in Düsseldorf brachte diesbezüglich völlige Klarheit für die Reisenden. Das Landgericht änderte die abweisende Vorabentscheidung des Amtsgerichts (Az. 232 C-14479/13) nach dem erfolgreichen Berufungsverfahren der Kläger umfassend ab. Die zuständigen Richter sprachen beiden Fluggästen unangefochten jeweils den Betrag von 400,00 Euro zu und verfügten zudem, dass das Unternehmen die berechneten Zinsen seit dem 10.12.2013 leisten muss. Zusätzlich wurde der unterlegenen Fluggesellschaft aufgetragen, sämtliche Prozesskosten des Verfahrens in voller Höhe zu tragen. Da die juristische Kernfrage, wie Erkrankungen des fliegenden Personals im Dienst europaweit ausgelegt werden müssen, von besonderer Tragweite ist, ließ die Kammer am Ende des Rechtsstreits eine Revision gemäß § 543 Absatz 2 ZPO ausdrücklich zu. Eine Revision ist die letzte Überprüfungsstufe vor dem Bundesgerichtshof, bei der nicht mehr die Tatsachen, sondern nur noch grundsätzliche Rechtsfehler des Urteils geprüft werden.

Was bedeutet das Urteil für Ansprüche?

Das Landgericht Düsseldorf hat als Berufungsinstanz entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Für andere Amtsgerichte ist diese Entscheidung nicht bindend. Das bedeutet konkret: Im deutschen Zivilrecht sind nur Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für alle unteren Gerichte zwingend bindend, nicht aber die Urteile einzelner Landgerichte. Sie zeigt aber die herrschende Rechtsauffassung: Eine Crew-Erkrankung – ob vor dem Start oder während des Fluges – bleibt Betriebsrisiko der Airline. Da die Revision zugelassen wurde, könnte der Bundesgerichtshof die Frage künftig abschließend klären.

Wurde Ihr Entschädigungsanspruch mit einer erkrankten Crew abgelehnt, sollten Sie diesen Bescheid nicht hinnehmen. Fordern Sie die Airline schriftlich und unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Reagiert das Unternehmen nicht oder lehnt erneut ab, können Sie vor dem zuständigen Amtsgericht klagen oder einen auf Fluggastrechte spezialisierten Anwalt einschalten. Gewinnen Sie den Prozess, trägt die Airline sämtliche Kosten – inklusive Verzugszinsen auf die Ausgleichszahlung.


Flug verspätet wegen erkrankter Crew?

Die Gerichte stufen krankheitsbedingte Personalausfälle als normales Betriebsrisiko der Airline ein. Wurde Ihr Entschädigungsanspruch mit diesem Argument abgelehnt, bestehen gute Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Erfolgsaussichten Ihrer Forderung und übernehmen die gesamte Korrespondenz mit der Fluggesellschaft.

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Experten-Kommentar

Airlines nutzen Standardablehnungen wegen „plötzlicher Krankheit“ systematisch als psychologische Barriere. Obwohl die Rechtslage durch Urteile wie das des Landgerichts Düsseldorf eindeutig ist, spekulieren die Konzerne darauf, dass die meisten Betroffenen nach dem ersten Abwehrschreiben aufgeben. Dieses zähe Aussitzen ist eiskaltes Kalkül, mit dem die Fluggesellschaften Jahr für Jahr Millionen einsparen.

Wer diese zermürbende Taktik durchbrechen will, sollte sich auf keine langen Diskussionen einlassen. Ich rate dazu, nach einer einmaligen Zahlungsaufforderung mit knapper Frist sofort den Fall an einen Dienstleister oder Anwalt zu übergeben. Erst wenn das Kostenrisiko durch rechtliche Schritte für die Airline real wird, knickt sie meist sofort ein und zahlt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Airline die Entschädigung verweigern, wenn der Pilot plötzlich während des Einsatzes erkrankt?

Nein, die Airline darf die Entschädigung grundsätzlich nicht verweigern. Eine plötzliche Erkrankung des Piloten oder anderer Crew-Mitglieder ist rechtlich kein außergewöhnlicher Umstand, sondern gehört zum normalen Betriebsrisiko der Fluggesellschaft.

Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entfällt die Ausgleichszahlung nur bei außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb der betrieblichen Risikosphäre liegen. Ein krankheitsbedingter Personalausfall ist nach der Rechtsprechung, etwa des Landgerichts Düsseldorf, gerade kein solches externes Ereignis. Unerheblich ist dabei, ob der Pilot vor dem Start noch flugtauglich war oder erst während des Einsatzes erkrankte. Entscheidend ist, dass die Krankheit ein innerbetrieblicher Vorfall bleibt und nicht mit einem äußeren Ereignis wie extremem Wetter oder einem Streik gleichgesetzt werden kann.

Nur wenn zusätzlich ein wirklich externer, außergewöhnlicher Auslöser vorliegt, kann die Airline sich auf die Ausnahme berufen. Bei einer bloßen Crew-Erkrankung reicht ihr Hinweis auf Unvorhersehbarkeit daher nicht aus, um die Zahlungspflicht entfallen zu lassen.


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Wie wehre ich mich, wenn die Airline die Crew-Erkrankung als außergewöhnlichen Umstand bezeichnet?

Widersprechen Sie der Ablehnung schriftlich und weisen Sie darauf hin, dass eine Crew-Erkrankung nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand ist. Die Airline darf den Hinweis auf „juristisch“ klingende Formulierungen nicht einfach als endgültige Entscheidung behandeln.

Nach Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechteverordnung muss die Airline außergewöhnliche Umstände nachweisen, also Ereignisse, die von außen auf den Betrieb einwirken und nicht zur normalen Risikosphäre gehören. Eine plötzliche Erkrankung von Pilot oder Kabinenpersonal ist dagegen ein innerbetrieblicher Ausfall und damit grundsätzlich Betriebsrisiko des Unternehmens. Genau darauf sollten Sie in Ihrer Antwort abstellen und den Satz verwenden, dass krankheitsbedingter Personalausfall in die unmittelbare Risikosphäre der Airline fällt. Verlangt die Airline dennoch keine Zahlung, können Sie den Anspruch weiterverfolgen und notfalls anwaltliche Hilfe oder eine Klage prüfen.

Nur wenn die Airline zusätzlich konkrete externe Ursachen darlegt, kann die Bewertung anders ausfallen; eine bloße Behauptung „außergewöhnlicher Umstände“ reicht dafür nicht. Entscheidend ist, dass die Airline die rechtliche Ausnahme nicht nur behauptet, sondern auch belegt.


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Kann ich trotz der Ausgleichszahlung auch noch Verzugszinsen von der Fluggesellschaft verlangen?

Ja, Sie können zusätzlich zur Ausgleichszahlung Verzugszinsen verlangen, wenn die Airline mit der Zahlung in Verzug gerät. Die Zinsen laufen bei Geldforderungen nach §§ 286, 288 BGB grundsätzlich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Fluggesellschaft die Forderung nach Fälligkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt. In der Praxis setzen Sie die Airline daher am besten schriftlich unter Frist, etwa auf 14 Tage, und machen die Zinsen für den Fall des Ablaufs ausdrücklich geltend. Der Zinsanspruch soll den Nachteil ausgleichen, dass Ihnen Ihr Geld trotz berechtigter Forderung vorenthalten wird. Er entsteht deshalb zusätzlich zur Pauschale und entfällt nicht dadurch, dass die Hauptforderung später doch noch bezahlt wird.

Beginnt der Verzug erst später, laufen auch die Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt. Bei einer klaren Ablehnung der Zahlung kann der Verzug unter Umständen schon früher eintreten, etwa nach einer eindeutigen Mahnung oder wenn die Airline die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.


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Wer trägt meine Anwaltskosten, falls ich die Entschädigung wegen Crew-Ausfalls gerichtlich einklagen muss?

Ja, bei einem erfolgreichen Prozess trägt grundsätzlich die unterlegene Fluggesellschaft Ihre Anwalts- und Gerichtskosten nach § 91 ZPO. Sie haben dann wegen der Klage kein finanzielles Kostenrisiko, soweit Sie den Entschädigungsanspruch durchsetzen.

Im deutschen Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz, dass die verlierende Partei die Kosten des Rechtsstreits bezahlt. Gewinnen Sie also Ihre Klage auf Ausgleichszahlung wegen Crew-Ausfalls, muss die Airline nicht nur die 400 Euro, sondern auch die Kosten Ihres Anwalts und des Gerichts übernehmen. Zusätzlich können bei vorheriger Zahlungsaufforderung häufig auch Verzugszinsen und unter Umständen vorgerichtliche Anwaltskosten erstattungsfähig sein. Gerade weil krankheitsbedingter Crew-Ausfall rechtlich regelmäßig als normales Betriebsrisiko der Airline eingeordnet wird, stehen die Chancen auf eine Kostenerstattung bei Erfolg meist gut.

Anders ist es nur, wenn Sie den Prozess ganz oder teilweise verlieren, denn dann kann ausnahmsweise auch eine anteilige Kostentragung zu Ihren Lasten entstehen. Vorgerichtliche Kosten sind außerdem nicht automatisch immer erstattungsfähig, sondern hängen davon ab, ob sich die Airline bereits im Verzug befand oder die Beauftragung des Anwalts erforderlich war.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
Landgericht Düsseldorf – Az.: 22 S 31/14 – Urteil vom 22.08.2014

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Dr. Christian Gerd Kotz

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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